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Schulpflicht (Deutschland)

Dabei bezeichnet „Gesetzliche Schulpflicht“ eine historisch keineswegs eindeutige Norm. Ihre Geschichte ist eng mit der Geschichte der Schule, der Geschichte …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Begriff und rechtlicher Rahmen
  2. 2. Historische Entwicklung
  3. 3. Dauer und Formen der Schulpflicht
  4. 4. Eintritt, Inklusion und ausländische Kinder
  5. 5. Ausnahmen und Durchsetzung
  6. 6. Begründungen, Pandemie und Kritik

Begriff und rechtlicher Rahmen

Die Schulpflicht in Deutschland ist die gesetzliche Verpflichtung, ab einem bestimmten Alter eine Schule zu besuchen. Sie gilt für Kinder, Jugendliche und Heranwachsende bis zu einem bestimmten Alter oder bis zum Abschluss der vorgeschriebenen Schullaufbahn. Sie ist nicht ausdrücklich im Grundgesetz geregelt, sondern beruht auf den Landesverfassungen und Schulgesetzen. Grundlage ist die Kulturhoheit der Länder. Artikel 7 Absatz 1 des Grundgesetzes bestimmt: „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“ Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen die Länder daraus die Schulpflicht ableiten. Umstritten ist allerdings, ob das Grundgesetz selbst eine Schulpflicht voraussetzt oder ob die Länder sie auch abschaffen könnten.

Die Schulpflicht umfasst im Wesentlichen drei Pflichten: Erziehungsberechtigte müssen minderjährige Kinder an einer geeigneten öffentlichen oder privaten Schule anmelden; die schulpflichtige Person muss eine zulässige Schule wählen; und sie muss regelmäßig und aktiv am Unterricht sowie an verbindlichen Schulveranstaltungen teilnehmen. Dazu gehören auch Schulfahrten, seit 1979 die Bundesjugendspiele, Nachmittagsunterricht an Ganztagsschulen und Leistungskontrollen wie Klassenarbeiten. Eine Verweigerung einer Leistungskontrolle kann mit der Note „ungenügend“ bewertet werden.

Die staatliche Beschulungspflicht bezeichnet umgekehrt den Auftrag des Staates, ein Schulsystem bereitzustellen, das allen jungen Menschen entsprechend ihren Fähigkeiten Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Bildung gilt dabei als Voraussetzung für gesellschaftliche und berufliche Teilhabe. Der Begriff Pflichtschule ist vor allem im bayerischen Schulrecht ein Fachbegriff für die Standardschullaufbahn aus Volksschule und Berufsschule; in Bayern kann die Schulpflicht aber auch durch andere Schulformen erfüllt werden. Auch das Saarland verwendet den Begriff, die übrigen Länder nicht.

Historische Entwicklung

Im Mittelalter gab es weder eine allgemeine Schulpflicht noch ein Recht auf Schule. Kloster-, Dom-, Pfarr- und Küsterschulen dienten vor allem der religiösen Bildung und der Ausbildung künftiger Geistlicher; die bäuerliche Bevölkerung blieb weitgehend ohne Schulbildung. Karl der Große ordnete 789 in der Admonitio generalis die Einrichtung von Lese- und Schreibschulen an Klöstern und Bischofssitzen an. Diese Anordnung war jedoch keine allgemeine Schulpflicht.

Während der Reformation forderte Martin Luther allgemeine Schulen für Jungen und Mädchen. In Schriften von 1519, 1524 und 1530 verlangte er auch, dass die Obrigkeit Eltern zum Schulbesuch ihrer Kinder zwingen könne. Das Herzogtum Pfalz-Zweibrücken führte 1556 als erstes Territorium der Welt die allgemeine Schulpflicht für Mädchen und Jungen ein; Straßburg folgte 1598, Anhalt-Bernburg 1607. Weitere evangelische Territorien folgten, darunter Hessen-Darmstadt 1619. Dort wurde die Schulpflicht 1733 von sieben auf acht Jahre, vom 6. bis zum 14. Lebensjahr, verlängert.

Eine wichtige Entwicklung fand in Preußen statt. Friedrich Wilhelm I. erließ am 28. September 1717 die Principia regulativa. Sie galt zunächst nur für königliche Domänengüter; durch das Generallandschulreglement Friedrichs des Großen von 1763 wurde sie für ganz Preußen bestätigt. Das Allgemeine Landrecht von 1794 verpflichtete Einwohner, die den Unterricht zu Hause nicht leisten konnten oder wollten, ihre Kinder nach dem vollendeten fünften Lebensjahr zur Schule zu schicken. Eine Kabinettsorder Friedrich Wilhelms III. von 1825 sah dafür Zwangsmittel und Strafen vor und verlangte den Schulbesuch, bis die notwendigen Kenntnisse erworben waren.

Die Umsetzung blieb lange unvollständig. 1816 waren in Preußen nur 60 Prozent der Kinder an öffentlichen Schulen registriert, in der Provinz Posen 20 Prozent. 1843 lag die Durchsetzung regional zwischen 53,2 Prozent im Regierungsbezirk Bromberg und 90 Prozent in Koblenz. Von 1816 bis 1846 stieg die Zahl der registrierten Schüler in Preußen um 82 Prozent; in Posen erreichte sie 70 Prozent. Um 1800 besuchte nach einer Angabe höchstens die Hälfte der schulpflichtigen Kinder eine niedere Schule, eher im Winter als im Sommer.

Widerstand entstand besonders auf dem Land, weil Kinder als Arbeitskräfte gebraucht wurden, Schulen Kosten verursachten und der Nutzen von Lesen, Schreiben und Rechnen für einfache Berufe gering erschien. In Lippe mussten Eltern seit 1847 bei Nichtbefolgung Strafen zahlen; wer diese nicht bezahlen konnte, musste teilweise eine Haftstrafe von einem halben bis zwei Tagen verbüßen. Bis 1914 gab es dort ländliche Hüteschulen, deren Besuch an die Arbeit von Kindern in Landwirtschaftsbetrieben angepasst wurde. Auch nach der Reichsgründung 1871 blieb die Umsetzung regional uneinheitlich. In Bayern wurde die allgemeine Schulpflicht 1771 verordnet, aber erst 1802 eine sechsjährige gesetzliche Unterrichtspflicht durchgesetzt; in Sachsen begann die achtjährige Schulpflicht 1835.

Die Weimarer Verfassung schrieb 1919 in Artikel 145 erstmals die allgemeine Schulpflicht für ganz Deutschland fest: mindestens acht Jahre Volksschule und anschließend Fortbildungsschule bis zum vollendeten 18. Lebensjahr; Unterricht und Lernmittel sollten unentgeltlich sein. Damit wurde auch die allgemeine Berufsschulpflicht eingeführt. Das Reichsschulpflichtgesetz galt von 1938 bis 1945 und verankerte die Berufsschulpflicht für alle Zweige der Arbeiterausbildung. Die Direktive 54 des Alliierten Kontrollrats vom 25. Juni 1947 sah Vollschulpflicht von 6 bis mindestens 15 Jahren und anschließende Teilschulpflicht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr vor. In der Sowjetischen Besatzungszone waren ab 1946 acht Jahre Grundschule und drei Jahre Berufsschule obligatorisch; diese Regelung blieb in der DDR erhalten.

Dauer und Formen der Schulpflicht

Die Vollzeitschulpflicht umfasst je nach Bundesland neun oder zehn Schulbesuchsjahre. Diese Zahl ist nicht identisch mit der besuchten Jahrgangsstufe: Wiederholte Klassen werden mitgezählt, übersprungene Klassen werden anerkannt. Nach Ablauf der Vollzeitschulpflicht beginnt grundsätzlich die Berufsschulpflicht. Sie kann durch eine Berufsausbildung, Bildungsgänge an einer berufsbildenden Schule, den Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule oder in bestimmten Ländern durch besondere Bildungsgänge an Förderschulen erfüllt werden. In der Regel endet sie mit dem Berufsabschluss oder nach dem zwölften Schulbesuchsjahr, kann aber bis zum 18., 21. oder länger bestehen.

Die Länder unterscheiden sich deutlich. Baden-Württemberg und Bayern haben neun Jahre Vollzeitschulpflicht und zusätzlich meist drei Jahre Berufsschulpflicht. Berlin hat insgesamt elf Pflichtschuljahre; ab dem Schuljahr 2025/2026 ist ein elftes Pflichtschuljahr vorgesehen. Brandenburg hat zehn, Hessen zehn und Thüringen zehn Jahre; in Thüringen kann die Vollzeitschulpflicht um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Bremen hat zwölf Pflichtschuljahre, davon zehn Jahre Vollzeitschulpflicht. Hamburg hat elf Jahre oder eine Pflicht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein haben neun Jahre Vollzeitschulpflicht; anschließend besteht Berufsschulpflicht, meist bis zum 18. Lebensjahr oder zum Ende einer Ausbildung. Niedersachsen sieht grundsätzlich zwölf Jahre vor, mit möglichen Verkürzungen. Nordrhein-Westfalen hat zehn Jahre, am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang neun; Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis müssen danach bis zum Ende des Schuljahres, in dem sie 18 werden, ein Berufskolleg besuchen. Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt sehen grundsätzlich zwölf Jahre vor; Sachsen-Anhalt verlangt nach neun Jahren Vollzeitschulpflicht mindestens ein Jahr an einer berufsbildenden Schule oder etwas Vergleichbares.

Die Schulpflicht kann auch an Schulen in freier Trägerschaft, besonders an staatlich anerkannten oder genehmigten Ersatzschulen, erfüllt werden. An anerkannten Ersatzschulen können staatlich anerkannte Abschlüsse erworben werden; bei genehmigten Ersatzschulen müssen Abschlüsse gegebenenfalls als externe Prüfungen an öffentlichen Schulen abgelegt werden. Ergänzungsschulen erfüllen die Schulpflicht in der Regel nicht. In Niedersachsen können kognitiv beeinträchtigte Kinder und Jugendliche sie auch an Tagesbildungsstätten erfüllen. Unterricht an außerschulischen Lernorten und Distanzunterricht mit Videokonferenzen sind zulässig, sofern eine verantwortliche Lehrperson die Anwesenheit kontrolliert.

Eintritt, Inklusion und ausländische Kinder

Für Kinder, die bis zu einem landesrechtlichen Stichtag sechs Jahre alt werden, beginnt die Schulpflicht im folgenden Schuljahr. Der allgemeine Stichtag ist der 30. Juni. Er liegt in Thüringen am 31. Juli, in Rheinland-Pfalz am 31. August, in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Berlin und Brandenburg am 30. September. Hamburg und Bremen verwenden den 1. August desselben Kalenderjahres; in Schleswig-Holstein beginnt die Regelung mit dem Schuljahr. Jüngere Kinder können als „Kannkinder“ auf Antrag der Eltern aufgenommen werden, wenn sie voraussichtlich erfolgreich am Unterricht teilnehmen. Eine noch frühere Einschulung ist in einigen Ländern bei entsprechender Entwicklung möglich, begründet aber weder einen Rechtsanspruch noch eine Einschulungspflicht. In Berlin können Kinder bei erwartet besserer Förderung in einer Jugendhilfeeinrichtung um ein Jahr zurückgestellt werden. Der Berliner Stichtag wurde 2005 auf den 31. Dezember gelegt und 2017 wieder auf den 30. September zurückgesetzt.

Für Kinder mit Behinderung besteht grundsätzlich Schulpflicht. Förderschulen können unter anderem die Schwerpunkte Sehen, Hören, Sprache, körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung, soziale und emotionale Entwicklung, Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler sowie autistisches Verhalten haben. Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verpflichtet Deutschland seit 2008 zu einem inklusiven Bildungssystem und gibt Kindern mit Behinderung das Recht auf Besuch einer Regelschule. Die besondere Sonderschulpflicht wurde in Baden-Württemberg ab dem Schuljahr 2015/2016 abgeschafft. 1978 war in der Bundesrepublik die allgemeine Schulpflicht unabhängig von Art und Intensität einer Behinderung gesetzlich geregelt worden.

Historisch entstanden spezielle Einrichtungen unter anderem mit der ersten Blindenschule in Berlin 1806, der ersten Taubstummenanstalt 1838 und der ersten Anstalt für „Schwachsinnige“ 1842. Das Reichsschulpflichtgesetz von 1938 verpflichtete behinderte Kinder zum Besuch geeigneter Sonderschulen oder zu Sonderunterricht. Für taubstumme Kinder begann die Schulpflicht ein Jahr später; für blinde und taubstumme Kinder konnte sie um bis zu drei Jahre verlängert werden. „Bildungsunfähige Kinder und Jugendliche“ waren damals von der Schulpflicht ausgenommen.

Ursprünglich galt die Schulpflicht in der Bundesrepublik nur für deutsche Staatsangehörige. Seit den 1960er Jahren gilt sie auch für ausländische Kinder; für Asylbewerberkinder wurde sie in Nordrhein-Westfalen erst 2005 ausdrücklich eingeführt. Heute unterliegen grundsätzlich alle Personen ungeachtet ihrer Nationalität der Schulpflicht, die Einzelheiten unterscheiden sich jedoch nach Bundesland und Aufenthaltsstatus. In Berlin sind Kinder mit Aufenthaltstitel schulpflichtig, Kinder ohne Aufenthaltstitel haben dort ein Schulbesuchsrecht. In Thüringen begann die Schulpflicht nach damaligem Stand drei Monate, in Baden-Württemberg sechs Monate nach dem Zuzug. In Rheinland-Pfalz besteht sie seit Mitte 2013 auch für geduldete Flüchtlingskinder. Internationale und europäische Rechtsgrundlagen, darunter Artikel 28 der UN-Kinderrechtskonvention, Artikel 14 der EU-Grundrechtecharta, Artikel 22 der Genfer Flüchtlingskonvention und die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU, sichern den Zugang zu Bildung. Die 2026 in Kraft getretene Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verlangt Zugang zum Regelschulsystem binnen zwei oder möglicherweise drei Monaten.

Ausnahmen und Durchsetzung

Eine Zurückstellung wegen eines „Entwicklungsrückstands“ ist möglich, wenn ein Kind noch nicht über den erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand für den Schulbesuch verfügt. Auf Antrag der Eltern kann die Schulleitung unter Beteiligung schulärztlicher und schulpsychologischer Dienste die Teilnahme am Grund- oder Sonderschulunterricht jeweils höchstens für ein Jahr zurückstellen.

In einigen Ländern kann die Schulpflicht ruhen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und eine gleichwertige anderweitige Förderung gesichert ist. Eine zeitweise Befreiung oder Beurlaubung ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich. Während Epidemien oder Pandemien können besonders gefährdete, „vulnerable“ Personen von der Präsenzpflicht befreit werden; die Pflicht zur Teilnahme an alternativen Unterrichtsformen bleibt bestehen. Eine generelle Befreiung aus religiösen Gründen gibt es nicht. Befreiungen an wichtigen religiösen Feiertagen oder von einzelnen Fächern sind möglich. Vom Sport kann aus gesundheitlichen Gründen befreit werden. Eine religiös begründete Befreiung vom Sport- oder Schwimmunterricht setzt nach dem Bundesverwaltungsgericht einen konkret nachgewiesenen Glaubenskonflikt und das Fehlen einer zumutbaren, diskriminierungsfreien Ausweichmöglichkeit voraus; die Teilnahme im Burkini gilt als zumutbar. Befreiungen von einer Schulfahrt oder einzelnen Fächern bleiben Ausnahmefälle. In einigen Ländern werden als „nicht beschulbar“ geltende, schwer erziehbare Kinder vorübergehend sozialpädagogisch betreut, bis eine Rückkehr in den Unterricht möglich ist.

Erziehungsberechtigte müssen die Schulpflicht ihrer minderjährigen Kinder überwachen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden; bei Schülern setzt ein Bußgeld Strafmündigkeit voraus. In Hamburg, Hessen und dem Saarland sind Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen möglich. Als vorletzte Maßnahme kann Schulzwang, also die zwangsweise Zuführung zur Schule, angeordnet werden. Als letzte Konsequenz kann ein Familiengericht den Eltern das Personensorgerecht ganz oder teilweise entziehen; davon wurde bisher kaum Gebrauch gemacht. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte am 31. Mai 2006 die Schulpflicht und die strafrechtliche Sanktionierung religiös begründeter Verstöße als verfassungsgemäß. 2014 nahm es eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil Elternrecht und staatlicher Erziehungsauftrag gleichgeordnet seien.

Begründungen, Pandemie und Kritik

Die Schulpflicht soll nicht nur Wissen vermitteln, sondern auch schulische Sozialisation ermöglichen. Für Preußen wurden drei Hauptfunktionen genannt: Die Schule sollte ein gemeinsames Staats- und Nationalbewusstsein schaffen, qualifizierte Arbeitskräfte für Wirtschaft und Verwaltung ausbilden sowie Bildungschancen eröffnen, mit denen besonders das Bürgertum seine Lebensmöglichkeiten gegenüber dem Adel erweitern konnte. In der Bundesrepublik begründete das Bundesverfassungsgericht die Grundschulpflicht 2009 mit dem staatlichen Erziehungsauftrag. Regelmäßige Kontakte mit unterschiedlichen gesellschaftlichen und weltanschaulichen Auffassungen sollen soziale Kompetenz, Toleranz, Durchsetzungsvermögen und demokratische Teilhabe fördern. Die öffentliche Schule soll außerdem religiös oder weltanschaulich motivierten „Parallelgesellschaften“ entgegenwirken und Integration ermöglichen. Privatschulen bleiben als Bildungsalternative zulässig; Hausunterricht und Unschooling ersetzen die Schulpflicht jedoch nicht.

Während der COVID-19-Pandemie mussten Schulpflicht, Recht auf Bildung und Gesundheitsschutz miteinander vereinbart werden. Der Präsenzunterricht wurde in allen Ländern erheblich eingeschränkt und teilweise durch Distanzunterricht ersetzt.

Kritik richtet sich vor allem gegen die strikte Anwesenheitspflicht und das Verbot von Homeschooling und Unschooling. Das alternative Konzept einer Bildungspflicht würde die Verantwortung für die Vermittlung der Inhalte stärker auf Eltern oder andere Lernformen verlagern. Der UN-Sonderberichterstatter für das Recht auf Bildung Vernor Muñoz äußerte 2006 Sorge, dass die restriktive deutsche Schulpflicht alternative Lernformen kriminalisiere. Dieter Lenzen kritisierte, Deutschland halte an einer rigiden Schulanwesenheitspflicht fest, obwohl andere europäische Länder und die USA den Eltern mehr Wahlmöglichkeiten ließen. Kritiker berufen sich unter anderem auf Artikel 26 Absatz 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, wonach Eltern ein vorrangiges Recht auf die Wahl der Bildungsart ihrer Kinder haben. Außerdem wird der Umgang mit Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und die Umsetzung der Inklusion kritisiert. Ein Recht auf Homeschooling lässt sich nach der dargestellten deutschen Verfassungsrechtsprechung jedoch nicht aus dem Grundgesetz ableiten, weil Elternrecht und staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag gleichgeordnet sind.

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