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Sozialstaatsprinzip
Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG werden die Bundesländer an die Grundsätze des sozialen Rechtsstaates gebunden. Aber auch außerhalb des Art. 20 GG bestehen im …
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Verfassungsauftrag und Bedeutung
Das Sozialstaatsprinzip, auch Sozialstaatsgebot oder Sozialstaatspostulat genannt, ist der verfassungsrechtliche Auftrag aus Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG): Die Bundesrepublik Deutschland ist ein „sozialer Bundesstaat“. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG bindet auch die Bundesländer an die Grundsätze des sozialen Rechtsstaates. Aufgrund der Ewigkeitsklausel in Art. 79 Abs. 3 GG kann die Sozialstaatlichkeit nicht durch eine Verfassungsänderung abgeschafft werden.
Weitere Grundlagen sind insbesondere die Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Art. 14 GG und der Schutz- und Fürsorgeanspruch der Mutter gegenüber der Gemeinschaft nach Art. 6 Abs. 4 GG. Art. 74 GG weist dem Staat Gesetzgebungskompetenzen für soziale Aufgaben zu; die öffentliche Fürsorge ist in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG verankert. Art. 72 GG dient der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Auch die staatliche Finanzwirtschaft soll das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht fördern und Unterschiede in der Wirtschaftskraft ausgleichen.
Der liberale Rechtsstaat sichert den Bürgern rechtliche Freiheit. Das Sozialstaatsprinzip soll dazu beitragen, dass diese Freiheit auch tatsächlich genutzt werden kann. Es verpflichtet Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung, nach sozialen Gesichtspunkten zu handeln und die Rechtsordnung entsprechend zu gestalten.
Damit hängt die Soziale Marktwirtschaft zusammen: Der Staat gibt der marktorientierten Wirtschaft einen Ordnungsrahmen, der sozialen Ausgleich bewirken soll. Die Marktorientierung unterscheidet sie von einer zentralen Planwirtschaft; der soziale Bestandteil soll negative Folgen einer reinen Marktwirtschaft mildern oder verhindern.
Entwicklung zum Staatsziel
Der Sozialstaatsgedanke entstand aus mehreren Entwicklungen. Seit den Anfängen des Christentums spielten karitative Tätigkeit, Nächstenliebe und Mitmenschlichkeit eine wichtige Rolle. Später gingen solche Werte auch in weltliche gesellschaftliche Zielsetzungen ein. Der freiheitliche Staat wurde dabei zunächst vor allem als Wegbereiter sozialer Anliegen verstanden.
Besonders wichtig waren die Arbeiter- und Revolutionsbewegungen des 19. Jahrhunderts und die Suche nach Antworten auf die Soziale Frage. Soziale Anliegen wurden eng mit Grund- und Freiheitsrechten verbunden. Forderungen nach Gemeinwohlförderung sowie nach Arbeit und Bildung erschienen bereits in der amerikanischen Virginia Declaration of Rights und der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte. In Deutschland wurden sie in der Paulskirchenverfassung von 1849 und in der Präambel der Reichsverfassung von 1871 aufgegriffen. Letztere verpflichtete das Reich zur „Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes“. Bismarck führte große Teile der heutigen Sozialversicherung ein.
Die Weimarer Reichsverfassung garantierte noch keinen Sozialstaat. Art. 151 I WRV formulierte jedoch das programmatische Ziel, die Ordnung des Wirtschaftslebens müsse „den Grundsätzen der Gerechtigkeit mit dem Ziele der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle“ entsprechen.
Der Herrenchiemseer Entwurf für das Grundgesetz enthielt zunächst keine Aussage zum Sozialstaat. Auf Antrag von Hermann von Mangoldt nahm der Grundsatzausschuss des Parlamentarischen Rates das Sozialstaatsprinzip auf. Nach mehreren Änderungsvorschlägen wurde auf Initiative des späteren Bundespräsidenten Theodor Heuss eine Einigung über den heutigen Inhalt des Art. 20 Abs. 1 GG erzielt. Das Prinzip entwickelte sich anschließend zu einem Staatsziel. In den 1960er Jahren deutete eine Gruppe um Wolfgang Abendroth es als Auftrag an den Staat, eine sozialistische Gesellschaft zu schaffen.
Inhalt und praktische Elemente
Das Sozialstaatsprinzip ist grundsätzlich kein unmittelbar einklagbares Recht, sondern ein Postulat beziehungsweise eine Staatszielbestimmung. Es schreibt vor, dass Deutschland sozial sein muss, überlässt die konkrete Ausgestaltung aber weitgehend der Politik. Anders als die Weimarer Reichsverfassung enthält das Grundgesetz keine eindeutig formulierten sozialen Grundrechte. Eine abschließende Definition des Prinzips ist nicht möglich; sein genauer Inhalt ist umstritten.
Seine zentrale Bedeutung liegt darin, Freiheit auch für sozial schwächere Menschen rechtlich und tatsächlich zu ermöglichen. Hinzu kommt die vom Bundesverfassungsgericht betonte Sicherheit: Aus den Grundrechten ergeben sich staatliche Schutzpflichten, zu deren Erfüllung beispielsweise Arbeitsschutzbestimmungen und konkrete subjektive Leistungsansprüche der Bürger geschaffen werden können. Seit seiner ersten Entscheidung betrachtet das Bundesverfassungsgericht das Sozialstaatsprinzip außerdem als Hilfe bei der Auslegung des Grundgesetzes und anderer Gesetze.
Weitgehend anerkannt sind zwei Grundgedanken: Der Staat darf durch aktive und sozial gerechte Sozialpolitik in die Wirtschaft eingreifen, um soziale Ziele zu erreichen. Art und Umfang solcher Eingriffe müssen grundsätzlich von der Politik bestimmt werden.
Zu den konkreten Elementen gehören:
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die Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums bei Hilfebedürftigkeit durch einklagbare staatliche Hilfen, im Artikel genannt durch Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II und Grundsicherung;
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die Möglichkeit einer Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder privaten Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung unabhängig vom Einkommen;
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die Daseinsvorsorge, also die staatliche Sicherstellung grundlegender Leistungen für das Leben der Bevölkerung;
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der Schutz der Familie;
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Chancengleichheit bei beruflichen Zugangsvoraussetzungen als Bestandteil sozialer Gerechtigkeit;
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staatliche Eingriffe bei nachteiligen Nebenwirkungen der marktwirtschaftlichen Ordnung, letztlich mit dem Ziel, wirtschaftlichen Wohlstand zu gewährleisten.
Auch der Schutz der Menschenwürde aus Art. 1 GG und die Aussage „Eigentum verpflichtet“ aus Art. 14 GG unterstützen die sozialstaatliche Ausrichtung.
Grenzen und Ausgleich mit dem Rechtsstaat
Sozialstaatliche Leistungen verursachen erhebliche Kosten und setzen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voraus. Fehlt diese, kann der Staat wirtschaftlich überfordert werden. Besondere Finanzierungsfragen betreffen das deutsche Rentensystem und die steigenden Kosten der Krankenversicherung. Streit entsteht außerdem beim Verhältnis von Lohnpolitik und Sozialhilfe, etwa beim Lohnabstandsgebot und beim Mindestlohn. Maßnahmen können hier Wirtschaftsgrundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG sowie die Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 GG berühren.
Der Umfang staatlicher Unterstützung soll so bemessen sein, dass ein Gleichgewicht zwischen kollektiver Vorsorge und individueller Eigenverantwortung erhalten bleibt. Der Artikel fasst dies mit dem Leitgedanken zusammen: „Sozialstaat heißt mehr als […] Fürsorgestaat, aber weniger als totaler Wohlfahrtsstaat […]“. In der politischen Philosophie wird deshalb auch stärkeres persönliches Engagement und gesellschaftliche Eigenverantwortung verlangt.
Zwischen Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzip besteht ein Spannungsverhältnis. Der Rechtsstaat schützt vor allem die Freiheit und die Rechte des Einzelnen, während sozialstaatliche Maßnahmen Eingriffe in das Leben der Bürger erfordern können. Keines der beiden Verfassungsprinzipien hat grundsätzlich Vorrang. Bei ihrer Anwendung müssen beide miteinander ausgeglichen werden.
Kritik und Bedeutung im Steuerrecht
Kritisiert wird, dass das Sozialstaatsprinzip zwar in Art. 20 GG verankert, aber nur unzureichend konkretisierbar ist. Seine praktische Auslegung kann daher vom jeweiligen gesellschaftlichen Zeitgeist beeinflusst werden. Aus marxistischer Sicht beschrieben Rudolf Wolfgang Müller und Christel Neusüß den Sozialstaat 1970 im Rahmen der marxistischen Staatsableitungsdebatte als Illusion.
Im Steuerrecht verlangt das Sozialstaatsprinzip Rücksicht auf wirtschaftlich schwache Steuerpflichtige und einen sozialen Ausgleich bei der Besteuerung. Ein Beispiel dafür ist der gestaffelte Steuertarif der Einkommensteuer.