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Religionsunterricht in Deutschland

Der Religionsunterricht in Deutschland im Sinne des Grundgesetzes ist schulischer Religionsunterricht in öffentlichen Schulen.

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Grundidee und verfassungsrechtlicher Rahmen
  2. 2. Religionsfreiheit, Teilnahme und Abmeldung
  3. 3. Gleichbehandlung und Verhältnis von Staat und Kirche
  4. 4. Unterschiede zwischen den Bundesländern
  5. 5. Bekenntnisse, Kooperation und Ersatzfächer
  6. 6. Geschichtliche Entwicklung und Finanzierung

Grundidee und verfassungsrechtlicher Rahmen

Religionsunterricht im Sinne des Grundgesetzes ist Unterricht an öffentlichen Schulen. Religionsgemeinschaften dürfen daneben außerhalb der Schule religiöse Unterweisung anbieten. Nach Art. 7 Abs. 3 GG ist er – mit Ausnahme bekenntnisfreier Schulen – ein ordentliches Lehrfach. Das bedeutet: Er gehört zum regulären Unterricht, wird benotet, ist grundsätzlich versetzungsrelevant und wird normalerweise durch den Schulträger mit eigenen Lehrkräften finanziert.

Das Schulwesen steht unter staatlicher Aufsicht, zugleich wird der Unterricht „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften“ erteilt. Deshalb ist er eine gemeinsame Angelegenheit von Staat und Religionsgemeinschaften, auch res mixta genannt. Der Staat darf wegen seiner weltanschaulichen Neutralität nicht entscheiden, welche Glaubenslehren richtig sind. Die Religionsgemeinschaft verantwortet Inhalte und kann den Unterricht einsehen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann sie einer Lehrkraft die kirchliche Beauftragung, etwa Vokation oder Missio, entziehen. Der Staat kontrolliert wiederum, ob schulische Anforderungen eingehalten werden.

Lehrkräfte haben grundsätzlich beide Staatsexamina, sind auf die Verfassung vereidigt und benötigen die Zulassung der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Niemand darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. Anerkannte Religionsgemeinschaften können unter weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Einrichtung ihres Unterrichts haben; ein entsprechender Anspruch einzelner Schüler ist umstritten.

Religionsfreiheit, Teilnahme und Abmeldung

Schüler haben ein Recht auf Unterricht ihrer Konfession, wenn dieser angeboten wird und die Religionsgemeinschaft zustimmt. In Ländern, in denen Religion ordentliches Lehrfach ist, besteht für schulpflichtige Angehörige eines Bekenntnisses grundsätzlich eine Teilnahmepflicht. Sie darf jedoch nicht zu religiösen Übungen zwingen: Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 4 WRV schützt davor. Nach Art. 7 Abs. 2 GG entscheiden zunächst die Erziehungsberechtigten über die Teilnahme und können das Kind ohne Begründung abmelden.

Ab zehn Jahren ist ein Kind anzuhören, falls es in einem anderen Bekenntnis erzogen werden soll; ab zwölf Jahren ist seine Zustimmung nötig. Mit der Religionsmündigkeit ab 14 Jahren entscheidet der Schüler selbst über Religionszugehörigkeit und Glaubensfreiheit (§ 5 Satz 1 KErzG). Bayern und Saarland erlauben die direkte Selbstabmeldung nach ihrem Landesrecht erst ab 18 Jahren. Ein Kirchenaustritt oder der Übertritt zu einer Religion, für die kein Unterricht angeboten wird, beendet jedoch auch dort die Teilnahmepflicht bereits ab 14 Jahren.

Eine Ablehnung aus Gewissensgründen darf die Schule nicht inhaltlich überprüfen. Wer teilnimmt, muss eine mangelhafte oder ungenügende, gegebenenfalls versetzungsrelevante Note hinnehmen. In einigen Ländern, etwa NRW, ist eine rechtzeitige Abmeldung vor dem Zeugnis erforderlich, damit die Note nicht versetzungsrelevant ist. Abgemeldete Minderjährige bleiben unter schulischer Aufsicht; deshalb werden Ersatzfächer oder beaufsichtigte Zeiten angeboten. Konfessionelle Schulen können alle Schüler zur Teilnahme verpflichten und dürfen einen Schüler, der dies ablehnt, nicht beschulen. Die Teilnahme an Unterricht einer anderen Konfession ist möglich, aber nicht gegen den Willen der zuständigen Religionsgemeinschaft.

Gleichbehandlung und Verhältnis von Staat und Kirche

Art. 3 Abs. 3 GG verbietet Benachteiligung oder Bevorzugung wegen Glaubens oder religiöser Anschauungen, Art. 4 Abs. 1 GG schützt Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit. Art. 140 GG übernimmt zudem aus Art. 137 Abs. 1 WRV den Satz: „Es besteht keine Staatskirche.“ Wie weit die daraus folgende Trennung von Staat und Kirche reicht, ist umstritten. Eine Auffassung sieht Religionsunterricht als ausdrücklich zugelassene Ausnahme von einer strikten Trennung. Die andere Auffassung hält keine laizistische Trennung für geboten: Weil Schüler die staatliche Schule besuchen müssen, könne der Staat ihnen ermöglichen, die für ihre Bildung wichtige religiöse Orientierung einzubeziehen.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt nicht, für jede an einer Schule vertretene Religion einen eigenen Kurs anzubieten. Zulässig sind Mindestteilnehmerzahlen, die je nach Land verschieden sind, sowie die Bedingung, dass der Unterricht den Bildungszielen der Schule nicht widerspricht. Bei kleinen Gruppen können Jahrgänge oder Schulen zusammengelegt werden. Kommt kein Unterricht zustande, ist meist Ethik zu besuchen; Ausnahmen bestehen etwa in Berlin, Bremen und Brandenburg. Geöffneter Religionsunterricht einer anderen Konfession kann ebenfalls das Ersatzfach ersetzen.

Für islamischen Religionsunterricht ist die Zusammenarbeit besonders schwierig: Der Staat braucht eine befugte Religionsgemeinschaft als Ansprechpartner, darf Inhalte aber nicht selbst religiös festlegen. Zudem erschweren der geringe Organisationsgrad sowie konfessionelle, ethnische und sprachliche Vielfalt der Muslime ein einheitliches Angebot. Einige Verbände werden wegen einer unklaren Haltung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung kritisch gesehen oder vom Verfassungsschutz beobachtet.

Unterschiede zwischen den Bundesländern

Die Länder gestalten Religionsunterricht durch Schulgesetze, Landesverfassungen und teils Staatskirchenverträge aus. Art. 141 GG, die Bremer Klausel, nimmt Art. 7 Abs. 3 GG in Ländern aus, in denen am 1. Januar 1949 eine andere Regelung galt.

Berlin nutzt diese Ausnahme: Religion ist ein freiwilliges, nicht versetzungsrelevantes Wahlfach in Verantwortung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften; das Land finanziert 90 Prozent der Personalkosten. Seit 2010/2011 ist Ethik für die Klassen 7 bis 10 Pflicht, Religion kann daneben besucht werden. Ein Volksentscheid 2009 lehnte ein gleichgestelltes Wahlpflichtfach Religion knapp ab. Im Schuljahr 2022/2023 wurden Religions- und Weltanschauungsunterricht in acht Konfessionen beziehungsweise Weltanschauungen sowie „Sonstiger Religionsunterricht“ erteilt; die Zuschüsse betrugen über 65 Mio. €.

In Brandenburg ist Religionsunterricht kein ordentliches Lehrfach und wird von Religionsgemeinschaften verantwortet. Das Pflichtfach LER bedeutet Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde und wird bekenntnisfrei, religiös und weltanschaulich neutral unterrichtet. Religionsunterricht wurde nach einem Vergleich vor dem Bundesverfassungsgericht rechtlich in die Stundentafel aufgenommen; seine Teilnahme ist ein ausdrücklicher Abmeldegrund von LER, die Kosten trägt das Land. Bremen bietet seit 1947 den staatlich verantworteten, überkonfessionellen Unterricht Biblische Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage an. Er ist für alle Schüler ordentliches und benotetes Fach, eine Abmeldung ist möglich.

Hamburg erteilt formal bekenntnisgebundenen, evangelisch verantworteten Religionsunterricht für alle, der interreligiös und dialogisch ausgerichtet ist. Seit 2014 wurde an zwei Modellschulen ein gemeinsam verantworteter Unterricht erprobt; das Projekt heißt „Religionsunterricht für alle“ (RUfa), 2014 kam die jüdische Gemeinde und 2022 die katholische Kirche hinzu. Ab Klasse 9 gibt es alternativ Ethik oder Philosophie. In Niedersachsen soll ab 2026/2027 das gemeinsame Fach „Christliche Religion nach evangelischen und katholischen Grundsätzen“ den bisherigen evangelischen und katholischen Unterricht ablösen; wer nicht teilnimmt, besucht Werte und Normen, bei mindestens zwölf verpflichteten Schülern einzurichten. In NRW ist Praktische Philosophie beziehungsweise in der Oberstufe Philosophie das Ersatzfach. Seit 2018/19 ist dort auch konfessionell-kooperativer Religionsunterricht möglich. Bayern erteilt nach Bekenntnissen getrennten Religionsunterricht als Pflichtfach; jüdischer Unterricht gilt entsprechend.

Bekenntnisse, Kooperation und Ersatzfächer

Evangelischer und römisch-katholischer Religionsunterricht sind traditionell die wichtigsten Angebote. Beide Kirchen begründen ihn mit dem Bildungsauftrag der Schule: Schüler sollen sich religiös orientieren, kulturelle Überlieferungen kennenlernen und Unterstützung bei Identitätsfragen erhalten. Wegen zunehmender ökumenischer Verständigung gibt es Bestrebungen zu konfessionell-kooperativem oder ökumenisch-christlichem Unterricht, etwa den baden-württembergischen Schulversuch ÖKOLL. Freikirchliche Schüler besuchen meist evangelischen Unterricht; freikirchliche Lehrkräfte können ihn bei Vereinbarung mit einer Landeskirche und entsprechender Vokation erteilen. Orthodoxer Unterricht besteht unter anderem in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen.

Buddhistischer Religionsunterricht wird seit 2003 an drei öffentlichen Berliner Schulen jahrgangs- und schulübergreifend angeboten. Jüdischer Unterricht wird an Schulen in jüdischer Trägerschaft und in mehreren Ländern an öffentlichen Schulen angeboten oder geplant. Beim Islam reichen die Modelle von staatlicher Islam- oder Religionskunde bis zu bekenntnisorientiertem Unterricht. Niedersachsen bietet seit 2013/2014 „Islamische Religion“ auf Deutsch an. NRW führte 2012/13 islamischen Religionsunterricht als Regelfach ein; nach einer Evaluation wurde das Angebot im Dezember 2024 bis Juli 2031 verlängert. In den ostdeutschen Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen besteht laut Artikel kein Islamunterricht.

Religionslehrkräfte verschiedener Konfessionen kooperieren zunehmend miteinander und auch mit Lehrkräften nichtreligiöser Wertefächer. Ethikunterricht entstand Mitte der 1970er Jahre als Ersatzfach, ist inzwischen teils Wahlpflicht- oder Pflichtfach. In NRW gibt es in der Grundschule kein Ersatzfach, sondern beaufsichtigte Freistunden.

Geschichtliche Entwicklung und Finanzierung

Im Mittelalter und zu Beginn der Neuzeit vermittelten Klosterschulen vor allem biblische Texte und ihre Auslegung. Lesen, Schreiben und Latein dienten diesem Zweck; die lateinische Vulgata galt spätestens ab dem 9. Jahrhundert als allein gültiger Bibeltext. Durch Buchdruck und Lutherbibel gewann die Bibelvermittlung auf Deutsch an Bedeutung. Bis weit in die Mitte des 20. Jahrhunderts bedeutete christlicher Religionsunterricht häufig das Lernen und Auswendiglernen wichtiger Bibelstellen, Gebete und Sakramente.

In der Weimarer Republik wurde über einen bekenntnisfreien oder konfessionellen Unterricht gestritten. Der Weimarer Schulkompromiss führte zu Art. 149 WRV; Religionsunterricht blieb konfessionell und war keine neutrale Religionskunde. Das Reichskonkordat vom 20. Juli 1933 sicherte katholischen Religionsunterricht als ordentliches Fach und regelte kirchliche Kontroll- und Mitwirkungsrechte. Nach 1945 machte das Grundgesetz von 1949 Religion in nicht bekenntnisfreien Schulen grundsätzlich zum ordentlichen Fach; Bremen und Berlin blieben aufgrund der Bremer Klausel Sonderfälle. In der DDR wurde das zunächst bestehende Recht auf Unterricht in öffentlichen Schulräumen ab 1953, spätestens bis 1958, faktisch beseitigt; ab 1968 wurde Religionsunterricht nicht mehr in der Verfassung erwähnt. Seit der Wiedervereinigung 1990 gilt Art. 7 GG bundesweit vorbehaltlich der umstrittenen Reichweite der Bremer Klausel.

Für schulischen Religionsunterricht gibt es 26.000 vollzeitäquivalente Religionslehrerstellen. Staatliche Lehrkräfte werden besoldet, kirchliche Lehrkräfte vergütet aus allgemeinen Steuergeldern. Die jährlichen Kosten werden auf etwa 1,6 Milliarden Euro beziffert; Aus- und Fortbildung sowie Pensionen kommen hinzu. Eine Befragung der Universität Jena von 2010 ergab, dass eine Mehrheit der Abgeordneten außerhalb von CDU/CSU Religionsunterricht als bundesweites Pflichtfach ablehnte. Für seine Abschaffung wäre jedoch eine Änderung von Art. 7 Abs. 3 GG nötig.

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