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Missio canonica
Die Missio canonica (auch: kirchliche Beauftragung) ist in der römisch-katholischen Kirche die Beauftragung mit Verkündigungs- und Lehraufgaben – spezifisch …
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Definition und Bedeutung
Die Missio canonica, auch kirchliche Beauftragung, ist in der römisch-katholischen Kirche der offizielle Auftrag für Verkündigungs- und Lehraufgaben. Sie umfasst insbesondere den Seelsorgeauftrag eines Priesters sowie die Erlaubnis, katholischen Religionsunterricht an Schulen zu erteilen oder als Hochschullehrer an einer theologischen Fakultät zu lehren.
Erteilung und Voraussetzungen
Die Missio canonica ist in can. 805 des Codex Iuris Canonici (CIC), dem Gesetzbuch der katholischen Kirche, geregelt. Die zuständige kirchliche Instanz erteilt sie zusammen mit einem „Nihil obstat“, einer Erklärung, dass keine kirchlichen Einwände bestehen.
Mit dem Antrag verspricht eine Religionslehrkraft, den Unterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche zu erteilen. Nach einem Beschluss der Synode der deutschen Bistümer von 1974 sollte sie außerdem in ihrer persönlichen Lebensführung die kirchlichen Lehrgrundsätze beachten. Erwartet wurde eine auf Taufe und Firmung beruhende Bereitschaft, den Schuldienst in christlicher Verantwortung auszuüben. Bei Verheirateten wurden eine kirchliche Eheschließung und die katholische Taufe der Kinder vorausgesetzt. Für das Referendariat kann auf Antrag eine vorläufige Unterrichtserlaubnis erteilt werden.
Entzug der Beauftragung
Bei einem Kirchenaustritt wird die Missio canonica entzogen. Sie kann auch entzogen werden, wenn ihr Inhaber vom Glauben abfällt und entgegen seinem Versprechen eine Lehre verbreitet, die nicht mit der Lehre der römisch-katholischen Kirche übereinstimmt. Eine solche abweichende Lehre wird als Häresie bezeichnet. Der zuständige Bischof entscheidet über den Entzug nach einem Lehrbeanstandungsverfahren.
Gemeindereferenten und Arbeitsrecht
Auch der pastorale Dienst eines Gemeindereferenten benötigt eine Missio canonica. Er gilt nach can. 145 CIC als Kirchenamt; can. 228 § 1 CIC regelt die Übertragung eines solchen Amtes an geeignete Laien. Es handelt sich nicht nur um eine vorübergehende Aufgabe („munus“), sondern um einen ständigen Dienst für einen geistlichen Zweck. Eine zuständige Autorität muss ihn übertragen. Dadurch darf der Beauftragte im Namen der Kirche handeln.
Nach dem Entzug der Missio canonica fehlt dauerhaft die Befähigung für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit als Gemeindereferent. Je nach Einzelfall kann deshalb eine personenbedingte Änderungskündigung oder Beendigungskündigung erfolgen. Staatliche Arbeitsgerichte können deren Wirksamkeit nach § 1 beziehungsweise § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) prüfen, wenn das Bistum – wie im Regelfall – Arbeitsverhältnisse im Rahmen der Privatautonomie begründet.
Neuere Änderungen
2022 änderten erste der 27 deutschen Bistümer, darunter Hildesheim, Limburg und Osnabrück, ihr Kirchenarbeitsrecht. Danach spielen Intimsphäre und Beziehungsleben bei Einstellung oder Kündigung rechtlich keine Rolle mehr.
Im März 2023 veröffentlichte die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) eine neue Musterordnung zur Erteilung der Missio canonica. Danach sollen die persönliche Lebenssituation, die sexuelle Orientierung und die geschlechtliche Identität für die katholische Unterrichtserlaubnis künftig keine Rolle mehr spielen.