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Drei-Elemente-Lehre
Nach der Drei-Elemente-Lehre (auch Drei-Elementen-Lehre genannt) von Georg Jellinek ist der Staat ein soziales Gebilde, dessen konstituierende Merkmale ein …
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Grundgedanke der Drei-Elemente-Lehre
Die Drei-Elemente-Lehre (auch Drei-Elementen-Lehre) des Staatsrechtswissenschaftlers Georg Jellinek beschreibt den Staat als soziales Gebilde. Staatlichkeit setzt danach drei konstituierende Merkmale voraus: ein Staatsgebiet, ein Staatsvolk und Staatsgewalt. Jellinek bezeichnete den Staat als „die mit ursprünglicher Herrschaftsmacht ausgerüstete Körperschaft eines sesshaften Volkes (Gebietskörperschaft)“.
Die Lehre ist besonders bedeutsam, weil es im Staatsrecht keine allgemein gültige Definition des Begriffs Staat gibt. Sie bietet einen klaren klassischen Staatsbegriff und wird vor allem in juristischen Vorlesungen des öffentlichen Rechts verwendet.
Die drei Merkmale und ihre Anwendung
Das Staatsgebiet ist ein von Grenzen umgebenes Territorium. Das Staatsvolk ist die darauf als Kernbevölkerung ansässige Gruppe von Menschen. Staatsgewalt ist die auf dem Gebiet herrschende Herrschaftsgewalt.
Ob diese Elemente vorliegen, richtet sich grundsätzlich nach dem Effektivitätsgrundsatz: Entscheidend ist die objektive Faktenlage. Zugleich werden zunehmend Fragen der Legitimität berücksichtigt. Ein Staat darf sein Gebiet insbesondere nicht unter Verletzung des Gewaltverbots erweitern; eine gewaltsame Annexion wird heute völkerrechtlich nicht mehr akzeptiert.
Fehlt eines der drei Merkmale, liegt nach herrschender Lehre grundsätzlich kein Staat vor. Das völkerrechtliche Kontinuitätsprinzip kann jedoch aus Gründen internationaler Sicherheit und Stabilität zeitweise eine Ausnahme ermöglichen. Dies betrifft meist failed states, bei denen die Staatsgewalt durch längerfristigen Verfall untergegangen ist. Somalia wird als Beispiel genannt: Es kann trotz Wegfalls effektiver Staatsgewalt weiterhin als Staat anerkannt werden. Das Kontinuitätsprinzip ist auch bei Verlust des Staatsgebiets denkbar, etwa wenn das Territorium eines Inselstaats infolge der globalen Erwärmung im Meer versinkt.
Kritik und zusätzliche Anforderungen
Die Drei-Elemente-Konzeption wird teilweise als unzureichend kritisiert. Diskutiert werden weitere Voraussetzungen der Staatlichkeit. Drittstaaten verlangen bei Anerkennungen oft zusätzliche Bedingungen, etwa die EG bei der Anerkennung der Nachfolgestaaten Jugoslawiens. Dabei bleibt offen, ob dies echte Anforderungen an Staatlichkeit oder nur politische Ansprüche für die Anerkennung sind.
Nach der konstitutiven Theorie ist die Anerkennung durch Drittstaaten Voraussetzung der Staatlichkeit. Die deklaratorische Theorie, nach der die Anerkennung nicht erst Staatlichkeit schafft, ist dagegen die herrschende Ansicht in Praxis und Lehre.
Walter Maier fordert als viertes Element eine Staatsverfassung. Er definiert den Staat als „eine mit ursprünglicher Herrschaftsgewalt ausgestattete, auf einem bestimmten Gebiet lebende und aufgrund einer Verfassung verbundene und zusammenwirkende Einheit von Menschen“. Außerdem bemängelt er, die Drei-Elemente-Lehre könne staatsrechtlich und politisch nicht erklären, weshalb die drei Grundelemente eine staatliche Einheit bilden. Mitunter wird auch die völkerrechtliche Vertretung nach außen als fünftes Element verlangt. Nach allgemeiner Meinung ist sie aber kein eigenständiges Merkmal, sondern bereits von der Außenrechtsfähigkeit als Teil der Staatsgewalt umfasst.
Hans Kelsen sah die dem Staat zugrunde liegenden Normen als wichtigste Voraussetzung seiner Existenz. Gegen rein machtpolitische Erwägungen stellte er unter anderem Verfassungsgerichtsbarkeit und Normenkontrolle.
Montevideo und Sealand
Die Konvention von Montevideo über die Rechte und Pflichten von Staaten versuchte, die Fähigkeit zur Aufnahme und Unterhaltung diplomatischer Beziehungen als viertes Element zu ergänzen. Heute wird diese Fähigkeit nach allgemeiner Meinung nicht als selbstständiges Element verstanden, sondern als Teil der Außenrechtsfähigkeit innerhalb der Staatsgewalt.
Als typisches Subsumtionsbeispiel dient die vor der Küste Großbritanniens gelegene Festung Sealand. Das Verwaltungsgericht Köln stellte unter Anwendung der Drei-Elemente-Lehre fest, dass Sealand weder über Staatsvolk noch über Staatsgebiet verfüge. Trotz der Kritik hält Maier die Lehre für die völkerrechtliche Einordnung weiterhin für brauchbar, weil sie begriffliche Klarheit bietet.