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Teilkostenrechnung
Unter Teilkostenrechnung versteht man Kostenrechnungsverfahren, bei denen nur ein Teil der angefallenen Kosten auf den Kostenträger verrechnet wird.
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Grundprinzip und Systeme
Die Teilkostenrechnung bezeichnet Kostenrechnungsverfahren, bei denen nur ein Teil der angefallenen Kosten einem Kostenträger zugerechnet wird. Ein Kostenträger ist etwa ein hergestelltes oder verkauftes Produkt, für das Kosten ermittelt werden sollen.
Je nach System werden dem Kostenträger nur die variablen Kosten oder die Einzelkosten und die variablen Gemeinkosten zugeordnet. Variable Kosten verändern sich mit der Produktions- oder Absatzmenge. Einzelkosten lassen sich einem bestimmten Kostenträger unmittelbar zurechnen; Gemeinkosten entstehen dagegen für mehrere Kostenträger gemeinsam. Die Teilkostenrechnung vermeidet damit die Verrechnung von Fixkosten, wie sie in der Vollkostenrechnung erfolgt. Fixkosten fallen zunächst unabhängig von der Produktionsmenge an.
Zu den Teilkostenrechnungssystemen gehören Direct Costing, Grenzplankostenrechnung, Deckungsbeitragsrechnung und die relative Einzelkostenrechnung nach Paul Riebel. Je nachdem, wie Fixkosten behandelt werden, unterscheidet man einstufige und mehrstufige Verrechnungssysteme.
Wie bei allen Kostenrechnungsverfahren eignet sich eine rein retrospektive Analyse nicht dafür, in ein bereits laufendes betriebliches Geschehen steuernd einzugreifen, weil sie an den schon abgelaufenen Prozess nicht gebunden ist.
Grenzen und rechtliche Bedeutung
Mittel- und langfristig muss ein Unternehmen sämtliche Kosten decken. Ein ausschließlich an Deckungsbeiträgen orientiertes Entscheidungssystem kann deshalb problematisch sein: Zwar können die Deckungsbeiträge einzelner Kostenträger positiv sein, doch können zu wenige Produkte abgesetzt werden. Dann reicht die Summe der Deckungsbeiträge nicht aus, um die gesamten Fixkosten zu decken. Langfristig werden außerdem auch fixe Kosten variabel und damit für Entscheidungen relevant.
Auch die Rechtsprechung befasste sich mit Voll- und Teilkostenrechnung. Das Reichsgericht ging zumindest in Kriegszeiten bei der Ermittlung eines angemessenen Preises noch von Vollkosten zuzüglich eines Gewinnzuschlags aus. Der Bundesgerichtshof lehnt bei der Ermittlung des Verletzergewinns dagegen das Vollkostenmodell ab. Er berücksichtigt sämtliche Einzelkosten sowie nur variable Gemeinkosten mit unmittelbarem Bezug zur erbrachten Leistung. Fixkosten dürfen nicht angerechnet werden, wenn sie als reine Bereitschaftskosten ohnehin angefallen wären. Dieses Urteil wurde erst möglich, nachdem sich die Teilkostenrechnung in der Betriebswirtschaftslehre durchgesetzt hatte.
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