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Bremer Stadtrecht

Das Bremer Stadtrecht war das im Laufe des Hochmittelalters entwickelte, 1303 erstmals kodifizierte Stadtrecht der Hansestadt Bremen. Es blieb bis zur …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Bedeutung und Entstehung
  2. 2. Aufbau, Ratsverfassung und Fortentwicklung
  3. 3. Gerichte und Strafrecht
  4. 4. Privat-, Arbeits-, See- und Wirtschaftsrecht
  5. 5. Neuzeitliche Reformen und Ablösung
  6. 6. Stadtrechtsfamilie und Überlieferung

Bedeutung und Entstehung

Das Bremer Stadtrecht war das im Hochmittelalter entwickelte Recht der Hansestadt Bremen. Es regelte die städtische Verfassung, Gerichte, Straf- und Privatrecht sowie wirtschaftliche Fragen. Seine erste Kodifikation, also die geordnete schriftliche Zusammenfassung des geltenden Rechts, entstand vom 1. Dezember 1303 bis zum 21. Dezember 1308; der Kern war bereits 1305 fertig, 1308 trat das Recht in Kraft. Neukodifikationen folgten 1428 und 1433. Trotz späterer Ergänzungen blieb es bis zu seiner Ablösung durch moderne Gesetze im 19. Jahrhundert maßgeblich. Letzte Reste der alten Ratsverfassung verschwanden 1920.

Voraussetzung für ein eigenes Stadtrecht war die wachsende Selbstständigkeit der Stadt gegenüber dem Bremer Erzbischof. Bremen war spätestens seit 789 Bischofssitz. 888 erhielt Erzbischof Rimbert von Kaiser Arnulf von Kärnten Markt-, Münz- und Zollrechte. Im 12. Jahrhundert trat die Bürgerschaft zunehmend als eigene Gemeinschaft hervor. Entscheidend war das Gelnhauser Privileg Kaiser Friedrichs I. Barbarossa von 1186, das Bremen Weichbildrechte, also besondere städtische Rechte innerhalb eines abgegrenzten Rechtsbezirks, verlieh. 1217 standen sich Stadt und Erzbistum in einer Vereinbarung erstmals als gleichberechtigte Seiten gegenüber; 1225 werden sieben consules, Vertreter der Stadt, genannt. 1233 wurden Bremen eigene Rechte und sein Stadtrecht zugestanden. Die Gebhardschen Reversalen von 1246 begrenzten jedoch die städtische Rechtsetzung und bestätigten zunächst das vom bischöflichen Vogt besetzte Gericht.

Das mittelalterliche Rechtsverständnis ging davon aus, dass Recht nicht frei geschaffen, sondern als Teil einer göttlichen Ordnung „gefunden“ werde. Die Kodifikation hielt deshalb vor allem Gewohnheitsrecht schriftlich fest. Weitere Quellen waren Privilegien des Stadtherrn, frühere Urteile und Willküren, also vom Rat beschlossene oder aus der Rechtspraxis übernommene Regeln. An der Kodifikation wirkten alle 14 Ratsherren sowie 16 Vertreter der Stadtviertel mit. Sie stammten aus führenden, ratsfähigen Familien. Die Arbeit fiel in eine Zeit schwerer Konflikte der Oberschicht, darunter die Ratsfehde von 1304/1305.

Aufbau, Ratsverfassung und Fortentwicklung

Das Stadtrecht von 1303 wurde in einer frühen Form des Mittelniederdeutschen verfasst. Es zeichnete zum Teil älteres Bremer Recht auf, übernahm aber ungefähr ein Viertel seiner Bestimmungen direkt aus dem Hamburger Ordelbook von etwa 1270. Dieses war wiederum vom Sachsenspiegel Eike von Repgows beeinflusst. Von einem übernommenen Block aus 45 Vorschriften standen 23 bereits im Sachsenspiegel. Städtische Besonderheiten mussten ergänzt werden, weil der Sachsenspiegel beispielsweise den für Städte wichtigen Bürgerstand nicht behandelte.

Das Rechtsbuch hatte vier Teile. Abschnitt I regelte Güter-, Vormundschafts- und Erbrecht. Abschnitt II „Not-Wehre“ enthielt Strafrecht und verband römisch-rechtliche Einflüsse mit älterem Gewohnheitsrecht. Abschnitt III umfasste „Statuten“, Abschnitt IV „Ordelen“, also aus der Gerichtspraxis stammende Urteile und Regeln über Gerichtsverfahren, Beweise sowie einzelne privat- und vertragsrechtliche Fragen.

Die ursprüngliche Fassung enthielt kaum Bestimmungen über den Rat. Dieser bestand zwischen 1289 und 1304 aus 14 Personen, danach aus 36 Mitgliedern, von denen jährlich jeweils ein Drittel amtierte. Eine Regelung von 1330 verlangte für die Ratsfähigkeit freie und eheliche Geburt, ein Mindestalter von 24 Jahren und Grundbesitz im Wert von 32 Mark Silber. Die Ratsordnung von 1398 sah vier Bürgermeister und 20 Ratsherren vor; jeweils zwei Bürgermeister und zehn Ratsherren bildeten den regierenden Rat. Der Aufstand der Zünfte, der sogenannte Bannerlauf, wurde niedergeschlagen. Seit 1365 musste jeder neue Bürger dem Senat mit dem Bürgereid Treue schwören.

Nach politischen und militärischen Rückschlägen wurde der alte Rat gestürzt; Bremen wurde 1427 aus der Hanse ausgeschlossen und mit der Reichsacht belegt. Die Neukodifikation von 1428 ordnete das alte Recht thematisch neu und veränderte vor allem die Ratsverfassung. Nach weiteren Unruhen, der Hinrichtung des Bürgermeisters Johann Vasmer und der Rückkehr der alten Ratsfamilien stellte die Fassung von 1433 die frühere Ratsordnung weitgehend wieder her, bezog Novellen ein und bildete den Abschluss der eigentlichen Kodifikation.

Spätere Änderungen erfolgten durch Urteile, Verordnungen und Satzungen. Sie wurden bei der jährlichen Bürgerversammlung, der „Bursprake“, bekannt gegeben. Die Kundige Rolle sammelte solche Regeln: Eine Fassung von 1489 wurde bis 1513 auf 225 Artikel und 6,93 m Länge erweitert. 1756 endete ihre öffentliche Verlesung; der Rat ließ sie stattdessen drucken. Seit 1849 erschienen jährlich die Gesetzesblätter der Freien Hansestadt Bremen.

Gerichte und Strafrecht

Die Gerichtsbarkeit war lange zweigeteilt. Neben dem Rat urteilte der Vogt des Erzbischofs, weil der geistliche Stadtherr weltliche Gerichtsbarkeit nicht selbst ausüben durfte. In Zivilsachen wirkte der Rat am Vogtgericht mit; zugleich erweiterte er seine eigene Zuständigkeit allmählich bis in das Strafrecht. Noch im 16. Jahrhundert konnten Verfahren auf beiden Wegen anhängig sein. Ein Privileg Kaiser Karls V. beendete dieses Nebeneinander 1541 teilweise: Ein Niedergericht entschied Streitwerte unter 200 Gulden, ein Obergericht solche über 200 Gulden. Für Angehörige der Domimmunität sowie für Blut- und Halsgerichtsbarkeit blieb jedoch die bischöfliche Gerichtsbarkeit zuständig. Der erste allein vom Rat geführte Prozess mit Todesstrafe war das Verfahren gegen Gesche Gottfried von 1828 bis 1831.

Das Vogtgericht tagte öffentlich, zunächst auf dem Markt und nach dem Rathausneubau von 1405 im zweiten Bogen der Rathausarkaden. Der Rat beriet dagegen nichtöffentlich im Rathaus. Das Bremer Strafverfahren folgte lange dem Inquisitionsverfahren, bei dem die Obrigkeit selbst ermittelte. Erst im Prozess gegen Gesche Gottfried wurde die freie Beweiswürdigung eingeführt. Zugleich führte Bremen bereits im 17. Jahrhundert als erstes deutsches Territorium die Freiheitsstrafe sowie ein Zucht- und Arbeitshaus nach Amsterdamer Vorbild ein und verzichtete faktisch auf Folter.

Gegenüber dem älteren, vor allem auf Geldbußen beruhenden Recht verschärfte das Stadtrecht die Strafen. Es kannte Enthaupten, Erhängen, Rädern, Sieden und Verbrennen als Todesstrafen sowie Körperstrafen wie das Abhauen der rechten Hand, das Einbrennen eines Schlüssels in die Wange, das Durchstoßen der Hand und das Stäupen mit Ruten. Grundsätzlich galt zunächst das Akkusationsprinzip: Eine Person musste Anklage erheben. Seit 1433 wurden bestimmte Brüche des Bürgerfriedens, darunter Totschlag und Angriffe mit scharfen Waffen, von Amts wegen verfolgt.

1592 passte Heinrich Krefting Strafrecht und Strafprozess an die Constitutio Criminalis Carolina von 1532 an. Körperverletzung und Beleidigung wurden Privatklagedelikte; neben einer Buße an die Stadt war dem Opfer Wiedergutmachung zu leisten. Für das bloße Ziehen einer scharfen Waffe galten nun Geldbuße und Stadtverweisung für Jahr und Tag statt einer Körperstrafe.

Zur Hexerei enthielt das Stadtrecht nur eine aus dem Sachsenspiegel übernommene, eingeschränkte Regel: Strafbar war Schadenzauber, wenn die Hexe auf frischer Tat ertappt wurde. Das Akkusationsprinzip blieb maßgeblich, Wasserproben unterblieben oder wurden ausdrücklich abgelehnt. Daher gab es in Bremen vergleichsweise wenige Hexenprozesse. Erst die Carolina weitete die Verfolgungsmöglichkeiten aus.

Privat-, Arbeits-, See- und Wirtschaftsrecht

Im Familien- und Erbrecht war das Bremer Recht weniger ausführlich als der Sachsenspiegel oder das Hamburger Recht. Die ältere ungeteilte Vermögensgemeinschaft von Vätern und Söhnen war bereits unter Erzbischof Adaldag (937–988) durch eine Kopfteilsgemeinschaft ersetzt worden, die später auch Ehefrau und Töchter einbezog. Ehefrau und Ehemann hatten Absonderungsrechte an ihren Kopfteilen; Kinder konnten vom Vater aber keine Teilung verlangen. Töchter und Söhne wurden gleich behandelt. Die „Gerade“, eine besondere weibliche Erbfolge des sächsischen Rechts, war bereits 1206 aufgehoben worden.

Ausführlicher war das Dienst- und Gesinderecht. Ein Knecht konnte bei einer nicht selbst verschuldeten Kündigung den vollen Lohn verlangen. Kündigte er selbst, musste er den Schaden durch die ausfallenden Dienste ersetzen. Anders als ältere Vorbilder bezog Bremen Frauen ein und behandelte sie in diesem Bereich gleich. Festgelegt wurde ein Mindestlohn von vier Schillingen. Meister mussten ihre Gesellen gesund unterhalten und im Krankheitsfall versorgen; dies war eine Vorstufe späteren Arbeitsrechts.

Das ursprüngliche Schiffs- und Seerecht war trotz Bremens Bedeutung als Seehandelsstadt mit nur drei einschlägigen Bestimmungen wenig entwickelt. Das Frachtrisiko wurde zwischen Schiffsführer und Kaufmann geteilt; die Hälfte des Frachtgeldes war bei Fahrtbeginn, die andere Hälfte nach erfolgreicher Fahrt zu zahlen. Eine Abschrift von 1335 bis 1349 ergänzte umfangreiches Hamburger Seerecht, das über den Flandernhandel nach Bremen gelangt war. 1378 wurde gesamthansisches Seerecht offiziell übernommen. Die hansische Schiffsordnung von 1482 verdrängte weitgehend örtliche Regeln. 1575 erließ die Bremer Schiffergesellschaft ihre „Ordonatie“; Teile davon gingen 1614 in das hansische Recht ein.

Auch Maße, Gewichte und Eichung wurden geregelt. Das Stadtrecht verlangte: „Jeder soll auch rechte Maße und Gewichte haben.“ Seit einem Privileg vom 15. August 1339 übten geschworene Amtsmeister Aufgaben späterer Eichmeister aus. Verstöße wurden mit einer bremischen Mark Silber, entsprechend 233,856 g, geahndet. Um 1470 entstand die erste Maß- und Gewichtsordnung, ergänzt 1487. Seit 1600 ernannte der Rat die Eichmeister; sie lebten von Eichgebühren und dem Verkauf geeichter Maße und Gewichte.

Neuzeitliche Reformen und Ablösung

Im 16. und 17. Jahrhundert gab es mehrere Reformversuche. Nach dem Aufstand der 104 Männer stellte die Neue Eintracht von 1534 die alte Ordnung wieder her und ergänzte sie vorsichtig. Heinrich Krefting entwarf mit Johann Almers ein „Verbeterdes Stadtbook“, das das Recht neu gliedern und unter Einfluss des gemeinen, stark römisch geprägten Rechts modernisieren sollte. Widerstand in Rat und Bürgerschaft verhinderte die Annahme. Krefting, später Johann Wachmann der Ältere, verfassten stattdessen Glossen, also Erläuterungen, die in der Praxis häufig benutzt wurden. Vorgeschlagen wurden unter anderem mildere Regeln zu Zahlungsunfähigkeit und Schuldknechtschaft, staatliche Vormundschaftsaufsicht und strengere Ahndung des Ehebruchs.

1806 wurde Bremen mit dem Ende des Heiligen Römischen Reiches souverän. 1808 musste es den Code Napoléon einführen; nach der französischen Annexion vom 13. Dezember 1810 galt vollständig französisches Recht. Die Besetzung endete am 15. Oktober 1813. Dauerhaft blieben unter anderem das Standesamt, ein Handelsgericht, die Handelskammer und eine Handelsbörse. Am 6. November 1813 stellte der Rat das alte Recht wieder her. Reformvorschläge mit Gewaltenteilung und Zweikammerparlament setzten sich zunächst nicht durch.

Die Revolution von 1848 brachte eine entscheidende Verfassungsänderung. Eine Petition vom 5. März 1848 verlangte allgemeines Wahlrecht, Bürgerparlament, Pressefreiheit, Gewaltenteilung, unabhängige Gerichte und Geschworenengerichte. Die Verfassung des Bremischen Staates vom 21. März 1849 ersetzte die alte Ratsverfassung, verband aber neue Elemente mit einem lebenslang amtierenden Senat. Am 29. März 1852 hob der Senat sie einseitig auf; ein Achtklassenwahlrecht stärkte erneut die ständischen und kaufmännischen Kräfte. Erst die Verfassung vom 18. Mai 1920 beseitigte nach der Bremer Räterepublik diese Ordnung und stärkte die Bürgerschaft als Parlament.

Als Bremen 1866 dem Norddeutschen Bund und 1871 dem Deutschen Reich beitrat, verdrängte Reichsrecht das Stadtrecht. Die Gewerbeordnung von 1869 behandelte Arbeitsverhältnisse als schuldrechtliche Verträge und erlaubte nach § 152 Gewerkschaften. Das Reichsstrafgesetzbuch trat am 1. Januar 1872 in Kraft. Die Reichsjustizgesetze schufen zum 1. Oktober 1879 einheitliche Gerichte und Prozessordnungen, darunter Landgericht und Amtsgericht Bremen. Am 1. Januar 1900 ersetzte das Bürgerliche Gesetzbuch die verbliebenen zivilrechtlichen Regeln. Nur die Ratsverfassung bestand noch bis 1920.

Stadtrechtsfamilie und Überlieferung

Das Bremer Recht bildete eine kleine Stadtrechtsfamilie. Sicher übernommen wurde es in Verden, Wildeshausen, Oldenburg und Delmenhorst sowie für das Weichbild Harpstedt. Bei Neustadt am Rübenberge ist die Zugehörigkeit möglich, aber nicht bewiesen; auch für Nienburg, Hoya und Rotenburg (Wümme) fehlen ausreichende Nachweise.

Verden erhielt am 12. März 1259 Stadtrecht und wurde für Rechtsbelehrungen an Bremen verwiesen. Besonders deutlich ist der Einfluss in den Verdener Statuten von 1582: Von 182 Artikeln entsprechen 113 dem Bremer Recht oder weichen nur geringfügig ab. Wildeshausen erhielt 1270 Bremer Recht, verlor seine Zugehörigkeit aber 1529 nach Verhängung der Reichsacht und dem Entzug seiner Hoheitsrechte. Oldenburg wurde 1345 unter Bremer Recht gestellt, doch behielten die Grafen vor allem die Strafgerichtsbarkeit. Delmenhorst erhielt 1371 Bremer Recht, entwickelte wegen der Nähe zu Bremen aber lange kaum eigene wirtschaftliche Bedeutung. Für Harpstedt belegt eine Urkunde vom 5. März 1396 die Absicht, ein Weichbild nach Bremer Recht zu schaffen; spätere Zeugnisse sprechen für dessen tatsächliches Bestehen, ein Oberhofverhältnis zu Bremen ist jedoch nicht nachweisbar.

Von der Fassung 1303/1308 sind ein Original und mehrere Abschriften belegt; vier Bücher blieben in Bremen erhalten. Das Original umfasst 108 Pergamentblätter von 33,7 × 22,7 cm und enthält zahlreiche Nachträge bis 1424. Eine bedeutende Abschrift von etwa 1335 ergänzte unter anderem Hamburger Schiffs- und Seerecht.

Der erste Druck erschien 1722 im „Corpus Constitutionum Oldenburgicarum“, vermischte jedoch Gesetzestext und Glossen. Die erste in der Rechtspraxis anerkannte Ausgabe veröffentlichte Gerhard Oelrichs 1771 als „Volstaendige Sammlung alter und neuer Gesetz-Bücher“. Sie umfasste auf 934 Seiten die Fassungen von 1303, 1428 und 1433, Kundige Rollen sowie weiteres Recht und blieb trotz Fehlern bis weit ins 19. Jahrhundert maßgeblich.

Im Zweiten Weltkrieg wurden die Urkunden ausgelagert und gelangten als Beutekunst in die Sowjetunion. Der größte Teil kehrte 1991 aus Moskau und 2001 aus Armenien zurück. Die lange verschollene Kundige Rolle tauchte 2014 bei einer Händlerin in den Vereinigten Staaten auf und wurde dem Bremer Staatsarchiv zurückgegeben.

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