Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand
Religionsfreiheit in Österreich
Heute herrscht weitgehend vollständige Glaubens-, Bekenntnis- und Religionsausübungsfreiheit, solange das die Grundwerte Österreichs anerkennt, sowie …
Inhalt6 Abschnitte
Grundprinzipien der Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit in Österreich umfasst Glaubensfreiheit, Gewissensfreiheit, Bekenntnisfreiheit und die Freiheit der Religionsausübung. Menschen dürfen einer Religion angehören, sie wechseln, aus einer Religionsgemeinschaft austreten oder ohne Religion leben. Religion darf grundsätzlich allein oder gemeinsam, privat oder öffentlich ausgeübt werden. Zugleich besteht heute eine weitgehende Trennung von Kirche und Staat.
Diese Freiheit ist nicht unbegrenzt: Religionsausübung kann durch allgemeine Gesetze eingeschränkt werden, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Gesundheit, der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer. Ihre rechtliche Durchsetzung erfolgte überwiegend zwischen 1781 und 1919 in mehreren Schritten. Spätere Regelungen stärkten und präzisierten sie weiter.
Das österreichische Recht unterscheidet zwischen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften und religiösen Vereinen. Alle dürfen ihren Glauben öffentlich ausüben und können Rechtspersönlichkeit besitzen. Anerkannte Gemeinschaften sind jedoch Körperschaften öffentlichen Rechts und verfügen über zusätzliche Rechte und Vergünstigungen.
Vom katholischen Staat zur religiösen Toleranz
In der Habsburgermonarchie besaß der Katholizismus lange die Stellung einer faktischen Staatsreligion. Die Herrscher betrachteten sich als weltliche Schirmherren der römisch-katholischen Kirche und strebten meist religiöse Einheit zur Sicherung des inneren Friedens an. Der Umgang mit anderen Glaubensrichtungen reichte von der Unterdrückung während der Gegenreformation bis zu größerer Toleranz. Auch der katholisch geprägte Austrofaschismus unter Dollfuß und Schuschnigg versuchte später, der katholischen Kirche eine Vorrangstellung zu geben. Erst in der Zweiten Republik wurde die Trennung von Kirche und Staat weitgehend verwirklicht. Seit dem EU-Beitritt Österreichs nahm die Berücksichtigung religiöser Vielfalt in Gesetzgebung, Rechtspraxis und staatlichem Selbstverständnis zu.
Einen Ausgangspunkt bildete das Toleranzpatent Josephs II. von 1781. Es gewährte Angehörigen des Augsburger und Helvetischen Bekenntnisses persönliche Glaubens- und Gewissensfreiheit und erlaubte evangelische Pfarrgemeinden. Die Evangelische Kirche blieb jedoch staatlich verwaltet. Das Patent unterschied zwischen öffentlicher und häuslicher Religionsausübung: Privat war grundsätzlich erlaubt, was nicht gegen Gesetze verstieß; das öffentliche Auftreten wurde dagegen durch besondere Vorschriften beschränkt. Evangelische, jüdische und islamische Geistliche durften beispielsweise öffentlich keine Amtstracht tragen. Bis zum Protestantenpatent von 1861 mussten evangelische Kinder an öffentlichen Schulen den römisch-katholischen Religionsunterricht besuchen; dies galt ebenso für jüdische, muslimische und orthodoxe Kinder.
Verfassungsrechte und staatliche Anerkennung
Das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 brachte entscheidende Garantien. Nach Artikel 14 ist die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit für jedermann gewährleistet. Bürgerliche und politische Rechte sind vom Religionsbekenntnis unabhängig; religiöse Überzeugungen entbinden aber nicht von staatsbürgerlichen Pflichten. Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feier gezwungen werden, soweit er nicht der gesetzlich berechtigten Gewalt eines anderen untersteht.
Artikel 15 gewährt jeder gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft die gemeinsame öffentliche Religionsausübung, die selbstständige Ordnung und Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten sowie den Besitz ihrer Einrichtungen, Stiftungen und Fonds für Kultus, Unterricht und Wohltätigkeit. Sie bleibt dabei den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. Anerkannte Gemeinschaften erhielten den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts. In der Praxis kontrollierte das Kultusministerium sie während der Monarchie dennoch stark; bis 1918 ernannte Kaiser Franz Joseph I. jeden römisch-katholischen Bischof persönlich. Artikel 16 erlaubte nicht anerkannten Bekenntnissen ursprünglich nur eine häusliche, weder rechtswidrige noch sittenverletzende Religionsausübung. Diese Bestimmung wurde später durch Artikel 63 Absatz 2 des Vertrags von Saint-Germain verdrängt.
Die drei Maigesetze von 1868 beschränkten Regelungen des Konkordats von 1855. Sie betrafen die weltliche Ehegerichtsbarkeit, das staatliche Unterrichtswesen und die freie Wahl der Konfession. Das Konkordat wurde 1870 auf Initiative des Kultusministers Karl von Stremayr vollständig gekündigt. Das Anerkennungsgesetz vom 20. Mai 1874 legte anschließend die Bedingungen für die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften fest und erklärte erstmals die grundsätzliche Bereitschaft, jede Religion anzuerkennen. Anerkannt wurden unter anderem 1877 die altkatholische Kirche, 1890 der israelitische beziehungsweise mosaische Glaube und 1912 der damals nur hanefitische Islam. Der Buddhismus folgte 1983. Seit Anfang der 2000er Jahre kann grundsätzlich jede Religion über einen religiösen Verein eine Rechtsperson bilden. Die förmliche Anerkennung betrifft daher heute vor allem besondere öffentlich-rechtliche Rechte, etwa beim Religionsunterricht, bei konfessionellen Schulen, im ORF, bei Steuern und Subventionen.
Öffentliche Ausübung und europäischer Menschenrechtsschutz
Der im Verfassungsrang stehende Vertrag von Saint-Germain garantiert seit 1919 auch Anhängern nicht anerkannter Religionen die öffentliche Religionsausübung. Nach Artikel 63 dürfen alle Einwohner Österreichs jeden Glauben, jede Religion oder jedes Bekenntnis öffentlich oder privat frei ausüben, sofern dies mit der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten vereinbar ist. Dabei handelt es sich um ein individuelles Recht, nicht um ein korporatives Recht der Gemeinschaft selbst. Nicht anerkannte Gemeinschaften konnten für ihre geschäftliche Tätigkeit zunächst Hilfsvereine gründen.
Die ebenfalls im Verfassungsrang stehende Europäische Menschenrechtskonvention von 1950 präzisiert in Artikel 9 die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Sie umfasst den Wechsel der Religion oder Weltanschauung sowie deren Ausübung allein oder gemeinsam, öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, religiöse Gebräuche und deren Beachtung. Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Moral beziehungsweise der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Österreich trat der Konvention 1958 bei.
Seit dem 10. Jänner 1998 ermöglicht das Gesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften nicht anerkannten Religionsgemeinschaften, bei Erfüllung bestimmter Kriterien Rechtspersönlichkeit zu erwerben. Damit können sie rechtlich selbstständig auftreten, ohne den Status einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu besitzen.
Religionsmündigkeit und Religionslosigkeit
Religionsmündigkeit bedeutet, selbst über die eigene Religionszugehörigkeit entscheiden zu dürfen. In Österreich sind Jugendliche mit Vollendung des 14. Lebensjahrs voll religionsmündig. Bis zum 10. Lebensjahr entscheiden ausschließlich die Eltern. Bis zum 12. Lebensjahr muss das Kind angehört werden. Zwischen dem 12. und dem 14. Lebensjahr dürfen die Eltern die Religion des Jugendlichen nicht mehr ohne dessen Zustimmung wechseln.
Zur Religionsfreiheit gehört auch die negative Religionsfreiheit, also die „Freiheit von Religion“. Artikel 14 des Staatsgrundgesetzes schließt einen Zwang zur Religionsausübung ausdrücklich aus. Eintritt und Austritt aus einer Religionsgemeinschaft sind daher frei von staatlichem Zwang, und niemand muss einer Religion angehören. Der Kirchenaustritt und der rechtliche Status der Konfessionslosigkeit wurden durch das Interkonfessionelle Gesetz von 1868 in das österreichische Rechtssystem eingeführt.
Unterschiedliche Rechtsstellung der Gemeinschaften
Anerkannte und nicht anerkannte Religionsgemeinschaften besitzen beide das Recht auf öffentliche Religionsausübung: anerkannte Gemeinschaften aufgrund von Artikel 15 des Staatsgrundgesetzes, nicht anerkannte aufgrund von Artikel 63 des Vertrags von Saint-Germain. Beide können als Rechtsperson bestehen; seit 1998 gilt dies auch für eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften, daneben sind religiöse Vereine möglich. Nur gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sind jedoch Körperschaften öffentlichen Rechts.
Mit der Anerkennung sind zahlreiche Sonderrechte verbunden. Dazu gehören staatlich finanzierter Religionsunterricht, die Subventionierung konfessioneller Privatschulen, eine vereinfachte Verleihung des Öffentlichkeitsrechts an solche Schulen sowie Mitwirkungsrechte in schulischen Gremien. Anerkannte Gemeinschaften haben außerdem Vertretungs- oder Berücksichtigungsrechte bei KommAustria und ORF; im ORF-Publikumsrat betrifft dies nur die katholische und die evangelische Kirche.
Für Seelsorger anerkannter Gemeinschaften gelten unter anderem Befreiungen von Stellungs- und Wehrpflicht, vom Geschworenen- und Schöffenamt sowie von bestimmten arbeits-, aufenthalts- und beschäftigungsrechtlichen Vorschriften. Weitere Sonderregeln schützen religiöse Riten, etwa bei Bestattungen, Friedhöfen, Aufbahrungen oder religiös begründeten Abweichungen von bestimmten Tierschutzbestimmungen. Viele dieser Regelungen unterscheiden sich nach Bundesland oder Gemeinde.
Anerkannte Gemeinschaften genießen außerdem häufiger Ausnahmen bei Veranstaltungs-, Gewerbe-, Abgaben-, Stiftungs- und Sammlungsvorschriften. Gebäude für Gottesdienste, Verwaltung oder Altenheime können von der Grundsteuer befreit sein; verpflichtende Beiträge an anerkannte Religionsgemeinschaften sind bis zu 400 Euro jährlich steuerlich absetzbar. Religionsgemeinschaften können auf Verlangen Meldedaten der Personen erhalten, die sich zu ihnen bekennen. Auf Schulzeugnissen wird die Zugehörigkeit auch bei eingetragenen Bekenntnisgemeinschaften vermerkt, auf Personenstandsurkunden dagegen nur bei anerkannten Gemeinschaften. Die Bundesstelle für Sektenfragen dokumentiert mögliche Gefährdungen durch nicht anerkannte Religionen, nicht jedoch durch gesetzlich anerkannte Gemeinschaften.