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Sicherungsverwahrung

Die Sicherungsverwahrung (außerhalb von Gesetzestexten auch als Sicherheitsverwahrung bezeichnet) ist eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Grundprinzip und rechtliche Einordnung
  2. 2. Voraussetzungen und Formen der Anordnung
  3. 3. Vollzug und Dauer
  4. 4. Historische Entwicklung
  5. 5. Rechtsprechung, Abstandsgebot und heutige Bedeutung
  6. 6. Statistik und internationale Vergleichsmodelle

Grundprinzip und rechtliche Einordnung

Die Sicherungsverwahrung, außerhalb von Gesetzestexten auch Sicherheitsverwahrung genannt, ist eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung im deutschen Strafrecht. Sie beginnt grundsätzlich erst, nachdem eine Freiheitsstrafe vollständig verbüßt wurde. Die Freiheitsstrafe ist durch die Schuld des Täters und die dafür verhängte Strafe begrenzt. Die Sicherungsverwahrung knüpft dagegen allein an die Gefährlichkeit des Straftäters an und ist daher rein präventiv ausgerichtet: Sie soll zukünftige Straftaten verhindern. Umstritten ist, ob sie nur dem Schutz der Allgemeinheit oder auch dem Schutz jedes einzelnen potenziellen Opfers dient.

Geregelt ist sie im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (StGB), insbesondere in den §§ 66, 66a, 66b und 66c. Sie wird neben einer Freiheitsstrafe angeordnet und stets erst nach dieser vollstreckt. Weil der Betroffene seine schuldangemessene Strafe bereits verbüßt hat, stellt die weitere Freiheitsentziehung ein „Sonderopfer“ für die Allgemeinheit dar. Deshalb gelten besondere Anforderungen an ihre Rechtfertigung und ihren Vollzug.

Voraussetzungen und Formen der Anordnung

Das Gericht kann die Sicherungsverwahrung in unterschiedlichen Formen anordnen:

  • Bei Erwachsenen kann sie im Urteil angeordnet (§ 66 StGB), im Urteil vorbehalten (§ 66a StGB) oder unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich angeordnet werden (§ 66b StGB und Art. 316e EGStGB in Verbindung mit § 66b StGB in der Fassung vom 18. April 2007).
  • Bei Heranwachsenden kann sie im Urteil vorbehalten werden (§ 106 Abs. 3 und 4 JGG). Eine nachträgliche Anordnung nach § 106 Abs. 5 und 6 JGG ist möglich, wenn eine Unterbringung nach § 63 StGB für erledigt erklärt wird.
  • Bei Jugendlichen kann sie im Urteil vorbehalten (§ 7 Abs. 2 JGG) oder nachträglich angeordnet werden (§ 7 Abs. 4 JGG), ebenfalls bei Erledigung einer Unterbringung nach § 63 StGB.

Für sogenannte Altfälle, also Straftaten vor dem 31. Mai 2013, gelten weiterhin die bis dahin geltenden Vorschriften, wenn eine psychische Störung vorliegt und sich aus konkreten Umständen in der Person oder im Verhalten eine hochgradige Gefahr ableiten lässt, dass der Betroffene infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird (§ 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB). Dies betrifft besonders Jugendliche und Heranwachsende, bei denen bis zum 31. Mai 2013 eine nachträgliche Anordnung nach § 7 Abs. 2 JGG a. F. beziehungsweise § 106 Abs. 2 JGG a. F. möglich war.

Die Strafvollstreckungskammer prüft vor dem Ende der Freiheitsstrafe, ob die Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Wird sie ausgesetzt, tritt Führungsaufsicht ein. Die im Jahr 2004 eingeführte nachträgliche Anordnung bei Erwachsenen wurde vom EGMR am 13. Januar 2011 als menschenrechtswidrig beurteilt. Für die Zukunft verzichtete der Gesetzgeber deshalb auf diese Möglichkeit. Erhalten blieb jedoch die Möglichkeit, Personen aus dem Maßregelvollzug nach § 63 StGB nachträglich in Sicherungsverwahrung zu verlegen, wenn die psychiatrische Maßregel für erledigt erklärt worden ist (§ 66b StGB).

Vollzug und Dauer

Die Sicherungsverwahrung wird in besonderen Abteilungen von Justizvollzugsanstalten oder in eigenständigen Anstalten vollzogen. Nach der Föderalismusreform erließen die Bundesländer eigene, vom Strafvollzug getrennte Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetze, zum Beispiel Art. 159 ff. BayStVollzG, §§ 94 ff. HmbStVollzG und §§ 107 ff. NJVollzG. Der Vollzug soll getrennt vom normalen Strafvollzug erfolgen (§ 140 Abs. 1 StVollzG).

Ziele sind die sichere Verwahrung zum Schutz der Allgemeinheit (§ 129 Satz 1 StVollzG) und die Unterstützung des Verwahrten bei der Wiedereingliederung in ein Leben in Freiheit (§ 129 Satz 2 StVollzG). Wegen des langfristigen Freiheitsentzugs bestehen bestimmte Erleichterungen gegenüber Strafgefangenen. Sicherungsverwahrte dürfen eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen (§§ 131, 132 StVollzG). Bei Hafträumen und Betreuungsmaßnahmen sollen ihre persönlichen Bedürfnisse berücksichtigt werden. Zur Vorbereitung einer geplanten Entlassung kann Sonderurlaub bis zu einem Monat gewährt werden (§ 134 StVollzG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§ 130 StVollzG).

Die Unterbringung ist grundsätzlich unbefristet. Mindestens einmal jährlich, erstmals ab dem ersten Tag der Unterbringung, muss geprüft werden, ob weiterhin die Gefahr rechtswidriger Taten außerhalb des Vollzugs besteht (§ 67e Abs. 2 StGB). Entfällt diese Gefahr, wird die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und es tritt höchstens fünf Jahre lang Führungsaufsicht ein. Wird die Entscheidung nicht widerrufen, gilt die Unterbringung danach endgültig als erledigt.

Nach zehn Jahren erklärt das Gericht die Sicherungsverwahrung für erledigt, sofern nicht weiterhin die Gefahr erheblicher Straftaten besteht, durch die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (§ 67d Abs. 3 StGB). Bei Fortdauer wird ab diesem Zeitpunkt alle neun Monate geprüft (§ 67e Abs. 2 StGB). Nach Erledigung tritt mindestens zwei Jahre Führungsaufsicht ein. Ob dieser gesetzliche Regelfall in der Praxis tatsächlich so umgesetzt wird, ist mangels aussagekräftiger statistischer Daten zur Unterbringungsdauer unbekannt. Zur besseren Resozialisierung kann eine Überweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt erfolgen; bei ausbleibendem Erfolg oder besserer Förderungsmöglichkeit kann die Rückkehr in die Sicherungsverwahrung angeordnet werden.

Historische Entwicklung

Frühe Vorstellungen einer Verwahrung gefährlicher Wiederholungstäter gab es bereits vor der heutigen gesetzlichen Regelung. Ernst Ferdinand Klein forderte 1794, dass „Diebe und andere Verbrecher“, die wegen ihrer verdorbenen Neigungen gefährlich werden könnten, auch nach verbüßter Strafe erst entlassen werden sollten, wenn sie gezeigt hätten, sich ehrlich ernähren zu können. Das damals verabschiedete Gesetz setzte sich jedoch nicht durch; die Kriminalitätsrate stieg trotz der Annahme, eine ungewiss lange Haft könne Wiederholungstäter abschrecken.

Ein besonders einflussreicher Entwurf war Carl Stooss’ Vorentwurf eines Schweizer Strafgesetzbuches von 1893. Danach sollten rückfällige Verbrecher in einem ausschließlich diesem Zweck dienenden Gebäude für 10 bis 20 Jahre verwahrt werden. Voraussetzung waren unter anderem wiederholte Zuchthausstrafen, eine neue Straftat innerhalb von fünf Jahren nach der letzten Zuchthausstrafe und die Überzeugung, dass die gesetzliche Strafe weitere Verbrechen nicht verhindern könne. Eine Behörde sollte Vorleben, Erziehung, Familienverhältnisse, Erwerb, körperliche und geistige Gesundheit sowie frühere Verbrechen und Strafen prüfen. Nach fünf Jahren war bei positiver Gefahrenprognose eine vorläufige Freilassung möglich. Ähnliche deutsche Vorschläge im Kaiserreich und in der Weimarer Republik blieben Entwürfe.

Die heutige Sicherungsverwahrung wurde zu Beginn der NS-Zeit durch das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher vom 24. November 1933 (RGBl. I 995) eingeführt. Nach § 20a StGB musste eine Gesamtwürdigung der Taten ergeben, dass ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher vorlag; § 42e sah dann neben der Strafe Sicherungsverwahrung vor, wenn die öffentliche Sicherheit dies erforderte. Eine Gesetzesänderung von 1941 ermöglichte bei gefährlichen Gewohnheits- und Sittlichkeitsverbrechern außerdem die Todesstrafe, wenn der Schutz der Volksgemeinschaft oder das Bedürfnis nach gerechter Sühne dies verlangte.

Nach 1945 schaffte der Alliierte Kontrollrat einzelne Bestimmungen, darunter die damalige Form der nachträglichen Sicherungsverwahrung und die Entmannung, ab. § 20a und § 42e blieben in Westdeutschland bestehen, während die DDR sie als „faschistisch“ ablehnte. 1970 wurde im Ersten Strafrechtsreformgesetz eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung betont; 1975 erhielt § 42e die neue Bezeichnung § 66. Im Januar 1998 wurde die frühere Höchstdauer von zehn Jahren bei erstmaliger Anordnung gestrichen. Danach wurden die Anforderungen durch mehrere Gesetzesänderungen schrittweise gesenkt. 2002 wurde die vorbehaltene Sicherungsverwahrung eingeführt. 2004 folgte nach einer formellen Beanstandung des Bundesverfassungsgerichts das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung. Die Neuordnung von 2010 trat am 1. Januar 2011 in Kraft; weitere grundlegende Reformen folgten 2013.

Rechtsprechung, Abstandsgebot und heutige Bedeutung

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erklärte am 17. Dezember 2009 die rückwirkende Verlängerung einer ursprünglich auf höchstens zehn Jahre begrenzten Sicherungsverwahrung für einen Verstoß gegen Art. 7 EMRK, das Prinzip „Keine Strafe ohne Gesetz“. Der EGMR wertete die Sicherungsverwahrung in diesem Zusammenhang als Strafe, weil sich ihre Vollstreckung nur wenig von einer Haftstrafe unterschied. Am 13. Januar 2011 stellte er außerdem einstimmig fest, dass die 2004 eingeführte nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen Art. 5 § 1 EMRK, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, verstößt. Das daraufhin beschlossene Therapieunterbringungsgesetz (ThuG) von 2010 sollte eine Rechtsgrundlage für die weitere Unterbringung bestimmter zu entlassender Altfälle schaffen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2004 Beschwerden gegen die nachträgliche Verlängerung noch zurückgewiesen. Unter dem Einfluss der EGMR-Rechtsprechung erklärte es am 4. Mai 2011 sämtliche gesetzlichen Regelungen zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber musste bis spätestens 31. Mai 2013 verfassungskonforme Regelungen schaffen. Für Altfälle waren eine psychische Störung und eine aus konkreten Umständen abzuleitende hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten erforderlich; fehlten diese Voraussetzungen, musste die Freilassung spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 angeordnet werden. Am 7. Januar 2016 entschied der EGMR, dass gegenwärtige deutsche Regelungen zur rückwirkend verlängerten Sicherungsverwahrung im Zusammenhang mit dem ThuG nicht gegen Art. 5 und 7 EMRK verstoßen. Je nach Einzelfall könne die Maßregel wegen einer psychischen Störung nicht als Strafe gelten.

Das sogenannte Abstandsgebot verlangt einen deutlichen Unterschied zwischen Sicherungsverwahrung und Strafvollzug. Die Sicherungsverwahrung dient der Vorbeugung künftiger Straftaten, die Freiheitsstrafe dagegen der Sanktion vergangener Straftaten. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 muss sich die Sicherungsverwahrung deshalb positiv vom Strafvollzug unterscheiden. Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes genügten diesem Gebot nach dem Urteil vom 4. Mai 2011 nicht, blieben aber bis längstens 31. Mai 2013 unter Übergangsbestimmungen anwendbar. Das Umsetzungsgesetz trat am 1. Juni 2013 in Kraft. Es sieht eine intensive Betreuung vor, durch die die Gefährlichkeit möglichst vermindert werden soll. Die Gerichte müssen prüfen, ob therapeutische Betreuung im geforderten Umfang angeboten wird. Niemand soll allein deshalb freigelassen werden, weil er eine Therapie nicht will oder nicht durchführen kann.

Für nachträglich verlängerte Sicherungsverwahrung besteht nach Art. 5 Abs. 5 EMRK ein Entschädigungsanspruch. Das Landgericht Karlsruhe sprach am 24. April 2012 monatlich 500 Euro zu; der Bundesgerichtshof bestätigte die Entschädigungszahlungen im September 2013. Im November 2012 wurde außerdem ein Urteil bestätigt, nach dem Baden-Württemberg vier Männern wegen zu langer Sicherungsverwahrung 240.000 Euro zahlen musste; davon konnten 70 bis 100 weitere Fälle betroffen sein. Die vorbehaltene Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB steht nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts im Wesentlichen im Einklang mit der EMRK, wenn die Anforderungen an den Vollzug eingehalten werden.

Statistik und internationale Vergleichsmodelle

Die Zahl der Sicherungsverwahrten erreichte 1984 mit 182 Personen ihren Tiefststand und stieg danach wieder an. Zum Vergleich wurden 306 Personen im Jahr 2003 und 350 im Jahr 2005 gezählt. Am 31. März 2010 befanden sich 524 Sicherungsverwahrte, darunter drei Frauen, in deutschen Gefängnissen. Von 2010 bis 2018 nahm die Zahl weiter zu; 2018 waren 566 Personen betroffen. Am 31. März 2024 befanden sich 604 Personen in Sicherungsverwahrung, darunter drei Frauen.

Aussagekräftige allgemeine Daten zur Dauer werden weder vom Statistischen Bundesamt noch von der Kriminologischen Zentralstelle erhoben. Eine Erhebung zu Entlassenen ergab für das zuletzt genannte Jahr 2005, dass die Entlassenen durchschnittlich mehr als 15 Jahre im Gefängnis verbracht hatten, wenn Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung zusammengerechnet werden. Über Personen, die noch nicht entlassen wurden, liegen keine Zahlen vor.

Vergleichbare Regelungen existieren oder existierten in mehreren Staaten. Österreich ermöglicht nach § 23 öStGB die Unterbringung gefährlicher Rückfalltäter im Maßnahmenvollzug, begrenzt auf höchstens zehn Jahre. Wegen der sehr geringen Zahl Betroffener gilt diese Regelung faktisch als totes Recht; im November 2020 befand sich dort kein gefährlicher Rückfalltäter im Maßnahmenvollzug. Die Schweiz kennt verschiedene Formen der Verwahrung.

Ähnliche Modelle entstanden seit den 1920er-Jahren in mehreren europäischen Staaten, wurden aber nach dem Zweiten Weltkrieg vielfach als rechtsstaatswidrig abgeschafft. In neuerer Zeit gibt es wieder Regelungen unter verschiedenen Bezeichnungen, etwa Forvaring in Dänemark und Norwegen, Terbeschikkingstelling in den Niederlanden und preventive detention in Neuseeland. Das 2003 in Großbritannien eingeführte „imprisonment for public protection“ war keine reine Sicherungsmaßnahme, sondern eine zur Sicherung verlängerte Strafe; es wurde 2012 ersatzlos abgeschafft. In Deutschland muss jeder Straftäter eine Perspektive auf Freilassung haben. In manchen Ländern, etwa in den meisten Bundesstaaten der USA, können dagegen Haftstrafen von mehr als 100 Jahren verhängt werden, die bei gemeingefährlichen Straftätern eine ähnliche Funktion erfüllen.

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