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Stadtrecht
Stadtrecht ist ursprünglich das kaiserliche oder landesherrliche Vorrecht (Stadtregal), durch das ein Dorf oder eine vorstädtische Siedlung zur Stadt …
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Begriff und Bedeutung
Stadtrecht bezeichnete ursprünglich ein kaiserliches oder landesherrliches Vorrecht, das sogenannte Stadtregal, durch das ein Dorf oder eine vorstädtische Siedlung zur Stadt erhoben wurde. Zugleich umfasste der Begriff alle Rechtssätze, die innerhalb des jeweiligen städtischen Rechtsbezirks galten. Anders als das meist vom Landesherrn bestimmte Landrecht war das Stadtrecht eng mit der besonderen Stellung und Selbstverwaltung einer Stadt verbunden.
Es handelte sich nicht um ein einziges geschlossenes „Stadtgesetz“, sondern um mehrere Privilegien und Einzelrechte. Dazu gehörten beispielsweise das Niederlagsrecht, Zollrechte und vor allem das Marktrecht, das meist den ältesten Bestandteil bildete. Orte mit eingeschränktem Stadtrecht werden als Minderstädte bezeichnet.
Das mitteleuropäische Stadtrecht geht vermutlich auf italienische Vorbilder zurück, die an die Selbstverwaltung römischer Städte anknüpften. Im heutigen deutschsprachigen Raum verleiht die Bezeichnung „Stadt“ grundsätzlich keine besonderen Rechte mehr. Sie ist überwiegend eine rechtliche oder historische Bezeichnung beziehungsweise Bestandteil des Gemeindenamens.
Römische und mittelalterliche Grundlagen
Im Römischen Reich regelten Stadtgesetze in mehreren Gemeinden der Provinz Hispanien vor allem die kommunale Verwaltung. Sie behandelten unter anderem die Organisation der Gemeinde, die Wahl und Ernennung von Stadtratsmitgliedern, die Haftung örtlicher Magistrate bei ungelösten Verbindlichkeiten der Gemeinde und die hoheitliche Verpachtung von Grundstücken. Erhalten sind solche Vorschriften nur durch einzelne epigraphische, also in Inschriften überlieferte Funde. Rekonstruiert wurden die leges Irnitana, Malacitana, Salpensa und Vilonensis. Justinian I. nahm diese bereits überholten Regelungen nicht in seine Zusammenfassung des damals geltenden Rechts auf.
In Deutschland entstanden Stadtrechte seit dem 10. Jahrhundert. Sie regelten sowohl privatrechtliche Beziehungen als auch Fragen des öffentlichen Rechts und verschafften den Städten im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation eine im internationalen Vergleich besondere Autonomie. Bei Stadtneugründungen während der Deutschen Ostsiedlung wurden sie zu einem wichtigen Vorbild für Mittel- und Osteuropa. Kolonisten konnten in neu gegründeten Orten ihr eigenes Recht behalten.
Im Kern bestand das frühe Stadtrecht zunächst aus Marktrecht, städtischer Gerichtsbarkeit und Befestigungsrecht. Später übernahmen auch Städte mit nicht deutschsprachiger oder nicht mehr deutschsprachiger Bevölkerung solche Rechte, etwa in Ostpolen, Litauen, dem westlichen Russland, Böhmen und Mähren. Eine geschlossene Siedlung konnte dabei rechtlich aus mehreren Städten mit unterschiedlichen Stadtrechten bestehen. Aus solchen Zusammenschlüssen gingen beispielsweise Hildesheim, Braunschweig und Kassel hervor.
Stadtrechtsfamilien und Rechtsvororte
Viele Städte übernahmen das Recht einer anderen Stadt vollständig oder teilweise. Die Gemeinschaft der Städte, die dasselbe übernommene oder vom Stadtherrn übertragene Recht besaßen, heißt Stadtrechtsfamilie. Besonders einflussreich waren die Stadtrechte von Soest, Magdeburg, Lübeck, Köln und der Reichsstadt Nürnberg. Das Soester Recht gilt als das erste im deutschen Raum nachweislich aufgezeichnete Stadtrecht.
Das Lübische Stadtrecht wurde 1160 aus dem Soester Recht abgeleitet. Wegen Lübecks führender Stellung in der Hanse verbreitete es sich in den Küstengebieten von Schleswig bis zu den östlichsten deutschen Siedlungen an der Ostsee.
Das Magdeburger Recht verbreitete sich im Binnenland bis nach Böhmen, Schlesien, in die heutige Slowakei, darunter die Zips, sowie nach Polen. In Polen war es allgemein verbindliches Stadtrecht. Als Kulmer Recht gelangte es in das Deutschordensland Preußen. Aus ihm entstand außerdem das Brandenburger Stadtrecht, das in der Mark Brandenburg, in Pommern und im südlichen Mecklenburg galt. Auch das Bremer und das Salzwedeler Stadtrecht wurden von anderen Orten übernommen.
Die Stadt, deren Recht übernommen worden war, wurde gewöhnlich als Rechtsvorort anerkannt. Bei Unklarheiten konnten sich die angeschlossenen Städte an sie wenden. So entschied der Magdeburger Schöffenstuhl, also das dortige mit Schöffen besetzte Gericht, Rechtsfragen aus Städten mit Magdeburger Recht. Manche Stadtrechte tragen deshalb unterschiedliche Namen, obwohl sie auf dieselbe Rechtsquelle zurückgehen: Der Name bezeichnet dann den jeweiligen Rechtsvorort.
Entwicklung und heutige Lage in Deutschland
Im 15., 16. und 17. Jahrhundert wurden viele Stadtrechte wegen veränderter Territorialverhältnisse und Rechtsvorstellungen überarbeitet. Diese Neufassungen hießen „Reformationen“. Rechtsgelehrte nahmen dabei zunehmend römisches Recht auf, in Hamburg etwa unter Bürgermeister Hermann Langenbeck. Schließlich verloren die Städte ihre eigene Gerichtsbarkeit und weitgehend auch ihre Autonomie an die Landesherren.
Durch den Reichsdeputationshauptschluss von 1803 wurden fast alle der bis dahin 51 reichsfreien Städte mediatisiert, also einer Landesherrschaft unterstellt. Zwischen 1806 und 1812 verloren auch Augsburg, Bremen, Frankfurt, Hamburg, Lübeck und Nürnberg ihre Unabhängigkeit. Die Wiener Kongressakte stellte 1815 nur die Unabhängigkeit Frankfurts, Bremens, Hamburgs und Lübecks wieder her. In diesen Städten wurde das Stadtrecht wegen ihrer staatlichen Souveränität zu eigenstaatlichem Recht. Einzelne alte Vorschriften zum Familien- und Erbrecht blieben bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 bestehen.
Heute dürfen in Deutschland Gemeinden die Bezeichnung „Stadt“ führen, wenn sie ihnen nach bisherigem Recht zusteht oder neu verliehen wird. Die Entscheidung trifft meist das für Kommunales zuständige Landesministerium, auf Antrag oder von Amts wegen. Kriterien können Einwohnerzahl, Siedlungsform und wirtschaftliche Verhältnisse sein. Grundsätzlich haben Gemeinden mit der Bezeichnung „Stadt“ keine anderen Rechte und Pflichten als andere Gemeinden. Berlin, Hamburg und Bremen bilden als Städte zugleich Bundesländer; ihr Recht ist Landesrecht.
Kommunale Angelegenheiten werden durch die Länder geregelt, insbesondere in ihren Gemeindeordnungen. Je nach Bundesland können Städte besondere Verwaltungsstellungen besitzen, etwa als kreisfreie Stadt, Große Kreisstadt, Große selbständige Stadt, Große kreisangehörige Stadt oder Mittlere kreisangehörige Stadt.
Die Einzelregelungen unterscheiden sich: In Baden-Württemberg kann die Landesregierung Gemeinden mit städtischem Gepräge die Bezeichnung verleihen; Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern können auf Antrag zu Großen Kreisstädten erklärt werden. Auch Bayern und Niedersachsen berücksichtigen Einwohnerzahl, Siedlungsform und wirtschaftliche Verhältnisse. In Nordrhein-Westfalen wird eine Gemeinde auf Antrag zur Mittleren kreisangehörigen Stadt, wenn sie an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen jeweils am 30. Juni und 31. Dezember mehr als 20.000 Einwohner hat. Von Amts wegen geschieht dies, wenn sie an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen ab dem 31. Dezember 2017 mehr als 25.000 Einwohner zählt. Selbst nach einem späteren Verlust dieses Status darf sie sich weiterhin Stadt nennen.
Österreich, Schweiz und weitere Staaten
In Österreich besitzen insgesamt 201 Gemeinden Stadtrecht; genauer wird vom Stadtrang gesprochen. Er ist häufig von einem historischen Hauptort auf die heutige Verwaltungseinheit übergegangen und spielt in der Verwaltung nur noch eine untergeordnete Rolle. 15 Gemeinden sind Statutarstädte, also Städte mit eigenem Statut: Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Krems, Linz, Rust, Salzburg, St. Pölten, Steyr, Villach, Waidhofen/Ybbs, Wels, Wien und Wiener Neustadt. Alle Landeshauptstädte außer Bregenz gehören dazu. Statutarstädte erfüllen sowohl Aufgaben einer Gemeinde als auch eines Bezirks. Seit 1962 bestimmt das Bundes-Verfassungsgesetz, dass nur Gemeinden mit mindestens 20.000 Einwohnern ihre Erhebung zur Statutarstadt beantragen können. Scheibbs nennt sich unter Berufung auf altes Stadtrecht Titularstadt; Eisenstadt und Rust berufen sich als Freistädte auf Königlich Ungarisches Stadtrecht. Unabhängig vom Stadtrecht gelten in Österreich Siedlungen oder Ballungsräume mit mehr als 5000 Einwohnern üblicherweise als städtisch.
Die Schweiz kennt kein Stadtrecht, das im heutigen rechtlichen Sinne verliehen werden kann. Bis 2014 galt eine politische Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern statistisch als Stadt. Wegen Gemeindefusionen, bei denen weit verteilte und nicht städtisch geprägte Orte zusammenkamen, wurde diese Definition angepasst. Ob eine Gemeinde sich Stadt nennt, ist meist historisch bedingt: Nicht jede Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern führt die Bezeichnung, während sich manche historischen Kleinstädte mit weniger als 10.000 Einwohnern aufgrund früher verliehener Stadtrechte weiterhin Stadt nennen.
Tschechien besitzt 23 Statutarstädte. International existieren zahlreiche weitere rechtliche oder sprachliche Bezeichnungen für städtische Gemeinden, darunter City, Ciudad, Freistadt, kreisfreie Stadt, Statutarstadt, Titularstadt, Town und Unitary Authority. Diese Begriffe bezeichnen je nach Staat unterschiedliche Gemeindearten oder Verwaltungsstellungen und sind daher nicht ohne Weiteres mit dem historischen deutschen Stadtrecht gleichzusetzen.