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Religionsmündigkeit

Die Religionsmündigkeit beinhaltet sowohl das Recht, aus der bisherigen Gemeinschaft oder Konfession auszutreten, als auch das Recht zu konvertieren. Mit …

Inhalt4 Abschnitte
  1. 1. Grundbegriff und Bedeutung
  2. 2. Regelung in Deutschland
  3. 3. Regelungen in Österreich, Schweiz, Norwegen und Rumänien
  4. 4. Regelungen im Irak, in Polen und Liechtenstein

Grundbegriff und Bedeutung

Religionsmündigkeit ist das Recht eines Kindes oder Jugendlichen, ab einem bestimmten Lebensalter selbst über seine Konfessions- und Religionszugehörigkeit zu entscheiden. Eine Konfession ist die Zugehörigkeit zu einer bestimmten religiösen Gemeinschaft oder Glaubensrichtung.

Das Thema ist wichtig, weil es klärt, ab wann junge Menschen religiöse Entscheidungen nicht mehr nur durch ihre Eltern treffen lassen müssen. Artikel 14 der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen verlangt, dass Vertragsstaaten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit achten. Gleichzeitig sollen die Rechte und Pflichten der Eltern beachtet werden, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts entsprechend seiner Entwicklung zu leiten.

Regelung in Deutschland

In Deutschland ist die Religionsmündigkeit im Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 geregelt. Es gibt mehrere Altersstufen:

  • Ab Vollendung des 10. Lebensjahres muss das Kind angehört werden, wenn es in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden soll.
  • Ab Vollendung des 12. Lebensjahres darf ein Kind nicht mehr gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.
  • Ab Vollendung des 14. Lebensjahres besteht uneingeschränkte Religionsmündigkeit.

Zur Religionsmündigkeit gehört in Deutschland sowohl das Recht, aus der bisherigen Gemeinschaft oder Konfession auszutreten, als auch das Recht zu konvertieren, also zu einer anderen Religionsgemeinschaft oder Konfession zu wechseln. Mit Eintritt der Religionsmündigkeit kann der Jugendliche außerdem eigenverantwortlich entscheiden, ob er am Religionsunterricht teilnehmen möchte oder nicht.

Eine Besonderheit gilt in Bayern und im Saarland: Dort wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Zustimmung der Eltern verlangt, wenn bekenntnisangehörige Schüler vom Religionsunterricht abgemeldet werden sollen. Beim Kirchenaustritt entfällt die Teilnahmepflicht jedoch auch ohne Zustimmung der Eltern und ohne gesonderte Abmeldung.

Regelungen in Österreich, Schweiz, Norwegen und Rumänien

In Österreich kann ein Jugendlicher nach Vollendung des 14. Lebensjahres selbst entscheiden, an welches Bekenntnis er sich hält. Schon nach Vollendung des 12. Lebensjahres darf ein Kind nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.

In der Schweiz entscheidet ein Jugendlicher gemäß Art. 303 Abs. 3 Zivilgesetzbuch (ZGB) mit dem vollendeten 16. Lebensjahr selbständig über sein Bekenntnis.

In Norwegen können Personen gemäß dem Religionsgemeinschaftsgesetz von 1969 ab 15 Jahren Religionsgemeinschaften beitreten oder aus ihnen austreten.

In Rumänien sind Jugendliche ab 14 Jahren berechtigt, ihre Religionszugehörigkeit frei zu wählen.

Regelungen im Irak, in Polen und Liechtenstein

Im Irak tritt die Religionsmündigkeit mit 18 Jahren ein. Ende Oktober 2015 scheiterte ein Reformentwurf, der das Ziel hatte, das Mindestalter zu senken.

In Polen wird der Begriff der Religionsmündigkeit nicht verwendet. Die entsprechende Entscheidungsfähigkeit tritt dort im Rahmen der allgemeinen Mündigkeit ein, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Deshalb dürfen sich nur volljährige Schüler selbst vom Religionsunterricht abmelden. Polen äußerte 1991 bei der Annahme der Kinderrechtskonvention einen Vorbehalt zu Artikel 14: Die Ausübung der Kinderrechte auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit solle unter Beachtung der Elternhoheit sowie im Einklang mit polnischen Sitten und Traditionen zur Stellung des Kindes innerhalb und außerhalb der Familie erfolgen.

In Liechtenstein regeln Verfassung und Gesetz den Eintritt der Religionsmündigkeit nicht. Auch der Staatsgerichtshof musste bisher nicht entscheiden, ab welchem Alter Jugendliche in religiösen Belangen mündig sind. Ein Regierungsantrag vom 2. Oktober 2012 zur Neuregelung des Verhältnisses zwischen Staat und Religionsgemeinschaften hätte Religionsmündigkeit mit Vollendung des 14. Lebensjahres vorgesehen. Der entsprechende Gesetzesentwurf wurde jedoch bis heute nicht vom Landtag verabschiedet.

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