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Bundesministerium (Deutschland)
Ein Bundesministerium ist eine einem Bundesminister zugeordnete oberste Bundesbehörde. Nach Art. 62 Grundgesetz besteht die Bundesregierung aus dem …
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Aufgabe und Stellung
Ein Bundesministerium ist eine oberste Bundesbehörde, die einem Bundesminister zugeordnet ist. Nach Art. 62 Grundgesetz besteht die Bundesregierung aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Der Bundeskanzler gibt mit seiner Richtlinienkompetenz die allgemeinen politischen Leitlinien vor; innerhalb dieses Rahmens leitet jeder Bundesminister sein Ressort eigenverantwortlich. Diese eigene Verantwortung heißt auch Ressorthoheit.
Zu einem Ressort gehören nicht nur das Ministerium selbst, sondern auch die ihm zugeordneten oberen, mittleren und unteren Bundesbehörden. Die Beamten und Arbeitnehmer eines Ministeriums handeln im Auftrag und im Namen des Ministers. Zu ihren Aufgaben zählen besonders die Fachaufsicht und Dienstaufsicht über nachgeordnete Behörden sowie politische Aufgaben gegenüber dem Deutschen Bundestag und anderen Bundesorganen.
Ministerien verbinden politische Leitung, die Gubernative, mit der Verwaltung, also der Exekutive im engeren Sinn. Daher unterscheidet sich ihre Arbeit von der Tätigkeit nachgeordneter Verwaltungen. Nach preußischer Tradition werden Verwaltungsakte eines Bundesministeriums in Ich-Form erlassen und auf den Bundesminister bezogen.
Entwicklung und verfassungsrechtliche Grundlagen
Im 19. Jahrhundert entstanden die klassischen Ressorts Finanzen, Auswärtiges, Krieg, Inneres und Justiz. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Kaiserreich verwendeten zunächst nicht die Bezeichnung „Ministerium“. Durch die Lex Bennigsen von 1867 wurde der Bundeskanzler zum einzigen verantwortlichen Bundesminister. Das Bundeskanzleramt war anfangs die einzige oberste Bundesbehörde. 1870 wurde das preußische Außenministerium als Auswärtiges Amt des Norddeutschen Bundes übernommen; im Kaiserreich bestanden oberste Reichsbehörden ab 1871 als Reichsämter.
Die Staatssekretäre an der Spitze dieser Reichsämter waren dem Kanzler weisungsgebunden und keine Ministerkollegen. Formal gab es keine Ministerien und keine kollegiale Reichsregierung, damit keine parlamentarische Verantwortlichkeit der Reichsregierung entstand. Erst in der Weimarer Republik wurden vollwertige Reichsministerien eingeführt.
Das Grundgesetz schreibt weder Zahl noch Zuschnitt der Bundesministerien vor. Der Bundeskanzler darf im Rahmen seiner Organisationsgewalt Ministerien einrichten oder auflösen. Ausdrücklich genannt werden jedoch der Bundesminister der Verteidigung in Art. 65a, der Justiz in Art. 96 Abs. 2 Satz 4 sowie der Finanzen in Art. 112 Satz 1 und Art. 114 Abs. 4; der Status dieser Ministerien darf deshalb nicht angetastet werden. In der politischen Umgangssprache gelten außerdem Außen- und Innenministerium als klassische Ministerien. Mit Ausnahme des Auswärtigen Amts tragen diese traditionsbedingt einen bestimmten Artikel im Namen. Seit dem 6. Mai 2025 bestehen 16 Ministerien.
Bundesministerien seit Mai 2025
Die 16 Bundesministerien sind: Bundesministerium der Finanzen (BMF, gegründet 1949), Bundesministerium des Innern (BMI, 1949), Auswärtiges Amt (AA, 1951), Bundesministerium der Verteidigung (BMVg, 1955), Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE, 1949), Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR, 1955), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV, 1949), Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ, 1994), Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS, 1949 und 2005), Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS, 2025), Bundesministerium für Verkehr (BMV, 1949), Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN, 1986), Bundesministerium für Gesundheit (BMG, 1961), Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH, 1949), Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ, 1961) und Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB, 1949 und 2021).
Die Ministerien haben in der Regel einen ersten und einen zweiten Dienstsitz in Berlin und Bonn. Beispielsweise hat das BMF seinen ersten Dienstsitz in der Wilhelmstraße 97 in Berlin und den zweiten am Propsthof 78a in Bonn. Beim BMFTR ist die Reihenfolge umgekehrt: Der erste Dienstsitz liegt in der Heinemannstraße 2 in Bonn, der zweite am Kapelle-Ufer 1 in Berlin. Das 2025 gegründete BMDS hat laut Tabelle seinen Dienstsitz in der Friedrichstraße 108 in Berlin; ein zweiter Dienstsitz ist nicht angegeben.
Ehemalige Ministerien zeigen, dass sich Ressorts verändern können. Dazu gehören das Bundesministerium für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder (1949–1969) und das Bundesministerium für die Angelegenheiten des Bundesverteidigungsrates (1964–1966), deren Aufgaben jeweils zum Bundeskanzleramt gingen. Das Bundesministerium für Forschung und Technologie (1972–1994) wurde mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft zusammengelegt. Weitere aufgelöste Ressorts waren unter anderem das Bundesministerium für Frauen und Jugend (1991–1994), das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen (1949–1991), das Bundesministerium für Post und Telekommunikation (1949–1997), das Bundesschatzministerium (1949–1969) sowie das Bundesministerium für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte (1949–1969).
Ämter und Beschäftigungsverhältnisse
Bundeskanzler und Bundesminister stehen nach dem Bundesministergesetz (BMinG) in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Parlamentarische Staatssekretäre oder Staatsminister haben ein solches Verhältnis nach dem ParlStG. Die übrigen Ämter werden grundsätzlich mit Bundesbeamten besetzt, deren Dienstverhältnis sich nach dem Bundesbeamtengesetz (BBG) richtet.
Bei den politischen Ämtern erhält der Bundeskanzler das 1,66-Fache von B 11, ein Bundesminister das 1,33-Fache von B 11 und ein Parlamentarischer Staatssekretär beziehungsweise Staatsminister 0,75 des Ministergehalts, entsprechend B 11. Im höheren Dienst ist der Staatssekretär mit B 11 eingeordnet; danach folgen unter anderem Ministerialdirektor, Ministerialdirigent, Ministerialrat, Regierungsdirektor, Oberregierungsrat und Regierungsrat. Der Regierungsrat ist mit A 13h das Eingangsamt. Im gehobenen Dienst ist der Regierungsinspektor mit A 9g Eingangsamt, im mittleren Dienst der Regierungssekretär mit A 6m. Das frühere Eingangsamt Oberamtsgehilfe der Besoldungsgruppe A 2 ist weggefallen; im einfachen Dienst ist Hauptamtsgehilfe in A 3 das Eingangsamt.
Tarifbeschäftigte sind keine Beamten: Sie haben ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis, werden als Tarifbeschäftigte bezeichnet und erhalten Entgelt nach TVöD in den Entgeltgruppen E 1 bis E 16. Beamte werden durch Urkunde ernannt, führen eine Amtsbezeichnung und erhalten Besoldung nach ihrer Besoldungsgruppe. Beide Gruppen können jedoch dieselbe Funktionsbezeichnung tragen, etwa Referent oder Sachbearbeiter. Beamte erhalten ihre Besoldung monatlich im Voraus, Tarifbeschäftigte ihr Entgelt am Monatsende; Zahltag ist stets der letzte Bankarbeitstag des Monats.
Beamtete Staatssekretäre und Ministerialdirektoren sind politische Beamte und können nach § 23 BeamtStG und § 36 Abs. 1 Nr. 1 BBG jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Parlamentarische Staatssekretäre können nach § 4 Satz 1, 1. Halbsatz ParlStG jederzeit entlassen werden. Im Auswärtigen Amt gibt es teilweise abweichende Amts- und Dienstbezeichnungen, etwa Legationssekretär für Regierungsrat z. A.; bei Auslandseinsätzen kommen Titel wie Konsul, Botschaftsrat, Botschaftssekretär oder Kanzler hinzu.
Neben Beamten und Tarifbeschäftigten arbeiten externe Mitarbeiter in Ministerien. Sie stammen aus Privatwirtschaft, Verbänden oder Interessengruppen, bleiben bei ihrem eigentlichen Arbeitgeber angestellt und werden von diesem bezahlt. Dies erfolgt teilweise über ein seit 2004 bestehendes Personalaustauschprogramm oder durch Abordnung. Beobachter bewerten dies als neue Dimension des Lobbyismus bis hin zum „Dunstkreis der Korruption“.