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Selbstkosten

Unter Selbstkosten (englisch Prime costs) versteht man in der Kalkulation die bei der Produktion von Gütern und Dienstleistungen beim einzelnen Kostenträger …

Inhalt4 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Bedeutung
  2. 2. Zusammensetzung und Ermittlung
  3. 3. Betriebswirtschaftliche Berechnung
  4. 4. Abgrenzung und rechtliche Regeln

Begriff und Bedeutung

Selbstkosten sind in der Kalkulation die Kosten, die bei der Produktion eines Gutes oder einer Dienstleistung beim einzelnen Kostenträger entstehen. Ein Kostenträger ist dabei das Produkt oder die Leistung, dem beziehungsweise der die Kosten zugerechnet werden.

Die Ermittlung der Selbstkosten erfolgt durch die Selbstkostenrechnung und bildet eine Grundlage betrieblicher Kalkulationen. Da sie vor allem der Preiskalkulation dient, sind die Selbstkosten die wichtigste untere Orientierungsgröße bei der Preisfindung. Außerdem helfen sie, das günstigste Produktionsprogramm und den günstigsten Beschäftigungsgrad zu ermitteln. Die Ermittlung der Selbstkosten ist Ziel der differenzierenden Zuschlagskalkulation.

In der Vollkostenrechnung werden sämtliche Kosten dem Produkt zugerechnet. In der Teilkostenrechnung gehen dagegen nur die variablen Kostenbestandteile der Herstell-, Verwaltungs- und Vertriebskosten in die Selbstkostenermittlung ein.

Zusammensetzung und Ermittlung

Die Selbstkosten setzen sich aus mehreren Kostenarten zusammen:

  • Materialeinzelkosten (MEK) + Materialgemeinkosten (MGK) = Materialkosten (MK)
  • Fertigungseinzelkosten (FEK) + Fertigungsgemeinkosten (FGK) + Entwicklungskosten (EK) = Fertigungskosten (FK)
  • Materialkosten (MK) + Fertigungskosten (FK) = Herstellkosten (HK)
  • Herstellkosten + Gemeinkosten für Forschung und Entwicklung (FEGK) + Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten (VVGK) = Selbstkosten (SK)

Damit enthalten die Selbstkosten Material-, Fertigungs-, Entwicklungs-, Verwaltungs- und Vertriebskosten. Die Material- und Fertigungskosten bilden zusammen die Herstellkosten.

Betriebswirtschaftliche Berechnung

Die Verteilung der Verwaltungs-, Vertriebs- und Entwicklungskosten auf die Kostenträger orientiert sich an den Herstellkosten des Umsatzes. Diese entsprechen den Herstellkosten der Produktion, bereinigt um Bestandsveränderungen. Die dargestellte Struktur wird vorwiegend in Fertigungsbetrieben verwendet. Im Handel bestehen die Selbstkosten aus Einstandspreis und Handlungskosten. Davon zu unterscheiden sind die Kostenträgerstückrechnung und die Kostenträgerzeitrechnung.

Bei der einfachen Divisionskalkulation werden die gesamten Selbstkosten auf die Anzahl der Kostenträger verteilt:

SK pro Einheit = SK / Anzahl der Kostenträger (KT)

Beispiel: Verteilen sich in einem Hotel jährliche Selbstkosten von 500.000 Euro auf 25 Hotelzimmer, betragen die Selbstkosten pro Zimmer und Tag rund 54,80 Euro.

Die auslastungsbedingten Selbstkosten werden mit der Frequenz beziehungsweise Kapazitätsauslastung berechnet:

Frequenz = SK pro Einheit / Auslastung

Werden jährlich 5.840 Übernachtungen bei 7.300 möglichen Übernachtungen verkauft, beträgt die Auslastung 80 %. Bei Selbstkosten von 54,80 Euro ergibt sich dadurch ein Selbstkostenbetrag von 68,50 Euro pro Kostenträger, also pro Zimmer. Bei einer Auslastung von 95 % sinkt dieser Betrag auf rund 57,70 Euro. Der Betrag sinkt bei steigender Auslastung und steigt bei sinkender Auslastung.

Die Selbstkosten sind der Ausgangspunkt der Preisermittlung:

Selbstkosten + Gewinnaufschlag = Verkaufspreis (netto)

Bei konstantem Gewinnaufschlag können die Selbstkosten aufgrund der Auslastung schwanken. Steigt die Auslastung, sinken deshalb die Verkaufspreise. Werden die Preise dagegen konstant gehalten, steigt der Gewinn proportional an.

Selbstkostenzuschläge können einstufig oder mehrstufig durchgeführt werden. Mehrstufige Zuschläge finden vor allem in Unternehmen Anwendung, die nach dem Center-Konzept gegliedert sind:

Selbstkosten Unternehmen i + Selbstkosten Unternehmen i+1 (+ Selbstkosten Zentrale) + Gewinnaufschlag = Verkaufspreis (netto).

Abgrenzung und rechtliche Regeln

Die Selbstkosten bilden nicht die Obergrenze der handelsrechtlichen Herstellungskosten. Deren Obergrenze liegt in der Regel unterhalb der Selbstkosten. Nach § 255 Abs. 2 Satz 6 HGB gehören die Vertriebskosten nicht zu den Herstellungskosten. Außerdem müssen die Selbstkosten um Zusatzkosten, insbesondere kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen, gekürzt werden.

Ein Selbstkostenpreis ist rechtlich ein Preis, der die Selbstkosten einer Ware deckt. Er soll Käufern den Eindruck vermitteln, dass der Unternehmer ohne Gewinn verkauft, weil Selbstkosten pro Einheit und Verkaufspreis übereinstimmen.

Ein Verkauf unterhalb der Selbstkosten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Selbstkosten nur zeitweilig oder gelegentlich unterschritten werden. Ein Verkauf unter Selbstkosten oder Einstandspreis kann jedoch unlauter sein, wenn er eine allgemeine Marktbehinderung darstellt. Das ist der Fall, wenn die Preisunterbietung sachlich nicht gerechtfertigt ist und Wettbewerber vom Markt verdrängen kann, sodass der Wettbewerb auf dem Markt völlig oder nahezu aufgehoben wird.

Seit Januar 1999 verbietet § 20 Abs. 3 GWB das Angebot unter Einstandspreis durch Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht, wenn es nicht nur gelegentlich erfolgt oder nicht sachlich gerechtfertigt ist. Verboten ist bereits das Angebot unter Einstandspreis, nicht erst der tatsächliche Verkauf.

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