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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Offizielle Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (englisch und französisch); HUDOC – Datenbank aller Entscheidungen des EGMR (mehrsprachig) …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Aufgabe und Bedeutung
  2. 2. Entwicklung zum ständigen Gericht
  3. 3. Aufbau und Richter
  4. 4. Individualbeschwerde und Ablauf
  5. 5. Weitere Verfahren und Wirkung der Urteile
  6. 6. Belastung, Kritik und Gerichtsgebäude

Aufgabe und Bedeutung

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist ein internationales Gericht des Europarats mit Sitz in Straßburg. Er wurde auf Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschaffen und prüft, ob Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung eines Vertragsstaates Rechte aus der EMRK oder aus ratifizierten Zusatzprotokollen verletzt haben. Der Konvention gehören alle 46 Mitglieder des Europarats an. Damit unterstehen – außer Belarus, Russland und der Vatikanstadt – sämtliche international anerkannten europäischen Staaten einschließlich Armenien, Aserbaidschan, Georgien, der Türkei und Zypern seiner Gerichtsbarkeit.

Der EGMR ist kein Gericht der Europäischen Union und keine zusätzliche Rechtsmittelinstanz über den nationalen Gerichten. Er entscheidet nicht allgemein, ob ein nationales Urteil richtig war, sondern ausschließlich, ob ein Vertragsstaat die Konvention verletzt hat. Vor allem die Individualbeschwerde ermöglicht natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen und Personengruppen, eine solche Verletzung geltend zu machen.

Die Rechtsprechung gilt als „dynamisch evolutiv“: Der Gerichtshof versteht die EMRK als „living instrument“, also als lebendiges Instrument, das im Licht gegenwärtiger gesellschaftlicher und völkerrechtlicher Entwicklungen ausgelegt werden kann. Diese Auslegung ist rechtswissenschaftlich und politisch umstritten. Die rechtlich nicht bindende Erklärung von Chișinău vom 15. Mai 2026, auf die sich alle 46 Mitgliedstaaten einigten, soll zentrale Aspekte der EMRK präzisieren und auf eine restriktivere Anwendung in Asyl- und Einwanderungsfällen hinwirken.

Entwicklung zum ständigen Gericht

Die EMRK trat am 3. September 1953 in Kraft. Nach der Richterwahl vom 21. Januar 1959 konstituierte sich der EGMR am 20. April 1959; dem ersten Gericht gehörten 15 Richter an. Das erste Sachurteil erging am 1. Juli 1961 im Fall Lawless gegen Irland.

Anfangs war der EGMR kein ständig tagendes Gericht. Die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) prüfte Beschwerden vor und erklärte sie entweder für unzulässig oder erstattete dem Ministerkomitee Bericht. Nur der betroffene Staat oder die EKMR konnten den Gerichtshof anschließend innerhalb von drei Monaten anrufen; andernfalls entschied das Ministerkomitee. Individualbeschwerden waren nur möglich, wenn der betreffende Staat dieses Recht anerkannt hatte. Bis 1975 ergingen daher lediglich zwanzig Urteile.

Das am 1. November 1998 in Kraft getretene 11. Zusatzprotokoll schuf den EGMR in seiner heutigen Form: Er wurde zu einem ganzjährig arbeitenden Gericht mit hauptberuflichen Richtern. Die Individualbeschwerde wurde für alle Mitgliedstaaten verpflichtend und unmittelbar beim Gerichtshof einzureichen. Die EKMR wurde aufgelöst; das Ministerkomitee überwacht seitdem vor allem die Umsetzung der Urteile.

Der erleichterte Zugang führte zu stark steigenden Fallzahlen. Das am 1. Juni 2010 in Kraft getretene 14. Zusatzprotokoll erleichterte deshalb die Ablehnung unzulässiger Beschwerden, erweiterte die Zuständigkeit von Einzelrichtern und Ausschüssen und legte eine einmalige neunjährige Richteramtszeit ohne Wiederwahl fest. 2011 erreichte die Zahl anhängiger Fälle mit 150.000 ihren Höchststand; von 2016 bis 2021 lag sie relativ konstant bei etwa 60.000. Eine weitere Aufgabe ist der nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 EUV und Art. 59 Abs. 2 EMRK angestrebte Beitritt der Europäischen Union zur EMRK.

Aufbau und Richter

Der Gerichtshof hat grundsätzlich so viele Richter wie Vertragsstaaten, derzeit 46. Sie handeln in persönlicher Eigenschaft, vertreten also nicht ihren Herkunfts- oder Vorschlagsstaat und sind nicht an dessen Weisungen gebunden. Sie müssen hohes sittliches Ansehen genießen und entweder für hohe richterliche Ämter qualifiziert oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein. Außerdem ist eine ausreichende Kenntnis mindestens einer Amtssprache erforderlich.

Für eine freie Stelle legt der betreffende Staat eine Liste mit drei Kandidaten vor. Ein Ausschuss der Parlamentarischen Versammlung hört sie an; anschließend wählt die Parlamentarische Versammlung den Richter mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Amtszeit beginnt mit der Amtsübernahme, dauert einmalig neun Jahre und erlaubt keine Wiederwahl. Sie endet grundsätzlich spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Eine Entlassung ist nur möglich, wenn zwei Drittel der übrigen Richter feststellen, dass die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt sind.

Das Plenum ist die Versammlung aller Richter. Es beschließt und ändert unter anderem die Verfahrensordnung und wählt den Präsidenten sowie den Kanzler. Es ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Richter beschlussfähig und muss wenigstens einmal jährlich zusammentreten.

Der Gerichtshof ist für jeweils drei Jahre in fünf Sektionen gegliedert, wobei geografische Gesichtspunkte und eine gleichmäßige Verteilung der Geschlechter berücksichtigt werden. Er entscheidet als Einzelrichter, in Ausschüssen mit drei Richtern, in Kammern mit sieben Richtern oder in der Großen Kammer mit 17 Richtern. Präsident und zwei Vizepräsidenten werden aus dem Kreis der Richter für drei Jahre gewählt. Der Präsident vertritt das Gericht nach außen und leitet Plenum und Große Kammer. Seit dem 30. Mai 2025 ist der französische Richter Mattias Guyomar Präsident. Die Verwaltung übernimmt eine Kanzlei; Kanzler und Stellvertreter werden für fünf Jahre gewählt.

Individualbeschwerde und Ablauf

Die Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK ist das wichtigste Verfahren. Sie muss schriftlich in Straßburg eingereicht werden; seit dem 1. Januar 2014 ist das offizielle Antragsformular zu verwenden. Darin sind Sachverhalt und behauptete Konventionsverletzungen knapp zu erklären sowie wichtige Unterlagen, etwa Urteile und Verwaltungsakte, in Kopie beizufügen. Für die Einreichung ist kein Anwalt nötig. Anwaltszwang besteht grundsätzlich erst nach der Zulässigerklärung und dem Eingang einer Stellungnahme der Regierung, sofern der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt.

Wichtige Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 35 sind: • Der innerstaatliche Rechtsweg muss ausgeschöpft sein; in Deutschland gehört dazu grundsätzlich auch das Bundesverfassungsgericht. Dies entspricht dem Subsidiaritätsprinzip: Zuerst sollen die Staaten selbst Abhilfe schaffen. • Die Beschwerde muss spätestens vier Monate nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung eingehen. Wochenende oder Feiertag am letzten Tag verlängern die Frist nicht. • Sie darf nicht anonym sein, nicht mit einer früheren Beschwerde übereinstimmen und nicht bereits in gleicher Form einer anderen internationalen Instanz vorliegen. • Sie darf weder mit der Konvention unvereinbar noch offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich sein. • Abgesehen von Ausnahmen muss dem Beschwerdeführer ein mehr als nur unerheblicher Nachteil entstanden sein.

Der EGMR prüft diese Voraussetzungen von Amts wegen und kann eine Beschwerde in jedem Stadium als unzulässig zurückweisen. Nach der Zuweisung zu einer Sektion entscheidet ein Einzelrichter endgültig über klar erkennbare Unzulässigkeit oder Registerstreichung. Andernfalls gelangt die Sache zu einem dreiköpfigen Ausschuss oder einer siebenköpfigen Kammer. Ein Ausschuss kann einstimmig über Zulässigkeit und Begründetheit entscheiden, wenn eine gefestigte Rechtsprechung besteht. Die Kammer prüft komplexere Fälle; sie entscheidet meist anhand schriftlicher Unterlagen. Mündliche Verhandlungen sind Ausnahmen, grundsätzlich öffentlich und finden auf Englisch oder Französisch statt.

Die Große Kammer kann vor einem Kammerurteil eingeschaltet werden, wenn eine schwerwiegende Auslegungsfrage vorliegt oder eine Abweichung von früherer Rechtsprechung droht und keine Partei widerspricht. Nach einem Kammerurteil können die Parteien innerhalb von drei Monaten eine Verweisung beantragen; ein fünfköpfiger Ausschuss nimmt den Antrag nur bei einer schwerwiegenden Auslegungs-, Anwendungs- oder allgemein bedeutsamen Frage an.

Im Pilotverfahren behandelt der EGMR strukturelle Probleme, die viele gleichartige Beschwerden auslösen. Im Fall Rumpf gegen Deutschland vom 2. September 2010, Nr. 46344/06, ging es um überlange Verfahrensdauer. Nach Art. 39 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof außerdem vorläufige Eilmaßnahmen anordnen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Schaden unmittelbar droht, etwa um eine Abschiebung bei drohender Verletzung des Folterverbots aus Art. 3 EMRK aufzuhalten.

Weitere Verfahren und Wirkung der Urteile

Bei einer Staatenbeschwerde nach Art. 33 EMRK behauptet ein Vertragsstaat, ein anderer Vertragsstaat verletze die Konvention. Solche Beschwerden werden ausschließlich von einer Kammer behandelt; eine mündliche Verhandlung findet bereits auf Antrag einer Partei statt. Dieses Verfahren ist selten, wurde aber bei politisch bedeutsamen oder umfangreichen Menschenrechtsverletzungen eingesetzt, etwa zum Nordirland- und Zypernkonflikt. Am 21. Januar 2021 entschied die Große Kammer in einem Verfahren Georgiens gegen Russland, dass die Konvention auf Ereignisse während der aktiven Phase der Feindseligkeiten eines internationalen bewaffneten Konflikts keine Anwendung finde. Nach dem russischen Überfall auf die Ukraine forderte der EGMR Russland am 1. März 2022 durch eine vorläufige Maßnahme auf, Angriffe auf Zivilisten, zivile Objekte und medizinisches Hilfspersonal zu unterlassen.

Im Gutachtenverfahren nach Art. 47 kann das Ministerkomitee den EGMR um die Klärung von Rechtsfragen zur Auslegung der EMRK bitten. Fragen zum Inhalt oder Umfang der Konventionsrechte sowie Fragen, die in einem Beschwerdeverfahren entschieden werden könnten, sind ausgeschlossen. Wegen dieser engen Grenzen hat der EGMR nach dem Artikel bislang nur zwei Gutachten erstattet, beide zur Aufstellung und Behandlung von Kandidatenlisten für Richterwahlen.

Nach Art. 46 verpflichten sich die Vertragsstaaten, endgültige Urteile in Verfahren zu befolgen, an denen sie beteiligt sind. Der EGMR besitzt jedoch keine eigenen Exekutivbefugnisse; nach Art. 41 kann er Entschädigungszahlungen zusprechen. Das Ministerkomitee überwacht die Umsetzung. Völkerrechtlich sind die Entscheidungen verbindlich, ihre Wirkung innerhalb der nationalen Rechtsordnungen unterscheidet sich aber, weil die EMRK dort jeweils einen unterschiedlichen Rang besitzt.

Russland ratifizierte die EMRK 1998. Bis Ende 2014 wurden 1.600 Beschwerden russischer Bürger angenommen und 1.503 zugunsten der Kläger entschieden. Ein Gesetz von Dezember 2015 erlaubte dem russischen Verfassungsgericht, als verfassungswidrig angesehene EGMR-Urteile zurückzuweisen. Anfang Juni 2022 verabschiedete die Duma ein Gesetz, das dem EGMR die Zuständigkeit für Russland aberkannte.

Belastung, Kritik und Gerichtsgebäude

Die stark gestiegene Zahl der Beschwerden führte zu chronischer Überlastung. 1981 gingen jährlich etwa 400 Beschwerden ein, 2007 rund 40.000; Anfang 2010 waren 100.000 Verfahren anhängig. 2007 lagen mehr als 2.000 Verfahren bereits länger als fünf Jahre beim Gericht. Die große Mehrheit endet nicht mit einem Urteil: 2007 standen 1.500 Urteilen 27.100 Beschwerden gegenüber, die unzulässig waren oder aus dem Register gestrichen wurden. 2009 gab es 61.300 neue Beschwerden und 1.499 Verurteilungen.

Die Verurteilungsstatistik von 1959 bis 2011 nennt insgesamt 14.854 Fälle mit mindestens einem Verstoß; Fälle mit mehreren Verstößen wurden dabei nur einmal gezählt. Besonders häufig waren Verletzungen wegen überlanger oder unfairer Verfahren, fehlender wirksamer Rechtsbehelfe sowie Eingriffen in Freiheit und Sicherheit. Italien fiel besonders durch Verfahrensverzögerungen auf. 2017 führte Russland die Rangliste der Verurteilungen an. Staaten mit wirksamer Verfassungsgerichtsbarkeit, etwa Deutschland, hatten trotz vieler anhängiger Beschwerden vergleichsweise wenige Verurteilungen.

Kritiker werfen dem EGMR vor, durch seine dynamische Auslegung gesellschaftlich umstrittene Fragen zu stark zu steuern und kulturelle Unterschiede der Staaten zu wenig zu beachten. Da Änderungen der EMRK hohe Hürden haben, fehle ein dem nationalen Gesetzgeber vergleichbares Gegengewicht. Nach dem Urteil zugunsten der Klimaseniorinnen vom 9. April 2024 erklärte der Schweizer Ständerat, der EGMR habe die Grenzen zulässiger Rechtsfortentwicklung überdehnt, und verlangte mehr Beachtung von Subsidiarität, Konventionstext, staatlicher Souveränität und demokratischen Verfahren. Auch britische Politiker kritisierten wiederholt eine verzerrende Auslegung der EMRK. Diese Aussagen sind politische Kritik, nicht eine allgemein festgestellte Rechtsverletzung des Gerichtshofs.

Das Straßburger Gerichtsgebäude wurde von Richard Rogers entworfen, 1995 nach drei Jahren Bauzeit fertiggestellt und kostete 455 Millionen Franc, rund 69,4 Millionen Euro. Aus der Luft ähnelt es einer Waage; die runden Sitzungssäle bilden die Waagschalen. Stahl und große Glasflächen sollen Offenheit ausdrücken. Zwei parallele Büroflügel erinnern an die frühere Arbeitsteilung zwischen Kommission und Gericht. Der kleinere Saal umfasst 520 m² und 41 Besucherplätze, der große 860 m² und 260 Besucherplätze; dort sind 49 Richterplätze oval angeordnet.

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