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Zoll (Abgabe)

Durch sie gewinnt ein Staat Devisen (Finanzzoll) oder kann heimische Wirtschaftsunternehmen vor ausländischer Konkurrenz schützen (Schutzzoll). Nach Art. II …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Grundbegriff und Bedeutung
  2. 2. Entwicklung und Handelsordnung
  3. 3. Arten nach Warenbewegung und Erhebung
  4. 4. Berechnung der Zollhöhe
  5. 5. Zwecke und Sonderformen
  6. 6. Wirkungen, EU und Schweiz

Grundbegriff und Bedeutung

Ein Zoll ist eine Abgabe, die beim physischen Verbringen einer Ware über eine Zollgrenze gezahlt werden muss. Zölle sind Steuern im Sinne der Abgabenordnung. Sie sind nicht mit der Einfuhrumsatzsteuer zu verwechseln, die der Umsatzsteuer im Inland entspricht. Der Zoll ist ein Instrument der Außenhandelspolitik; eine historische Form ist der Wegezoll. Die Berufsbezeichnung lautet Zöllner.

Heute werden Zölle überwiegend kritisch gesehen, weil sie den internationalen Warenhandel behindern und nach der Theorie der komparativen Kostenvorteile zu Wohlfahrtsverlusten führen können. Seit 1947 wurden die Zollsätze im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) weltweit deutlich gesenkt; seit 1995 geschieht dies im Rahmen der Welthandelsorganisation. Nach dem GATT sind Zölle anderen Maßnahmen wie Mengenbeschränkungen oder Subventionen aber vorzuziehen, weil ihre wirtschaftlichen Auswirkungen relativ gut messbar sind.

Wichtig ist das Meistbegünstigungsprinzip: Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die ein Staat für eine Ware gewährt, müssen unverzüglich und bedingungslos für gleichartige Waren aus allen Ländern gelten. Bei der Zollhöhe darf also grundsätzlich nicht zwischen Handelspartnern unterschieden werden, sondern nur zwischen Waren. Ausnahmen sind möglich, etwa gegenüber Entwicklungsländern oder innerhalb einer Zollunion.

Entwicklung und Handelsordnung

Zölle gibt es seit sehr langer Zeit. Im Altertum und Mittelalter wurden sie häufig als Geleitzölle erhoben, vergleichbar mit einer Maut. Der deutschsprachige Begriff „zol“ erscheint erstmals 1074 in einer lateinischen Urkunde König Heinrichs IV.

Im Merkantilismus wurden Zölle gezielt als wirtschaftspolitisches Mittel eingesetzt: Sie sollten die Zahlungsbilanz schützen und inländische Produzenten stärken. Prohibitivzölle sollten die Einfuhr ausländischer Produkte ganz verhindern. Erziehungszölle sollten den Aufbau eigener Industrie fördern, Schutzzölle sollten diese Industrie vor billiger produzierender ausländischer Konkurrenz schützen.

Seit 1947 wurden Zölle weltweit im Rahmen des GATT deutlich abgebaut. Seit 1995 ist die Welthandelsorganisation der wichtigste Rahmen dafür. Seit Donald Trump Präsident der USA ist und Zölle wieder als zentrales politisches Mittel nutzt, wird zwischen Freihandelsbefürwortern und Protektionisten wieder besonders stark über den richtigen Weg zu mehr Wohlstand gestritten.

Arten nach Warenbewegung und Erhebung

Nach der Art der Warenbewegung unterscheidet man Einfuhrzölle, Durchfuhrzölle und Ausfuhrzölle. Meist ist mit „Zoll“ ein Einfuhrzoll gemeint. Einfuhrzölle haben die größte Bedeutung, weil ein Staat durch sie Devisen gewinnen kann (Finanzzoll) oder heimische Unternehmen vor ausländischer Konkurrenz schützen kann (Schutzzoll).

Nach Art. II GATT müssen Mitgliedstaaten Maximalzölle, sogenannte Vertragszölle, festlegen. Durchfuhrzölle sind nach Art. V:3 GATT unzulässig. Für den Transitverkehr gibt es zum Beispiel die TIR-Kennzeichnung: Lastwagen, die ein Land nur passieren, sind verplombt. Ausfuhrzölle werden selten erhoben, weil Staaten normalerweise ein Interesse daran haben, Waren ins Ausland zu verkaufen. Sie können aber etwa dazu dienen, den Staat an Einnahmen aus knappen oder seltenen Gütern zu beteiligen, Mangelwaren im Inland zu halten oder Handelskonflikte zu entschärfen. Das Gegenteil von Ausfuhrzöllen sind Exportsubventionen.

In Deutschland erheben Zollbehörden die Zölle. Zollstellen befinden sich an wichtigen Knotenpunkten des Warenverkehrs, etwa in Häfen, Flughäfen, Bahnhöfen oder an Grenzübergängen; zusätzlich ist die Zollverwaltung mobil tätig. Das Einfuhrverfahren umfasst unter anderem die summarische Eingangsanmeldung, das Verbringen der Waren ins Inland, die Gestellung, die vorübergehende Verwahrung, die Zollanmeldung, Prüfung und Annahme, gegebenenfalls Dokumentenprüfung oder Warenbeschau, die Zahlung von Einfuhrabgaben und schließlich die Überlassung der Ware. Ein Vertreter kann zum Beispiel die Deutsche Post, DHL oder eine Spedition sein. Ohne Bevollmächtigten muss der Anmelder die Zollbehandlung selbst durchführen; das heißt Selbstverzollung.

Berechnung der Zollhöhe

Die Zollhöhe kann nach unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen bestimmt werden. Spezifische Zölle beziehen sich auf eine Anzahl, Menge oder Eigenschaft einer Ware, zum Beispiel 2 Euro pro T-Shirt oder unterschiedliche Beträge je nach Farbe eines Hemdes. Solche Zölle werden unter anderem im Marktordnungsrecht als Abschöpfungen verwendet. Die Schweiz nutzt als einzige Handelsnation bis heute vor allem spezifische Zollansätze, meist auf Grundlage des Bruttogewichts; Ladehilfsmittel wie Mehrwegpaletten oder Container zählen dabei nicht mit. Auch Literzahl, Stückzahl, Länge in Metern oder Verwendungseinheiten können maßgeblich sein.

Wertzölle beziehen sich auf den Zollwert einer Ware, also „ad valorem“: vom Wert. In der Europäischen Union werden Zölle heute als Wertzölle verwendet. Die Abgaben berechnen sich nach einem Zollsatz vom Zollwert. Zollsätze sind im Zolltarif-Informationspool TARIC erfasst. Als Beispiele nennt der Artikel einen Zollsatz von 12 % für T-Shirts und Unterhemden aus Gewirken oder Gestricken am 18. Juni 2009 sowie 3,5 % für DVDs aus den USA im Wert von 92 Euro Ende 2005; zusammen mit Einfuhrumsatzsteuer ergab sich damals ein effektiver Satz von 23,165 % auf den Einfuhrwert.

In der EU gibt es Wertgrenzen, unter denen keine Zölle erhoben werden. Wenn der Sachwert je Sendung 150 Euro nicht übersteigt und bestimmte Waren wie alkoholische Erzeugnisse, Parfüms, Eau de Toilettes, Tabak, Tabakwaren und Kaffee nicht enthalten sind, werden keine Zollabgaben erhoben. Das bedeutet in Deutschland aber nicht automatisch, dass keine Einfuhrumsatzsteuer anfällt. Seit dem 1. Juli 2021 ist die frühere 22-Euro-Freigrenze für die Einfuhrumsatzsteuer weggefallen; sie wird grundsätzlich ab dem ersten Cent erhoben. „Zollfrei“ bedeutet daher nicht allgemein „abgabenfrei“.

Zwecke und Sonderformen

Zölle können verschiedene Zwecke haben. Fiskal- oder Finanzzölle dienen dazu, Staatseinnahmen zu erzielen. In der Europäischen Union stehen diese Einnahmen direkt der EU zu. Für manche Entwicklungsländer sind Fiskalzölle eine einfache Möglichkeit zur Devisenbeschaffung. Prohibitivzölle sind so hoch, dass der Import für ausländische Produzenten unwirtschaftlich wird und faktisch zum Erliegen kommt.

Schutzzölle, auch Protektionszölle genannt, sollen die heimische Produktion vor günstiger ausländischer Konkurrenz schützen. Sie verteuern ausländische Waren und machen inländische Produkte relativ günstiger. Nach EU-Regeln dürfen reguläre Schutzmaßnahmen ohne Dumping- oder Subventionsvorwurf erhoben werden, wenn Einfuhren unvorhergesehen stark ansteigen und heimische Hersteller vergleichbarer Waren ernsthaft schädigen. Antidumpingzölle sind kurzfristige Schutzmaßnahmen gegen Marktungleichgewichte durch subventionierte Importwaren aus Drittländern; sie sind innerhalb der WTO streng geregelt.

Vergeltungszölle oder Retorsionszölle werden als Ausgleich für Einfuhrbeschränkungen eines anderen Landes eingeführt. Sie können für ein Land zunächst wohlfahrtsverbessernd wirken, aber auch einen Zollkrieg mit gegenseitigen Erhöhungen auslösen. Erziehungszölle sind eine besondere Form des Schutzzolls: technologisch schwächere Länder sollen ihre Produzenten zeitweise schützen, damit diese Produktion, Technik und Kostenstruktur an Weltmarktstandards anpassen. Der Begriff geht auf Friedrich List zurück; ein ähnliches Konzept entwickelte John Stuart Mill. Praktisch ist problematisch, dass schwer vorhersehbar ist, ob eine Industrie nach der Schutzphase wirklich konkurrenzfähig wird.

Weitere Sonderformen sind der Optimalzoll und der Klimazoll. Der Optimalzoll nutzt bei großen Volkswirtschaften den Effekt, dass geringere Importnachfrage den Weltmarktpreis senken und die Terms of Trade verbessern kann; wenn andere große Volkswirtschaften ebenso handeln, kann dies aber zu immer höheren Zöllen bis zum Erliegen des Handels führen. Klimazölle sind Grenzausgleichsabgaben, die unterschiedliche CO2-Preise zwischen Ländern ausgleichen sollen. Als Beispiel nennt der Artikel Gabriel Felbermayrs Rechnung zu Zwiebeln: 1 kg kostet in Deutschland 30 Cent, in Neuseeland 20 Cent; ein Klimazoll könnte den Wettbewerbsvorteil durch fehlende CO2-Bepreisung des Transports ausgleichen.

Wirkungen, EU und Schweiz

Die Wohlfahrtswirkung von Zöllen hängt davon ab, ob ein Land klein oder groß ist. In einem kleinen Land steigt zwar die Produzentenrente und der Staat nimmt Zoll ein, aber die Konsumentenrente sinkt, weil weniger nachgefragt und ein höherer Preis gezahlt wird. Die negativen Effekte überwiegen dort stets, sodass insgesamt ein Wohlfahrtsverlust entsteht. In einem großen Land kann ein Zoll den Weltmarktpreis senken. Wenn der dadurch entstehende Vorteil bei den Terms of Trade größer ist als der Effizienzverlust, kann sich die Wohlfahrt positiv entwickeln.

Die Europäische Union ist eine Zollunion: Innerhalb der EU werden keine Zölle erhoben. Die Mitgliedstaaten verwalten die Zölle, etwa in Deutschland die Bundeszollverwaltung, aber die Zolleinnahmen stehen der EU zu. Die EU legt auch die Zollhöhe fest. Rechtliche Grundlagen sind Art. 28 I und 29 ff. AEUV sowie Art. XXIV GATT. Bedeutend sind vor allem Einfuhrzölle gegenüber Nicht-EU-Ländern als Instrument der Gemeinsamen Handelspolitik. Freihäfen und Zolllager dienen beziehungsweise dienten dazu, Waren weiterzuverarbeiten, zu veredeln oder zu lagern; Einfuhrzoll fällt erst bei Verbringung in die Gemeinschaft an beziehungsweise ist während der Lagerung ausgesetzt.

In der Schweiz liegen Gesetzgebungshoheit und Verwaltung direkt beim Staat, heute beim BAZG. Die Schweiz hat 2024 sämtliche Industriezölle abgebaut und erhebt traditionell keine Antidumping-, Erziehungs- oder Vergeltungszölle. Ihre Zollbemessung erfolgt nach Gewichtszöllen.

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