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Stand (Gesellschaft)
Das Ständesystem war ein gesellschaftliches Ordnungsmodell, das anders als die von Karl Marx beschriebenen sozialen Klassen und die von Theodor Geiger in die …
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Grundidee des Standes
Ein Stand war in den hierarchischen Gesellschaften des mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Europa eine rechtlich abgegrenzte gesellschaftliche Großgruppe. Die Zugehörigkeit wurde durch Privilegien oder Benachteiligungen bestimmt und meist durch die Herkunft festgelegt. Mit Ausnahme des Klerus gehörte eine Person in der Regel von Geburt an einem Stand an, etwa dem Adel, dem Bürgerstand oder dem Bauernstand. Deshalb spricht man auch vom Geburtsstand.
Das Ständewesen entwickelte sich seit der Zeit der Karolinger aus der frühmittelalterlichen Ranggesellschaft nach dem Vorbild des Römischen Reiches. Es war ein Ordnungsmodell mit keiner oder nur geringer sozialer Mobilität. Gerade diese rechtliche Festschreibung sozialer Ungleichheit unterscheidet den Stand von modernen Begriffen wie sozialer Status oder sozioökonomischer Status. Im 20. Jahrhundert griffen einige antiliberale Theoretiker und Regime, vor allem mit katholischem Hintergrund, ideologisch auf das Modell der Ständeordnung des Ancien Régime zurück und strebten eine korporatistische Neuordnung als Ständestaat an.
Aufbau der Ständeordnung
Die einfachste Vorstellung unterschied zwischen Obrigkeit und Untertanen. Eine Person konnte dabei je nach Beziehung gleichzeitig Obrigkeit und Untertan sein: Ein Adliger war zum Beispiel Herr über die Bauern seiner Grundherrschaft, aber selbst Untertan des Königs.
Besonders verbreitet war die Drei-Stände-Ordnung, vor allem in Frankreich. Der Erste Stand umfasste die Geistlichen, also hohe Geistlichkeit und niederen Klerus; er wurde als Lehrstand verstanden. Der Zweite Stand bestand aus dem Adel, vom Hochadel über den niederen Adel bis zum oft verarmten Landadel; er galt als Wehrstand. Der Dritte Stand umfasste zunächst freie Bauern, später auch freie Bürger; er wurde als Nährstand bezeichnet.
Innerhalb dieser Hauptstände gab es weitere Abstufungen. Die Stellung einer Person konnte von der Art des Broterwerbs, von der Position im Familienverband und von den Rechten in Stadt oder Landgemeinde abhängen. In Städten unterschied man zum Beispiel ratsfähige Bürger, Bürger und Einwohner; auf dem Land etwa Erbrichter, bäuerliche Gemeindemitglieder und Häusler.
An der Spitze der Ständepyramide standen Kaiser oder König, danach die Fürsten; bei den Geistlichen standen Papst und Bischöfe oben. Die große Mehrheit der Bevölkerung gehörte zum dritten Stand und besaß keine oder nur sehr begrenzte Herrschaftsrechte, etwa gegenüber Gesinde.
Ordnungsidee und soziale Mobilität
Für die Menschen des Mittelalters und der frühen Neuzeit galt das ständische System als feste, von Gott gegebene Ordnung. Jeder Mensch hatte darin einen bestimmten Platz. Für Adel und dritten Stand galt grundsätzlich, dass man den Stand des Vaters übernahm. Ein Wechsel zwischen Ständen war möglich, kam aber selten vor. Verdienst oder Reichtum entschieden kaum über die Standeszugehörigkeit: Ein reicher Kaufmann konnte vermögender sein als ein armer Adliger, ohne deshalb zum Adel zu gehören.
In der Theorie waren den drei Hauptständen klare Aufgaben zugewiesen. Der erste Stand sollte für das Seelenheil sorgen, der zweite Stand Klerus und Volk gegen Feinde verteidigen, der dritte Stand arbeiten. Dazu gehörte auch eine standesgemäße Lebensweise, die etwa durch mittelalterliche Kleidungsvorschriften sichtbar wurde.
Trotz der geringen Mobilität war die Ständegesellschaft nicht völlig geschlossen. Adel konnte grundsätzlich erworben oder verloren werden. Eine Person konnte auch mehreren Ständen zugleich angehören oder je nach Situation als Vertreter unterschiedlicher Stände auftreten. Das gilt besonders für den Gelehrtenstand: In ihn wurde man nicht hineingeboren, sondern trat durch Ausbildung und Tätigkeit als Autor ein. Darin unterschied sich die europäische Ständegesellschaft deutlich vom indischen Kastensystem, mit dem sie gelegentlich gleichgesetzt wird.
Wandel seit dem Spätmittelalter
Seit dem ausgehenden Mittelalter und in der frühen Neuzeit wurde das System in der Praxis durchlässiger, als es die Theorie erscheinen ließ. Der Eintritt in den geistlichen Stand war schon früher eine wichtige Ausnahme: Auch Bauern- und Handwerkersöhne konnten gelegentlich bis zum Bischof aufsteigen. Seit dem 14. Jahrhundert förderten Fürsten zunehmend die Bildung eines Amtsadels. Dabei wurden Angehörige des dritten Standes mit einem besonderen Amt betraut und mit einem Adelstitel belohnt.
Auch innerhalb der Hauptstände war Aufstieg möglich. Man konnte etwa das Bürgerrecht einer Stadt erwerben. Bildung öffnete ebenfalls Wege über Standesschranken hinweg: Ein studierter Jurist, der als Stadtschreiber angestellt wurde, konnte in die Gruppe der ratsfähigen Bürger gelangen. Umgekehrt war sozialer Abstieg möglich, wenn ein Adliger aus finanziellen Gründen keine standesgemäße Lebensweise mehr führen konnte.
Die Auffächerung des Ständesystems hing mit der wachsenden Differenzierung der Gesellschaft zusammen. Für viele neue Ämter und Funktionen passte die ursprüngliche mittelalterliche Ordnung nicht mehr richtig. Trotzdem wurde das ständische Gesellschaftsmodell bis ins 18. Jahrhundert hinein grundsätzlich kaum infrage gestellt, auch nicht von der Kirche. Martin Luther bezog die Freiheit des Christenmenschen auf die Beziehung des Einzelnen zu Gott; im irdischen Leben sollte jeder an seinem Platz in der Ordnung bleiben.
Luther veränderte die Dreiständelehre dennoch. Durch seine Zwei-Reiche-Lehre trennte er geistliches und weltliches Reich streng. Die weltliche Oberherrschaft lag damit bei Kaiser und Fürsten, nicht beim Papst. Der dritte Stand wurde stärker als Hausstand verstanden. In der Kirche standen Prediger der Gemeinde gegenüber, im weltlichen Regierstand Obrigkeit den Untertanen und im Hausstand Eltern den Kindern und dem Gesinde. So wurden alle Menschen zugleich in drei Lebensbereiche eingeordnet. In der Wirklichkeit blieben die Herrschaftsverhältnisse jedoch bestehen; der dritte Stand blieb weiterhin auch Untertanenstand.
Politische Mitwirkung der Stände
In der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Ordnung hatten privilegierte Stände politische Mitspracherechte und Befugnisse. Das unterschied sie von späteren absolutistischen Systemen. Je nach politischer Ebene sprach man von Reichsständen oder Landständen.
Im ständischen Gemeinwesen durften nicht alle Menschen politisch mitwirken. Berechtigt waren nur Personen oder Gruppen, die bestimmte Leistungen erbrachten oder Privilegien besaßen. Vertreter des Reiches oder Landes wurden nicht demokratisch gewählt, sondern saßen wegen ihrer Geburt, wie beim Adel, oder aufgrund eines Amtes, etwa als Äbte, im Reichstag oder Landtag. Wer reichsunmittelbar zum römisch-deutschen Kaiser stand, konnte im Reichstag Sitz und Stimme haben. Wer die Landstandschaft besaß, durfte persönlich auf dem Landtag erscheinen.
Die Landstände vertraten nicht ihre Untertanen, sondern sprachen für sich selbst. Grundsätzlich standen sich in einem dualistischen System die Gesamtheit der Stände, auch Landschaft genannt, und der Landesherr gegenüber. Der Anspruch auf Eigenständigkeit wurde zu Beginn der Neuzeit zunehmend mit der ständischen Libertät begründet: Die Stände sahen ihre Rechte als Rechte von Geburt und aus eigenem Recht an.
Landstände und regionale Unterschiede
Die Struktur der Landstände und ihre Befugnisse waren je nach Land verschieden und veränderten sich im Laufe der Zeit. Fast immer war der Adel vertreten, oft unterteilt in Herren und Ritter. Die hohe Geistlichkeit galt meist als erster politischer Stand, auch wenn ihr dieser Rang gelegentlich von den Herren streitig gemacht wurde. Häufig bildeten auch Städte einen eigenen Stand. Seltener waren Landgemeinden als politisch berechtigter Stand vertreten, zum Beispiel die Täler und Gerichte in Tirol. Der Erwerb der Landstandschaft war streng geregelt; meist bestimmten die Stände selbst über neue Mitglieder, manchmal auch der Fürst. Der Landesherr gehörte politisch nicht zu den Ständen.
Auf Landtagen bildeten die Stände eigene Kurien, also Abstimmungsgruppen. Zunächst einigte sich jede Kurie intern, meist nach dem Mehrheitsprinzip. Danach wurden die Stimmen der Kurien verglichen. Ein Beschluss kam fast überall nur zustande, wenn die Kurien einstimmig waren. Die Stände entschieden vor allem über Steuerbewilligungen und vielerorts auch über interne Angelegenheiten. Außerdem konnten sie wichtige Ämter, besonders in der Finanzverwaltung, für ihre Mitglieder reservieren. Der Höhepunkt ständischer Macht lag in den meisten europäischen Ländern vom 15. bis zum 17. Jahrhundert.
Regionale Formen unterschieden sich deutlich. In den burgundischen Niederlanden mussten die Landesherren den reichen Provinzen und Städten, besonders Gent, Brügge und Ypern, umfangreiche Freiheiten einräumen. Ohne Zustimmung der Generalstaaten konnten sie keine Steuern ausschreiben und keine Truppen für Kriege aufbieten. In der Schweiz wurden die Kantone als Stände bezeichnet; ihre parlamentarische Vertretung heißt noch heute Ständerat. In den Niederlanden hießen die Provinzen Stände. In Niedersachsen bestehen Landschaften mit ständischer Verfassung bis heute fort. Auf der iberischen Halbinsel nannte man die Versammlungen der politischen Stände Cortes.