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Sächsischer Landtag
Sächsischer Landtag ; Letzte Wahl: 1. September 2024 ; Nächste Wahl: vorauss. Herbst 2029 ; Vorsitz: Landtagspräsident · Alexander Dierks (CDU).
Inhalt6 Abschnitte
Aufgabe und Stellung
Der Sächsische Landtag ist das Landesparlament des Freistaates Sachsen. Er hat seinen Sitz im Landtagsgebäude am Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 im Zentrum von Dresden. Die Abgeordneten werden für fünf Jahre gewählt; in der Regel besteht der Landtag aus 120 Abgeordneten. Die erste Sitzung des heutigen Landtags fand am 27. Oktober 1990 statt.
Der Landtag ist für die Landesgesetzgebung, die Kontrolle der Staatsregierung und der Verwaltung, die Festlegung des Haushalts sowie wichtige Wahlen zuständig. Er wählt unter anderem den Ministerpräsidenten, Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, den Präsidenten des Sächsischen Rechnungshofes, das Präsidium, den Sächsischen Ausländerbeauftragten und den Sächsischen Datenschutzbeauftragten. Der Landtag gehört damit zur Legislative, also zur gesetzgebenden Gewalt des Landes.
Zusammensetzung seit 2024
Die letzte Wahl fand am 1. September 2024 statt; die nächste Wahl ist voraussichtlich im Herbst 2029. Im 8. Sächsischen Landtag sitzen 120 Abgeordnete. Die Sitzverteilung lautet: CDU 41, AfD 40, BSW 15, SPD 10, Bündnisgrüne 7, Linke 6 sowie ein fraktionsloser Abgeordneter, der für die Freien Wähler gewählt wurde. Die Regierung wird von CDU und SPD getragen und hat zusammen 51 Sitze; die Opposition hat 69 Sitze.
Fraktionen sind rechtlich selbständige Zusammenschlüsse von Abgeordneten mit eigenen Rechten und Pflichten. Sie können mehr als einzelne fraktionslose Abgeordnete: Nur Fraktionen dürfen selbständige Anträge stellen, Aktuelle Debatten beantragen und Große Anfragen an die Staatsregierung richten. Die Fraktionen des 8. Landtags sind CDU, AfD, BSW, SPD, Bündnisgrüne und Linke.
Der Landtagspräsident ist seit Oktober 2024 Alexander Dierks (CDU). Vizepräsidenten sind Ines Saborowski (CDU), André Wendt (AfD), Jörg Scheibe (BSW) und Albrecht Pallas (SPD). Der Landtagspräsident vertritt den Landtag nach außen, sorgt für den Ablauf des parlamentarischen Betriebs und leitet die Landtagsverwaltung. Er soll sein Amt gerecht, unparteiisch und mit parteipolitischer Zurückhaltung führen.
Wahl und Mandate
Der Landtag wird durch allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen gewählt. Wahlberechtigt sind Bürger, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind, die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in Sachsen gemeldet sind. Wählbar sind Wahlberechtigte, die seit mindestens zwölf Monaten ihren Hauptwohnsitz in Sachsen haben.
Die Mandate werden durch eine personalisierte Verhältniswahl vergeben. Mit der Erststimme, in Sachsen Direktstimme genannt, wählen die Bürger in 60 Wahlkreisen Direktkandidaten nach Mehrheitswahl. Mit der Zweitstimme, der Listenstimme, bestimmen sie die prozentuale Zusammensetzung des Landtags. Direktmandate einer Partei werden auf ihre nach Listenstimmen zustehenden Mandate angerechnet; weitere Mandate werden über die Landeslisten vergeben.
Berücksichtigt werden Parteien, die mindestens 5 % der Listenstimmen erhalten oder mindestens zwei Direktmandate gewinnen. Wenn eine Partei mehr Direktmandate gewinnt, als ihr nach Listenstimmen zustehen, entstehen Überhangmandate. Andere Parteien erhalten dann Ausgleichsmandate, sodass der Landtag größer als 120 Mitglieder werden kann.
Nach einer Wahl muss die erste Sitzung spätestens am 30. Tag stattfinden. Der Alterspräsident, also der älteste Abgeordnete, beruft und leitet sie bis zur Wahl des neuen Landtagspräsidenten. Wenn der Landtag innerhalb von vier Monaten nach seiner Konstituierung oder nach dem Ausscheiden eines Ministerpräsidenten keinen neuen Regierungschef wählt, wird er aufgelöst. Auch zwei Drittel der Abgeordneten können die Auflösung beschließen; dann müssen innerhalb von 60 Tagen Neuwahlen stattfinden. In besonderen Krisen kann ein Ausschuss aus allen Fraktionen als Notparlament Rechte des Landtags übernehmen, darf aber die Verfassung nicht ändern und dem Ministerpräsidenten nicht das Vertrauen entziehen.
Gesetzgebung und Kontrolle
Die wichtigste Aufgabe des Landtags ist die Gesetzgebung für Bereiche, die in die Zuständigkeit des Freistaates Sachsen fallen, zum Beispiel Schulgesetz oder Polizeirecht. Besonders wichtig ist der Doppelhaushalt, den der Landtag alle zwei Jahre beschließt. Er enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Freistaates.
Gesetzentwürfe können aus der Mitte des Landtags, von der Staatsregierung oder durch einen Volksantrag eingebracht werden. Aus dem Landtag heraus braucht ein Entwurf eine Fraktion oder mindestens sieben Abgeordnete. Für einen Volksantrag sind mindestens 40.000 Unterschriften stimmberechtigter Bürger nötig. Wird ein Volksantrag im Landtag abgelehnt, kann er mit einem Volksbegehren von mindestens 450.000 Unterschriften und anschließendem Volksentscheid weiterverfolgt werden.
Ein Gesetzentwurf wird schriftlich begründet, an die Abgeordneten verteilt und in Ausschüssen beraten. Ausschüsse sind kleinere Arbeitsgruppen des Parlaments, in denen Fachpolitiker, Ministerien und bei Bedarf Sachverständige beraten. Im Plenum, also der Vollversammlung, wird über den Entwurf öffentlich debattiert. Danach stimmen die Abgeordneten über die Paragrafen und am Ende über das ganze Gesetz ab. Beschlossene Gesetze werden gegengezeichnet, ausgefertigt und im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.
Zur Kontrollfunktion gehört, dass die Abgeordneten Regierung und Verwaltung überwachen. Die Opposition nutzt dafür besonders Kleine Anfragen, Große Anfragen, Mündliche Anfragen, Aktuelle Stunden und Untersuchungsausschüsse. Eine Kleine Anfrage kann bis zu fünf Einzelfragen enthalten. Eine Große Anfrage kann von einer Fraktion oder mindestens 5 % der Abgeordneten gestellt werden und wird auch im Plenum debattiert. Einen Untersuchungsausschuss kann ein Fünftel aller Abgeordneten erzwingen; er untersucht abgeschlossene Vorgänge, sammelt Beweise und legt einen Bericht vor. Die Regierungsmehrheit kontrolliert die Regierung vor allem durch Budgetkontrolle, Beschlüsse, Gesetzgebung, die Wahl des Ministerpräsidenten und das konstruktive Misstrauensvotum.
Regierung und weitere Wahlen
Der Landtag wählt den Ministerpräsidenten in geheimer Abstimmung ohne vorherige Aussprache. Wird im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht, genügt in einem weiteren Wahlgang die relative Mehrheit. Der Ministerpräsident beruft und entlässt die Regierungsmitglieder. Die Staatsminister und Staatssekretäre sind wie der Ministerpräsident politisch vom Parlament abhängig.
Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten durch ein konstruktives Misstrauensvotum das Vertrauen entziehen. Dabei wählen die Abgeordneten mit absoluter Mehrheit einen Nachfolger. Wenn keine Partei die absolute Mehrheit der Mandate hat, ist für eine stabile Regierung meist ein Koalitionsvertrag oder eine andere Wahlabsprache nötig. Seit Dezember 2024 ist Michael Kretschmer Ministerpräsident; er wurde im zweiten Wahlgang mit 69 Stimmen wiedergewählt und bildete das Kabinett Kretschmer III.
Außerdem wählt der Landtag mit Zwei-Drittel-Mehrheit die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes: fünf Berufsrichter und vier weitere Mitglieder für neun Jahre. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte wird für sechs Jahre gewählt, der Ausländerbeauftragte für die Dauer einer Wahlperiode. Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Ministerpräsidenten für zwölf Jahre gewählt. Für die Wahl des Bundespräsidenten bestimmt der Landtag Delegierte zur Bundesversammlung entsprechend Sachsens Bevölkerungsanteil und den Fraktionsstärken im Landtag.
Geschichte und Gebäude
Historische Vorläufer des heutigen Landtags waren die seit dem 15. Jahrhundert zusammentretenden sächsischen Landstände. 1831 entstand im Königreich Sachsen ein konstitutionelles Parlament mit zwei Kammern. Nach der Novemberrevolution wurde 1919 die Sächsische Volkskammer gebildet, die 1920 wieder Landtag hieß. Nach der Machtübernahme des NS-Regimes 1933 verloren die Länder durch die Gleichschaltungsgesetze vom 31. März und 7. April 1933 ihre politische Selbständigkeit. Von 1946 bis zur Verwaltungsreform von 1952 gab es erneut ein Landesparlament Sachsens, danach erst wieder seit der Wiedervereinigung 1990.
Seit 1990 wechselten Mehrheiten und Parteien deutlich. Der 1. Landtag hatte 160 Sitze, danach wurde die Regelgröße 120. Die CDU stellte seit 1990 durchgehend den Ministerpräsidenten: zunächst Kurt Biedenkopf, später Georg Milbradt, Stanislaw Tillich und Michael Kretschmer. Wichtige Entwicklungen waren die Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992, die erste Koalitionsregierung aus CDU und SPD nach der Wahl 2004, die Einführung der Schuldenbremse 2013, der Einzug der AfD 2014, die Kenia-Koalition aus CDU, SPD und Grünen nach 2019 sowie 2024 der Einzug von sieben Parteien, darunter erstmals BSW und Freie Wähler.
Das heutige Landtagsgebäude steht in Dresden. Historisch tagte der Landtag von 1831 bis 1907 im Landhaus und von 1907 bis 1933 im Ständehaus. Nach 1990 war er zunächst bis zum 17. September 1993 in der Dreikönigskirche untergebracht. Der neue Plenarsaal wurde ab 1. Oktober 1991 gebaut, am 3. Oktober 1993 erstmals genutzt und am 14. Februar 1994 offiziell übergeben. Seit Mai 1997 ist der Gebäudekomplex vollständig nutzbar. Eine Besonderheit ist das Bürgerfoyer, in dem regelmäßig Ausstellungen stattfinden.