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Rohertrag
Der Rohertrag, Rohgewinn, Bruttoertrag (englisch gross profit) oder Bruttomarge (englisch gross margin) ist eine betriebswirtschaftliche Kennzahl, die die …
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Begriff und Bedeutung
Der Rohertrag, auch Rohgewinn, Bruttoertrag, gross profit oder Bruttomarge (gross margin) genannt, ist eine betriebswirtschaftliche Kennzahl. Er zeigt die Differenz zwischen den Umsatzerlösen und dem Waren- beziehungsweise Materialeinsatz. Die bilanzielle Erfolgsgröße Rohergebnis ist davon zu unterscheiden.
Der Rohertrag ist eine absolute Kennzahl, weil er als Geldbetrag berechnet wird. Bei seiner Ermittlung werden sämtliche übrigen Kosten und sonstigen Erträge zunächst nicht berücksichtigt. Im Handel entspricht der prozentuale Rohertrag der Handelsspanne beziehungsweise genau genommen der Rohertragsquote.
Die Kennzahl kann für einzelne Produkte und auf verschiedenen Ebenen ermittelt werden: als Stück-, Artikel-, Artikelgruppen-, Warengruppen- und Warenbereichsspanne. Die Summe aller Stückspannen ergibt den Betriebsrohertrag beziehungsweise die Betriebshandelsspanne.
Einordnung in die Gewinn- und Verlustrechnung
Beim Gesamtkostenverfahren nach § 275 Abs. 2 HGB ist der Rohertrag eine Zwischensumme der Gewinn- und Verlustrechnung. Er ergibt sich aus folgenden Positionen:
- Position 1: Umsatzerlöse
- Position 2: +/- Bestandsveränderung
- Position 3: + aktivierte Eigenleistungen
- = Gesamtleistung
- Position 5: − Materialkosten
- = Rohertrag
Die Position 4, sonstige betriebliche Erträge, bleibt bei der Berechnung des Rohertrags unberücksichtigt. Das alternativ anwendbare Umsatzkostenverfahren verwendet als Zwischensumme das Bruttoergebnis. Dieses ist nicht mit dem Rohertrag vergleichbar.
Zwei Berechnungsstufen
Der Rohertrag wird in zwei Stufen unterschieden.
Der Rohertrag I berücksichtigt zunächst die Umsatzerlöse und den Netto-Wareneinsatz. Die Berechnung lautet:
Umsatzerlöse (brutto) − Erlösschmälerungen − Umsatzsteuer − Wareneinsatz (netto) = Rohertrag I
Erlösschmälerungen sind dabei Abzüge von den Umsatzerlösen. Durch die Abzüge von Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer werden aus den Bruttoumsatzerlösen die für die Gegenüberstellung relevanten Nettoerlöse.
Der Rohertrag II bezieht zusätzlich die Warenbezugskosten ein:
Rohertrag I − Warenbezugskosten = Rohertrag II
Damit ist der Rohertrag II geringer als der Rohertrag I, sofern Warenbezugskosten anfallen.
Kennzahlen und betriebliche Funktion
Aus dem Rohertrag lassen sich die Rohertragsquote und die Brutto-Rentabilität berechnen:
Rohertragsquote = (Rohertrag / Netto-Betriebsleistung) × 100 %
Brutto-Rentabilität = (Rohertrag / durchschnittlicher Warenbestand) × 100 %
Beide Größen sind Rentabilitäts-Kennziffern, weil sie Ertragsgrößen den jeweiligen Leistungs- oder Bestandsgrößen gegenüberstellen. Die Handelsspanne entspricht der Rohertragsquote, da beide relative Prozentzahlen sind.
Der Rohertrag berücksichtigt nur die den Umsatzerlösen direkt zurechenbaren Einzelkosten. Wenn Material- und Wareneinsatz weitgehend mit den variablen Kosten identisch sind, zeigt der Rohertrag, wie hoch die Fixkosten höchstens sein dürfen, damit noch Gewinne entstehen können. Er ist somit eine Restgröße, aus der die gesamten Betriebskosten finanziert werden müssen. Für Handelsbetriebe ist er deshalb ein entscheidender Maßstab der betrieblichen Erfolgsmessung und eine erste Maßgröße für die Wertschöpfungstiefe eines Unternehmens.
Zieht man vom Rohertrag II die direkt zurechenbaren Personaleinzelkosten, beispielsweise Löhne in der Produktion wie Akkordlöhne, ab, ergibt sich der Deckungsbeitrag:
Rohertrag II − Personaleinzelkosten = Deckungsbeitrag
Bedeutung in der Immobilienwirtschaft
In der Immobilienwirtschaft werden bei der Wertermittlung von Gebäuden die Begriffe Rohertrag und Reinertrag verwendet. Der Rohertrag entspricht den Erträgen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung einer Immobilie marktüblich erzielt werden können. Diese Definition ist in § 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) festgelegt.
Werden von diesem Rohertrag die nicht umlegbaren Bewirtschaftungskosten abgezogen, ergibt sich der Reinertrag nach § 31 Abs. 1 ImmoWertV.