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Prozentpunkt
Der Begriff Prozentpunkt ist ein sprachliches Hilfsmittel zur Bezeichnung des absoluten Unterschiedes zwischen zwei Prozent-Angaben. Die Bezeichnung ist …
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Bedeutung des Prozentpunkts
Ein Prozentpunkt bezeichnet den absoluten Unterschied zwischen zwei Angaben in Prozent. Der Begriff macht sprachlich eindeutig, ob zwei Prozentangaben absolut oder relativ miteinander verglichen werden. Prozentpunkte werden besonders bei Statistiken verwendet, zum Beispiel beim Vergleich von Wahlergebnissen oder wirtschaftlichen Daten.
Steigt eine Angabe von 4 % auf 5 %, beträgt die absolute Veränderung 1 Prozentpunkt. Die relative Veränderung wird dagegen auf den ursprünglichen Wert bezogen: Von 4 % auf 5 % entspricht einer Erhöhung um 25 %. Die beiden Aussagen beschreiben daher denselben Vorgang aus unterschiedlichen Blickwinkeln.
Im Finanzwesen wird für absolute Änderungen bei Renditen und Zinssätzen auch der Begriff Basispunkt verwendet. Ein Basispunkt bezeichnet denselben Sachverhalt in einer kleineren Einheit: Er ist der hundertste Teil eines Prozentpunktes und wird mit „bp“ abgekürzt.
Zins- und Wahlbeispiel
Wird der Zinssatz für Spareinlagen von 4 % p. a. der Einlage auf 5 % p. a. der Einlage erhöht, steigt er um einen Prozentpunkt. Relativ zum vorherigen Zinssatz bedeutet das eine Erhöhung um 25 %.
Falsch wäre die Aussage, der Zinssatz sei um 1 % erhöht worden. Bei einer korrekten Erhöhung um 1 % würde der Zinssatz lediglich 4,04 % p. a. der Einlage betragen. Richtig ist dagegen die Aussage, dass der absolute Zinsbetrag pro Jahr um 1 % der Einlage erhöht wurde; dabei geht es nicht um den prozentualen Zinssatz.
Erhält eine Partei bei einer ersten Wahl 1 % und bei einer zweiten Wahl 2 % der gültig abgegebenen Stimmen, kann man sagen:
- Ihr Stimmenanteil stieg relativ zur Anzahl ihrer Wähler um 100 %. Der relative Stimmenanteil wurde gegenüber der ersten Wahl verdoppelt.
- Ihr Stimmenanteil stieg um einen Prozentpunkt. Dies entspricht einer Veränderung um 1 % relativ zur Anzahl aller Wähler.
Die Angabe „ein Prozentpunkt“ beschreibt hier die absolute Differenz zwischen den beiden relativen Stimmenanteilen. Sie ist nicht ohne Weiteres eine Aussage über die absolute Zahl der Stimmen.
Index und Mietanpassung
Ein Mietvertrag kann vorsehen, dass sich der Mietzins ändert, sobald sich der Jahrespreisindex der Verbraucherpreise mit dem Basisjahr 2005=100 innerhalb der Vertragslaufzeit um mehr als 4 Prozentpunkte nach oben oder unten verändert.
Wurde der Vertrag 2008 geschlossen, lag der Jahrespreisindex 2008 bei 106,6 und 2011 bei 110,7. Die Differenz beträgt:
(110,7 – 106,6 =) 4,1 Prozentpunkte.
Damit ist der Schwellenwert für eine Mieterhöhung erreicht beziehungsweise überschritten. Würde im Vertrag stattdessen „4 %“ beziehungsweise „Prozent“ stehen, wäre die relative Veränderung zu berechnen:
(110,7 / 106,6 − 1 ≈ 0,0385 =) 3,85 %.
Auf dieser Grundlage wäre der Schwellenwert im Jahr 2011 nicht erreicht und es käme zu keiner Mieterhöhung. Das Beispiel zeigt, dass die Wahl zwischen Prozentpunkten und Prozent rechtliche oder wirtschaftliche Folgen haben kann.
Ungleiche Grundlagen bei Wahlen
Bei den Wahlen aus dem Beispiel mit 1 % und 2 % müssen die zugrunde liegenden Gesamtheiten berücksichtigt werden. Es müssen nicht dieselben Wähler an beiden Wahlen teilgenommen haben. Wenn die Wahlbeteiligung bei der ersten Wahl deutlich höher war, kann der Stimmenanteil von 1 % sogar mehr Stimmen entsprechen als der spätere Stimmenanteil von 2 %.
Der Unterschied von einem Prozentpunkt kann unter diesen Bedingungen nicht als Anteil einer einheitlichen Gesamtheit verstanden werden. Er ist dann lediglich eine rein mathematische Differenz zwischen zwei Prozentangaben. Deshalb darf aus der Veränderung in Prozentpunkten nicht automatisch auf eine entsprechende Veränderung der absoluten Stimmenzahl geschlossen werden.
Folgen einer falschen Verwendung
§ 288 BGB formuliert: „Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“. Bei einem Basiszinssatz von 3 % ergeben sich insgesamt 8 % Verzugszinsen.
In einer Klage sollten Verzugszinsen deshalb in Höhe von 5 Prozentpunkten und nicht in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz beantragt werden. Bei der Formulierung „5 %“ würde der Kläger regelmäßig deutlich weniger verlangen, als ihm zusteht. Ob ein Gericht trotz eines Antrags mit der Formulierung „Prozent“ Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten zusprechen darf, ist wegen des prozessrechtlichen Grundsatzes ne ultra petita in der Rechtsprechung umstritten. Der Bundesgerichtshof hält dies jedoch im Wege der Auslegung für möglich.
Die DIN 5477 aus dem Jahr 1983 empfiehlt dennoch, die Bezeichnung „Prozentpunkt“ zu vermeiden, weil sie zu Mehrdeutigkeiten und Missverständnissen führen könne. Stattdessen solle man durch Text oder Formelzeichen deutlich machen, ob die Differenz der Verhältnisse oder die relative Differenz gemeint ist.