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Staatstheorie

Die Herrschaft der „Starken“ setze sich empirisch wie ein Naturgesetz in der Geschichte durch und beruhe wesentlich auf der Zustimmung der „Schwachen“: „Ein …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Gegenstand und Grundfragen
  2. 2. Antike und religiöse Staatsauffassungen
  3. 3. Macht, Vertrag und idealistischer Staat
  4. 4. Wohlfahrtsstaat, Sozialismus und Staatskritik
  5. 5. Staatsbegriffe, Macht und Integration
  6. 6. Demokratischer Rechtsstaat

Gegenstand und Grundfragen

Staatstheorie oder Staatsphilosophie untersucht, wie ein Staat definiert wird, entsteht, gestaltet ist und welche Aufgaben, Ziele, Bedingungen und Grenzen er hat. Sie gehört zur Politischen Philosophie und zur Allgemeinen Staatslehre. Dabei verbindet sie Fragen aus Philosophie, Theologie, Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Soziologie und Volkswirtschaftslehre.

Theorien können bestehende Staaten beschreiben, rechtfertigen oder kritisieren; von politischen Idealen und Staatsutopien ausgehen; Macht- und Wirtschaftsstrukturen untersuchen; sich auf Ethik, Menschenrechte und Gewaltenteilung stützen; oder eine göttliche, naturgesetzliche beziehungsweise vertraglich vereinbarte Ordnung voraussetzen. Als handelnde Größen erscheinen etwa der Souverän, der Staat, das Staatsvolk, einzelne Menschen, soziale Klassen oder Wirtschaftssubjekte.

Zentral ist das Verhältnis von Freiheit und Ordnung. Daraus entstehen Leitbilder wie Machtstaat, Rechtsstaat, Wohlfahrtsstaat oder klassenlose Gesellschaft. Ebenso wichtig sind Staatsaufgaben, Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (ausführende Gewalt), Judikative (Rechtsprechung) und der Interessenausgleich zwischen Gruppen. Das zugrunde liegende Menschenbild beeinflusst die Theorie: Wer Menschen als grundsätzlich gut ansieht, neigt eher zu Teilhabe, Gleichheit und wenig Herrschaft; wer sie als gewalttätig oder gefährlich versteht, kann stärkere staatliche Autorität zur Begrenzung von Freiheit begründen. Rechtstheorien arbeiten eher normativ und deduktiv, soziologische Theorien eher empirisch und beschreibend.

Antike und religiöse Staatsauffassungen

Die antiken griechischen Theorien bezogen sich auf die Polis, also einen Stadtstaat als Personalverband, nicht auf den modernen Flächenstaat. Metöken, dauerhaft Zugezogene, hatten keine Bürger- und Wahlrechte. Erst im Reich Alexanders des Großen, bei den Diadochen sowie im Römischen und Byzantinischen Reich entstanden einheitlich regierte Gebiete; politische Teilhabe blieb aber für Teile der Bevölkerung ausgeschlossen.

Platon entwarf in der Politeia einen Idealstaat nach dem Vorbild der menschlichen Seele: Philosophen als Regenten entsprechen der Vernunft, Wächter dem Mut und Bauern sowie Handwerker den Trieben. Gerecht ist der Staat, wenn diese drei Stände harmonisch zusammenwirken. Als beste Verfassungen nannte er gemäßigte Aristokratie und konstitutionelle Monarchie, als zweitbeste die Nomokratie, die Herrschaft der Gesetze. Aristoteles unterschied gute Formen, die das Allgemeinwohl verfolgen – Monarchie, Aristokratie und Politie –, von ihren entarteten Gegenformen Tyrannis, Oligarchie und Demokratie beziehungsweise Ochlokratie. Er befürwortete eine Mischverfassung aus Demokratie und Oligarchie, ebenfalls Politie genannt. Cicero sah diese Mischform in der römischen Republik verwirklicht: Konsuln standen für das monarchische, Senat für das aristokratische und Volksversammlung für das demokratische Element.

Christliche Staatstheorien stärkten seit der konstantinischen Wende (325) und der Erhebung des Christentums zur einzigen Staatsreligion (380–390) die kaiserliche Alleinherrschaft. Augustin und Thomas von Aquin entwickelten über Naturrecht ein Verhältnis von Glaube und Vernunft. Martin Luthers Zwei-Reiche-Lehre trennte kirchliche und politische Macht strikt. Die Französische Revolution setzte die Trennung von Kirche und Staat als Leitidee durch. Heutige Kirchen Europas unterstützen nach den Erfahrungen des Totalitarismus den weltanschaulich neutralen Rechtsstaat mit Glaubensfreiheit und Widerstandsrecht.

Für den Islam nennt der Artikel Koran und politische Philosophie Mohammeds als Grundlage der Politik. Religion und Politik werden dabei oft als untrennbar gedacht. Staaten, die die Schari'a verfassungsrechtlich verankern, beziehen sich auf den im Koran und in der Sunna offenbarten Willen Gottes, der durch Konsens der Gelehrten (Idschma) ausgelegt wird. Neuere Positionen halten auch eine Trennung von Staat und Religion für möglich und verbinden einen islamischen Staat unter anderem mit Volkssouveränität, Glaubensfreiheit, Meinungsfreiheit und Menschenrechten. Der Abschnitt weist ausdrücklich auf eine unzureichende Beleglage hin.

Macht, Vertrag und idealistischer Staat

Machtstaatstheorien erklären den Staat vor allem aus Herrschaft. Niccolò Machiavelli machte in Il Principe Machterhalt zur Staatsräson: Der Bestand des Staates rechtfertigt politisches Handeln. Jean Bodin prägte die Souveränität als beständige und unbedingte oberste Gewalt über die Bürger, insbesondere mit dem Recht, Gesetze zu erlassen oder aufzuheben. Der souveräne Staat ist keiner irdischen Instanz verantwortlich, bleibt aber an göttliches Recht oder Naturrecht gebunden.

Vertragstheorien beginnen mit einem fiktiven Naturzustand ohne Staat. Thomas Hobbes beschrieb ihn im Leviathan als „Krieg aller gegen alle“ (bellum omnium contra omnes). Aus Angst und Unsicherheit schließen Menschen einen Vertrag untereinander, übertragen Rechte auf einen Souverän und geben ihm ein unumschränktes Gewaltmonopol zum Schutz nach innen und außen. Der Souverän selbst ist nicht Vertragspartei, nicht an seine Gesetze gebunden und nur dann absetzbar, wenn er die Sicherheit nicht mehr gewährleisten kann.

John Locke ging dagegen von Freiheit und Gleichheit im Naturzustand aus, sah aber Leben, Freiheit und Eigentum als unsicher an. Deshalb rechtfertigte er ein Gewaltmonopol, das in Legislative und Exekutive geteilt ist; dazu gehört der Gedanke der Checks and Balances. Montesquieu entfaltete die Gewaltenteilung weiter und gab der Judikative eine entscheidende Rolle. Jean-Jacques Rousseau verlangte Volkssouveränität: Freiheit bleibe nur erhalten, wenn Bürger politisch gleichberechtigt an Entscheidungen teilnehmen. Der Gemeinwille könne nicht delegiert werden; das Mehrheitsprinzip sei eine Annäherung an den kaum erreichbaren Gesamtbeschluss aller Bürger. John Rawls erneuerte im 20. Jahrhundert die Vertragstheorie mit dem „Schleier des Nichtwissens“: Vertragsschließende kennen ihre spätere Stellung und Begabungen nicht und sollen deshalb gerecht entscheiden.

Immanuel Kant verband liberale und demokratische Ideen. Der Staat ist gerechtfertigt, wenn jedes Individuum sich gedanklich als Miturheber von Recht und Staat ansehen kann; sein Zweck ist der Ausgleich von Freiheit, Ordnung, Einzel- und Allgemeininteresse. Hegel kritisierte, Vertragstheorien leiteten den Staat nur aus Einzelinteressen ab. Für ihn verwirklicht sich die sittliche Existenz des Menschen im Staat; dieser soll persönliche Interessen und die Anerkennung ihrer Rechte mit dem Allgemeinen verbinden.

Wohlfahrtsstaat, Sozialismus und Staatskritik

Ein Wohlfahrtsstaat richtet soziale Sicherung nicht nur auf Bedürftige, sondern auf die Bevölkerungsmehrheit. Die meisten Staaten entwickelten sich zwischen den 1920er und 1960er Jahren dazu. Auslöser waren Risiken der Industrialisierung, etwa Invalidität durch Arbeitsunfall und Arbeitslosigkeit, sowie der Verlust älterer Hilfssysteme. Gewerkschaften und sozialistische Parteien wirkten als wichtige politische Voraussetzung. In Deutschland entstanden Renten-, Kranken- und Unfallversicherung im Rahmen der Bismarckschen Sozialreformen gegen Ende des 19. Jahrhunderts; ein voll entwickelter Wohlfahrtsstaat bestand erst seit Ende der 1960er Jahre. Liberale Kritiker befürchten Bürokratisierung, Unfreiheit und eine zu mächtige Verwaltung; der Minimalstaat soll nur innere und äußere Sicherheit gewährleisten und wird von Gegnern Nachtwächterstaat genannt.

Der Sozialismus will Produktionsmittel vergesellschaften oder verstaatlichen, um Kapitalismus zu überwinden. Karl Marx sah den bestehenden Staat als Ausdruck von Klassenherrschaft. Nach einer internationalen Revolution der Arbeiterklasse könne eine Diktatur des Proletariats dem Allgemeinwohl dienen; im Kommunismus solle der Staat in der klassenlosen Gesellschaft absterben. Lenin verband die Übernahme der Staatsmacht durch eine von Arbeiterräten getragene Elite mit zentraler Verwaltung und Planung. Unter Stalin wurde Marxismus-Leninismus zur Legitimation einer zentralistischen Ein-Parteien-Diktatur: Proletariat, Partei und Staat wurden gleichgesetzt, Gewaltenteilung aufgehoben. Andere sozialistische Ansätze betonten etwa permanente Revolution und Internationalismus, Arbeiterselbstverwaltung und Räterepublik oder einen parlamentarischen, dezentralen Weg zum Sozialismus. Die materialistische Staatstheorie untersucht dagegen Form, Struktur und Aufgaben des Staates als Folge der kapitalistischen Produktionsweise.

Reformismus wollte soziale Probleme seit etwa 1900 durch demokratische Reformen innerhalb der Klassengesellschaft schrittweise lösen. Das Godesberger Programm der SPD von 1959 akzeptierte soziale Marktwirtschaft und privates Eigentum an Produktionsmitteln, verband dies aber mit Rechtsstaat, freier Entfaltung und sozialer Sicherung.

Anarchismus fordert die Abschaffung jeder unfreiwilligen Autorität und staatlichen Herrschaft. Freiheit, Autonomie und Selbstverwaltung stehen im Mittelpunkt. Selbstverwaltete Kommunen sollen Entscheidungen freiwillig und gleichberechtigt treffen und sich föderieren. Libertarismus betrachtet den Staat als illegitimen Zwangsapparat und bevorzugt eine allein auf Verträgen zwischen Individuen beruhende Ordnung; staatliche Regulierung und Marktversagen als Begründung staatlichen Handelns werden abgelehnt.

Staatsbegriffe, Macht und Integration

Für die gegenwärtige Debatte sind die Staatslehren der Weimarer Republik wichtig. Georg Jellineks Drei-Elemente-Lehre nennt Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt als Voraussetzungen, um einen Staat als Völkerrechtssubjekt anzuerkennen.

Hans Kelsen verstand den Staat in seiner „Reinen Rechtslehre“ als Rechtsordnung selbst: Er ist weder deren Urheber noch eine soziale Realität neben ihr, sondern ein System von Zurechnungen auf eine letzte Grundnorm und mit seiner Verfassung identisch. Carl Schmitt fragte dagegen, wie eine politische Einheit eines Volkes entsteht. Der Staat müsse im eigenen Gebiet Befriedung schaffen, damit Recht gelten könne; der Begriff des Staates setze den Begriff des Politischen voraus. In der modernen Demokratie könne die Trennung von Staat und Gesellschaft verschwimmen und ein „totaler Staat“ entstehen, der potenziell alle Sachbereiche erfasst.

Hermann Heller sah den Staat als in der gesellschaftlichen Wirklichkeit tätige, organisierte Einheit. Parteien, Gruppen und Verbände seien Voraussetzungen demokratischer Prozesse; zugleich brauche staatliche Einheitsbildung eine politische Wertgemeinschaft und ein Mindestmaß sozialer Homogenität. Daraus entwickelte er die Idee des sozialen Rechtsstaats. Rudolf Smend verstand den Staat als geistige Realität, die nur durch dauernde Integration lebt. Er unterschied persönliche Integration durch eine legitime Person, funktionale Integration durch herrschaftsbegründende Werte sowie sachliche Integration durch Symbole, Geschichte und besonders Staatsgebiet.

Max Weber definierte den Staat als menschliche Gemeinschaft, die innerhalb eines bestimmten Gebietes das Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit mit Erfolg beansprucht. Er unterschied legale Herrschaft kraft gesetzter Ordnung, traditionale Herrschaft kraft überlieferter Ordnung und charismatische Herrschaft aufgrund der Hingabe an eine Person. Niklas Luhmann bezeichnete den Staat als „semantische Einrichtung“, also als Selbstbeschreibung eines politischen Systems. Jürgen Habermas betonte, dass nicht das Verfahren allein legitimiert werden könne, sondern auch das Verfahren selbst begründungsbedürftig sei. Michel Foucault fasste Macht als subjektlose, strategisch-produktive Beziehung von Macht und Wissen auf. Feministische Staatstheorien untersuchen die strukturelle Männlichkeit staatlicher Institutionen; liberale feministische Ansätze sehen den Staat eher als neutralen Vermittler, dem frauenfördernde Mechanismen fehlen.

Demokratischer Rechtsstaat

Repräsentative Demokratie bedeutet, dass grundsätzlich das Volk Staatsfunktionen ausübt, praktisch aber meist durch die Wahl einer Volksvertretung, der Legislative. Diese bestellt regelmäßig die Regierung als Exekutive. Wahlen müssen frei sein, auf gleichem Wahlrecht für alle erwachsenen Staatsbürger beruhen und Staatsorgane nur auf Zeit, gegebenenfalls auf Abruf, bestellen.

Zu ihren Grundprinzipien zählen Volkssouveränität, Mehrheitsprinzip, Parlamentarismus, Gewaltenteilung, Rechtsstaatlichkeit, Menschenwürde, Meinungsfreiheit, geheimes, gleiches und freies Wahlrecht, weltanschauliche Neutralität sowie Meinungs- und Parteienpluralismus. Diese Tradition knüpft besonders an Locke, Montesquieu, Rousseau und Kant an.

Das Grundgesetz grenzt sich von als problematisch betrachteten Konstruktionsprinzipien der Weimarer Verfassung ab. Die Menschenwürde ist „unantastbar“ und bildet Grund und Inhalt der Demokratie. Grundrechte sind unabdingbar und keiner Mehrheitsentscheidung überlassen. Diese „wehrhafte Demokratie“ setzt Parteien und Staatsorganen absolute Grenzen. In vielen westlich orientierten Staaten gelten Menschenrechte als Grundlage der Rechtsstaatlichkeit; auch dieses Staatsmodell wird jedoch fortlaufend neu bewertet und definiert.

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