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Trennung zwischen Staat und religiösen Institutionen
Sie reichen vom Staatsatheismus – dem völligen Verbot öffentlicher Religionsausübung – über den Laizismus – die strikte Trennung – bis hin zu Kooperationsformen …
Inhalt5 Abschnitte
Grundidee und Modelle
Die Trennung zwischen Staat und religiösen Institutionen bezeichnet staatskirchenrechtliche Modelle, in denen Staat und Kirchen beziehungsweise Religionsgemeinschaften kraft staatlicher Gesetze organisatorisch getrennt sind. Im christlich-europäischen Raum spricht man oft von der Trennung von Kirche und Staat. Wenn diese Trennung fehlt, kann es eine Staatskirche, Staatsreligion oder Theokratie geben.
Die Formen reichen weit auseinander: Staatsatheismus meint ein völliges Verbot öffentlicher Religionsausübung; Laizismus meint eine strikte Trennung von Staat und Religion; daneben gibt es Kooperationsmodelle, bei denen die Institutionen grundsätzlich getrennt sind, aber in bestimmten Bereichen zusammenarbeiten. Säkularismus bezeichnet politische Theorien und Haltungen, die eine besonders radikale Trennung zugunsten laizistischer oder atheistischer Positionen anstreben.
In verschiedenen Staaten reicht die Praxis vom Religionsverbot bis zur Kooperation. Albanien verbot von 1968 bis 1990 die Religionsausübung im öffentlichen Raum. Andere Staaten erlauben Kooperationen, etwa Runde Tische oder Religionsunterricht als Schulfach. Schwächere Trennungsmodelle verbinden staatliche weltanschauliche Neutralität mit punktuellen Partnerschaften zwischen Staat und Religionsgemeinschaften.
Deutschland und Österreich
In Deutschland gibt es nach Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung, der über Art. 140 des Grundgesetzes weiter gilt, keine Staatskirche. Das Grundgesetz beginnt in der Präambel mit „Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, …“; das Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften ist daher nicht laizistisch, sondern partnerschaftlich geprägt. Der Staat darf Religionsgemeinschaften organisatorisch einbinden, ihnen aber wegen der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG keine Inhalte vorschreiben.
Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 ersetzte das frühere Staatskirchensystem durch ein Modell aus Religionsfreiheit, weltanschaulicher Neutralität des Staates und Selbstbestimmung der Religionsgemeinschaften. Die Religionsausübung blieb eine öffentliche Angelegenheit, wurde aber dem Staat entzogen. Dieses Modell wurde als „hinkende Trennung“ bezeichnet, weil es Trennung und Kooperation verbindet. Christliche Feiertage sind nach Art. 139 WRV verfassungsrechtlich geschützt.
Wichtige gemeinsame Angelegenheiten sind Kirchensteuer, Religionsunterricht, theologische Fakultäten und religiöse Symbole. Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften dürfen Kirchensteuern beziehungsweise bei jüdischen Gemeinden Kultussteuer erheben; häufig ziehen staatliche Finanzbehörden diese gegen Kostenersatz ein. Religionsunterricht ist nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG ordentliches Lehrfach an staatlichen Schulen, wobei etwa islamischer Religionsunterricht wegen fehlender oder schwieriger staatlicher Ansprechpartner verfassungsrechtliche Fragen aufwirft. Staatlich finanzierte theologische Fakultäten bestehen an vielen Universitäten; wegen der Neutralität des Staates müssen Lehrkörper und Inhalte wesentlich von den Kirchen mitbestimmt werden. Religiöse Symbole wie Kreuze oder Kopftücher führen immer wieder zu Streit. Nach dem Kruzifix-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts müssen Kreuze in Schulen entfernt werden, wenn sich ein Schüler in seiner negativen Religionsfreiheit verletzt fühlt und es keine Bekenntnisschule ist.
In Österreich setzte sich Religionsfreiheit vor allem zwischen 1781 und 1919 durch. Die frühere Vormachtstellung der römisch-katholischen Kirche wurde besonders in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts abgebaut, blieb aber nicht vollständig verschwunden. Das Konkordat mit dem Heiligen Stuhl von 1933 gilt weiter. Heute zeigen sich Verbindungen zwischen Staat und Religion etwa in der Aufsicht des Kultusamtes, Schutzregelungen zum religiösen Frieden, Religionsunterricht, Subventionen für Wohltätigkeit, Religionssendungen und katholisch geprägten gesetzlichen Feiertagen.
Schweiz
In der Schweiz gibt es keine vollständige Trennung von Religion und Staat. Art. 15 der Bundesverfassung garantiert Glaubens- und Gewissensfreiheit: Jede Person darf ihre Religion und Weltanschauung frei wählen, und niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören. Zugleich beginnt die Präambel mit „Im Namen Gottes des Allmächtigen …“.
Nach Art. 72 BV regeln die Kantone das Verhältnis von Kirche und Staat. Dadurch unterscheiden sich die Regelungen stark. In vielen Kantonen werden Beiträge öffentlich-rechtlich anerkannter Religionsgemeinschaften als Kirchensteuer über die Steuerrechnung eingezogen. In Genf und Neuenburg besteht dagegen eine juristische Trennung zwischen religiösen Einrichtungen und Staat.
Historisch kontrollierten die Kantone nach Reformation und Gegenreformation die Kirchen stark. Die Helvetische Republik von 1798 sah Gewissens- und Kultusfreiheit vor, während die Mediationsakte von 1803 den Kantonen wieder die Zuständigkeit gab. Die Bundesverfassung von 1848 beließ das Kirchenwesen weitgehend bei den Kantonen und garantierte vor allem Kultusfreiheit für die beiden Hauptkonfessionen. 1874 wurde die Religionsfreiheit ausgeweitet; konfessionelle Ausnahmeartikel gegen die römisch-katholische Kirche wurden erst 1973 abgeschafft. 1999 fiel das Wahlverbot für Geistliche, 2001 wurde der Bistumsartikel gestrichen. Eine Volksinitiative zur vollständigen Trennung von Staat und Kirche scheiterte 1980 mit 78,9 Prozent Nein-Stimmen.
In fast allen Kantonen außer Genf und Neuenburg gilt ein System staatlicher Kirchenhoheit, auch Landeskirchentum genannt. Der Staat erkennt bestimmte Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts an und bleibt dabei religiös neutral. Viele Kantone verlangen demokratische Organisationsformen; bei der römisch-katholischen Kirche führt das zu einem dualen System neben der kanonischen Leitungsstruktur mit Papst, Bischöfen und Pfarrern. Anerkannte Religionsgemeinschaften dürfen meist Kirchensteuer erheben; in 17 Kantonen werden auch juristische Personen obligatorisch kirchensteuerpflichtig. Besondere kantonale Modelle gibt es etwa in Genf, Neuenburg, Waadt und Bern.
Frankreich und Portugal
Frankreich ist seit 1905 ein laizistischer Staat; der Begriff der Laizität wurde allerdings erst in der Verfassung der Vierten Republik von 1946 ausdrücklich genannt. Die Trennung von Kirche und Staat geht dort vergleichsweise weit. Religiöse Symbole in staatlichen Einrichtungen, auch in Schulen, sind grundsätzlich nicht zulässig.
Während der Französischen Revolution beschloss der Nationalkonvent am 18. September 1794 im Rahmen der Entchristianisierung die Trennung von Kirche und Staat. Dieser Schritt wurde bald rückgängig gemacht, weil die große Mehrheit der Franzosen der römisch-katholischen Kirche verbunden blieb. Am 15. Juli 1801 schloss Napoleon mit dem Kirchenstaat ein Konkordat; 1802 regelten organische Artikel die Religionsausübung in Frankreich und galten bis 1905. Ab 1881 wurden unter Bildungsminister Jules Ferry die Schulen kostenlos und weitgehend von religiösem Einfluss befreit.
Das Gesetz zur Trennung von Kirche und Staat erhielt am 9. Dezember 1905 Gesetzeskraft. Ausgenommen sind Moselle, Bas-Rhin und Haut-Rhin, die damals zum Deutschen Reich gehörten; dort gilt in staatskirchenrechtlicher Hinsicht bis heute lokales Recht mit dem Status des napoleonischen Konkordats von 1801. Deshalb sind römisch-katholische, evangelisch-lutherische und evangelisch-reformierte Pfarrer sowie Rabbiner dort bis heute Staatsbeamte. Durch das Gesetz von 1905 wurden Kirchengebäude öffentliches Eigentum: Kathedralen fielen an den Staat, Pfarrkirchen und Kapellen an die Kommunen. Kirchen sind seitdem auf den kultischen Bereich beschränkt; soziale und karitative Aufgaben müssen eigenständige Organisationen übernehmen.
In Portugal wurde nach dem Ende der Monarchie 1910 und der Entstehung der Ersten Portugiesischen Republik mit dem „Gesetz der Trennung“ die Trennung von Staat und Kirche festgeschrieben. Das Gesetz wollte die römisch-katholische Kirche staatlicher Aufsicht unterstellen und führte zum Konflikt mit dem Vatikan. Am 24. Mai 1911 verurteilte der Vatikan das Gesetz in der Enzyklika Iam dudum; später wurden die diplomatischen Beziehungen abgebrochen.
Weitere Staaten
In Polen wurde nach der Wiedererrichtung 1918 eine besondere Nähe zwischen Staat und römisch-katholischer Kirche verankert. Die Verfassung von 1921 bezeichnete sie als „führende unter den gleichberechtigten Konfessionen“. In der Volksrepublik Polen stand von 1952 bis 1997 eine ausdrückliche Trennung von Kirche und Staat in der Verfassung. Die Verfassung von 1997 ersetzte dies durch die Prinzipien „Autonomie“, „Souveränität“ und „Zusammenwirken“ sowie ein Gebot staatlicher „Unparteilichkeit“. Der Staat unterscheidet zwischen Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften; nichtreligiöse Weltanschauungsgemeinschaften sind ihnen verfassungsrechtlich nicht gleichgestellt. Das Konkordat von 1993, ratifiziert 1998, räumt der römisch-katholischen Kirche besondere Rechte ein. Religionsunterricht ist zulässig, Kreuze hängen in vielen öffentlichen Schulen und auch im Plenarsaal des Sejm, dort ohne Rechtsgrundlage.
In Russland führte Lenin nach der Oktoberrevolution am 5. Februar 1918 ein Dekret „Über die Trennung der Kirche vom Staat und der Schule von der Kirche“ ein. Diese Trennung bedeutete vor allem den Ausschluss der Kirche vom Staat, aber keine freie Religionsausübung. Bis zum Zweiten Weltkrieg gab es eine intensive Verfolgung von Religion; an die Stelle der russisch-orthodoxen Staatsreligion trat der Marxismus-Leninismus. Seit dem Zerfall der Sowjetunion 1990/91 ist die Trennung weitgehend durchgeführt, gleichzeitig identifiziert sich der russische Staat wegen der orthodoxen Prägung stark mit der russisch-orthodoxen Kirche.
Die Türkei ist seit ihrer Gründung im Oktober 1923 formal laizistisch und kemalistisch geprägt. Art. 2 der Verfassung hält die Trennung von Staat und Religion fest, Art. 24 die Religionsfreiheit. In der Praxis bestehen enge Verbindungen zwischen Staat und sunnitischem Islam: Das Präsidium für religiöse Angelegenheiten verwaltet sunnitische Einrichtungen und ist dem Ministerpräsidenten unterstellt. Seit der Machtübernahme der AKP 2002 wird eine stärkere Reislamisierung der Gesellschaft beschrieben. Christliche Ausbildung ist eingeschränkt, unter anderem durch die Schließung theologischer Seminare.
In den USA ist die Trennung von Kirche und Staat in Artikel VI der Verfassung und im First Amendment verankert. Es gibt keinen Religionsunterricht in staatlichen Schulen, keine staatliche finanzielle Unterstützung und keinen staatlichen Steuereinzug für Kirchen oder religiöse Privatschulen. Gleichzeitig ist das öffentliche Leben von einer akonfessionellen, christlich orientierten Zivilreligion geprägt; seit 1955 steht „In God we trust“ auf den Geldscheinen. Über Grenzen der Trennung gibt es häufig politische Diskussionen und Rechtsstreitigkeiten, etwa zu Bildungsgutscheinen für private, oft kirchliche Schulen oder staatlich subventionierten kirchlichen Sozialprogrammen.