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Spannungsfall
Der Spannungsfall ist in Art. 80a Grundgesetz (GG) geregelt. Er soll eine gesteigerte Verteidigungsfähigkeit ermöglichen.
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Begriff und Zweck
Der Spannungsfall ist in der Bundesrepublik Deutschland die Vorstufe des Verteidigungsfalls. Er bezeichnet eine schwere außenpolitische Konfliktsituation, in der der Deutsche Bundestag besondere Rechtsvorschriften aktivieren kann, die für Krisen- und Verteidigungslagen vorgesehen sind. Seine rechtliche Grundlage ist Art. 80a Grundgesetz (GG). Zweck der Regelung ist es, die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands zu steigern, bevor bereits die strengeren Voraussetzungen des Verteidigungsfalls vorliegen.
Mit der Feststellung tritt nicht automatisch der Verteidigungsfall ein. Sie schafft vor allem die Voraussetzung dafür, dass die dem Spannungs- und Verteidigungsfall vorbehaltenen Vorschriften, insbesondere die Sicherstellungsgesetze, angewendet werden dürfen.
Voraussetzungen und Abgrenzung
Art. 80a GG nennt keine ausdrücklichen Tatbestandsvoraussetzungen, also keine genaue gesetzliche Liste der Bedingungen, die für die Feststellung erfüllt sein müssen. Nach herrschender Rechtsauffassung muss eine Spannungslage vorliegen. Darunter wird eine außenpolitische Konfliktsituation verstanden, die mit großer oder erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem bewaffneten Angriff auf die Bundesrepublik Deutschland führen wird. Für den Verteidigungsfall ist demgegenüber eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich.
Der Bundestag besitzt bei dieser Einschätzung einen erheblichen politischen Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum. Weil es sich um eine politische Prognose handelt, kann das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung weitgehend nicht überprüfen oder korrigieren. Seine Kontrolle ist im Wesentlichen darauf beschränkt, einen Missbrauch der Befugnis festzustellen.
Der Bundestag ist selbst bei einer entsprechenden Gefahrenlage nicht verpflichtet, den Spannungsfall festzustellen. Er kann sich gegen den Ausnahmezustand und für die verfassungsrechtliche Normallage entscheiden, um innen- oder außenpolitisch deeskalierend zu wirken. Als mögliche Spannungslagen gelten angesichts neuer Bedrohungen nicht nur militärische Kriegsgefahren, sondern auch konkrete terroristische oder staatsterroristische Bedrohungen.
Der Verteidigungsfall muss nicht durch einen Spannungsfall vorbereitet werden. Wird der Verteidigungsfall festgestellt, geht ein bestehender Spannungsfall in ihn über. Dasselbe gilt, wenn das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird und die Feststellung des Verteidigungsfalls deshalb als getroffen gilt.
Feststellung und Beendigung
Für die Feststellung des Spannungsfalls ist im Bundestag eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Den Antrag beziehungsweise die Initiative können sowohl die Bundesregierung als auch der Bundestag einbringen. Der Bundesrat wirkt – anders als beim Verteidigungsfall – nicht mit.
Grundsätzlich verkündet der Bundespräsident die Feststellung im Bundesgesetzblatt. Ist eine rechtzeitige Verkündung dort nicht möglich, muss sie zunächst auf andere Weise bekannt gemacht werden. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist nachzuholen, sobald die Umstände dies erlauben.
Der Bundestag kann den Spannungsfall mit einfacher Mehrheit für beendet erklären. Damit endet zugleich die Anwendbarkeit der dadurch aktivierten Rechtsvorschriften. Wenn die Voraussetzungen erkennbar weggefallen sind, ist der Bundestag verpflichtet, das Ende des Spannungsfalls zu erklären.
Rechtsfolgen und parlamentarische Kontrolle
Durch die Feststellung werden diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, deren Einsatz ausdrücklich dem Spannungs- oder Verteidigungsfall vorbehalten ist. Dazu gehören insbesondere die Sicherstellungsgesetze. Außerdem leben nach § 2 Wehrpflichtgesetz die Pflichtdienste für Wehrpflichtige wieder auf, wie dies auch im Verteidigungsfall geschieht.
Trotz der erweiterten Handlungsmöglichkeiten der Exekutive behält der Bundestag eine Kontroll- und Korrekturfunktion. Er kann jederzeit verlangen, dass Maßnahmen aufgehoben oder ausgesetzt werden, die aufgrund der im äußeren Notstand anwendbaren Notstandsvorschriften getroffen wurden.
Einordnung, Geschichte und Kritik
Der Spannungsfall gehört zu den im Grundgesetz geregelten Fällen des äußeren Notstands. Daneben bestehen der Zustimmungsfall nach Art. 80a Absatz 1 Satz 1 2. Alternative GG, der Verteidigungsfall nach Art. 115a bis 115l GG und der Bündnisfall nach Art. 80a Absatz 3 GG. Beim Zustimmungsfall gibt der Bundestag nicht sämtliche, sondern einzelne Rechtsvorschriften frei, die für den Spannungs- und Verteidigungsfall erlassen wurden. Systematisch auffällig ist, dass Spannungsfall und Verteidigungsfall in unterschiedlichen Abschnitten des Grundgesetzes geregelt sind.
Der Spannungsfall wurde 1968 im Rahmen der Notstandsverfassung in das Grundgesetz aufgenommen. In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ist bislang weder der Spannungsfall noch der Verteidigungsfall festgestellt worden.
Kritisiert wird vor allem, dass der Begriff des Spannungsfalls nicht durch eine Legaldefinition, also eine verbindliche gesetzliche Begriffsbestimmung, genau festgelegt ist. Diese Offenheit ermöglicht dem Parlament jedoch zugleich, flexibel auf unterschiedliche sicherheitspolitische Krisen zu reagieren.