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Reichskonkordat
Als Reichskonkordat wird der am 20. Juli 1933 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich geschlossene Staatskirchenvertrag bezeichnet.
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Bedeutung und Entstehung
Das Reichskonkordat ist ein am 20. Juli 1933 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich geschlossener Staatskirchenvertrag. Als völkerrechtlicher Vertrag regelt es die Rechte und Pflichten des Staates und der römisch-katholischen Kirche in Deutschland. Es stammt aus der Zeit des Nationalsozialismus, gilt aber weiterhin.
Nach der Novemberrevolution und der Weimarer Reichsverfassung von 1918/19 hatten frühere Vereinbarungen zwischen Staat und Kirchen teilweise ihre Geltung verloren. Der Heilige Stuhl und Politiker der katholischen Zentrumspartei bemühten sich deshalb in den 1920er Jahren um eine reichsweite Neuregelung. Der päpstliche Gesandte Eugenio Pacelli, der spätere Papst Pius XII., schloss zunächst Konkordate mit Bayern 1924, Preußen 1929 und Baden 1932. Ein Reichskonkordat scheiterte damals unter anderem an Streitfragen wie Konfessionsschulen, Religionsunterricht, kirchlicher Trauung und staatlichen Leistungen an die Kirche.
Verhandlungen und Abschluss von 1933
Nach der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler nahm die deutsche Regierung die Verhandlungen wieder auf. Dass die Initiative von ihr ausging, gilt als gesichert; umstritten ist, wann und durch wen die erste Kontaktaufnahme erfolgte. Heinrich Brünings spätere Behauptung, Hitler und Franz von Papen hätten bereits Anfang März 1933 ein Konkordat als Gegenleistung für die Zustimmung des Zentrums zum Ermächtigungsgesetz angeboten, wird in der Forschung vielfach bezweifelt.
Hitler wollte den Klerus von parteipolitischer Tätigkeit fernhalten, den politischen Katholizismus schwächen und leichter katholische Wähler erreichen. Pacelli bot Einschränkungen der politischen Tätigkeit von Geistlichen an und verlangte dafür Zugeständnisse bei Bekenntnisschulen und Religionsunterricht. Hitler bestand auf einem allgemeinen Verbot parteipolitischer Betätigung für Kleriker. Die deutschen Bischöfe wollten zugleich katholische Verbände schützen, die bereits nationalsozialistischem Druck und Gewalt ausgesetzt waren.
Die entscheidende zweite Verhandlungsrunde fand vom 6. bis 8. Juli 1933 in Rom statt. Für die katholische Seite nahmen unter anderem Pacelli, Alfredo Ottaviani, Giovanni Battista Montini, Erzbischof Conrad Gröber und Ludwig Kaas teil; für die deutsche Seite Franz von Papen, Eugen Klee und Rudolf Buttmann. Nach der erzwungenen Selbstauflösung der Bayerischen Volkspartei und der Zentrumspartei am 4. beziehungsweise 5. Juli wurde der Vertrag am 8. Juli paraphiert. Pacelli und von Papen unterzeichneten ihn am 20. Juli im Vatikan; das Deutsche Reich ratifizierte ihn am 10. September 1933.
Aufbau und zentrale Bestimmungen
Das Konkordat besteht aus 34 Artikeln, einem veröffentlichten Zusatzprotokoll mit näheren Bestimmungen zu 13 Artikeln und einem zunächst geheim gehaltenen Anhang. Eine geplante Liste der nach Artikel 31 geschützten katholischen Organisationen kam nicht mehr zustande.
Zu den wichtigsten Garantien gehören die Freiheit des katholischen Bekenntnisses und seiner öffentlichen Ausübung, der Schutz von Geistlichen, Beichtgeheimnis und Kirchenvermögen sowie der Fortbestand der Konkordate mit Bayern, Preußen und Baden. Kirchengemeinden und andere kirchliche Organisationen bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts und können Kirchensteuern erheben. Die Kirche darf ihre Ämter grundsätzlich selbst besetzen; bei neu ernannten Bischöfen besitzt der Staat jedoch ein Vetorecht, die sogenannte Politische Klausel. Bischöfe müssen vor Amtsantritt einen Treueeid auf das Deutsche Reich beziehungsweise das betreffende Land und die verfassungsmäßig gebildete Regierung leisten.
Das Konkordat garantiert katholisch-theologische Fakultäten, die kirchliche Selbstbestimmung bei der Ausbildung des Klerus und katholischen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach. Religionslehrer benötigen die Zustimmung des Bischofs. Außerdem wurden katholische Bekenntnisschulen, die Ausbildung katholischer Lehrer und Privatschulen kirchlicher Orden abgesichert. Kirchliche Trauungen vor der Ziviltrauung wurden bei Todesgefahr und in „Fällen sittlichen Notstandes“ zugelassen.
Weitere Regelungen betreffen die unabhängige Militärseelsorge unter einem Armeebischof und die Seelsorge in Krankenhäusern, Strafanstalten und anderen öffentlichen Einrichtungen. Artikel 31 beschränkt katholische Vereinigungen außerhalb staatlicher Verbände auf rein religiöse, kulturelle und karitative Aufgaben. Nach Artikel 32 musste der Heilige Stuhl Geistlichen und Ordensleuten die Mitgliedschaft und Tätigkeit in politischen Parteien untersagen.
Der Geheimanhang regelte eine damals noch nicht eingeführte allgemeine Wehrpflicht. Priesteramtskandidaten sollten grundsätzlich vom Militärdienst befreit sein. Bei allgemeiner Mobilisierung blieben bestimmte leitende oder seelsorgerisch benötigte Geistliche von der Gestellung frei; andere Geistliche sollten in der Truppenseelsorge oder im Sanitätsdienst eingesetzt werden. Der Anhang blieb geheim, weil diese Bestimmungen gegen den Versailler Vertrag verstießen.
Folgen während des Nationalsozialismus
Das Konkordat verschaffte Hitler innen- und außenpolitisch einen bedeutenden Prestigegewinn und wurde teilweise als moralische Anerkennung des nationalsozialistischen Staates wahrgenommen. Es schwächte zunächst das Misstrauen katholischer Bevölkerungsteile gegenüber dem Regime. Der Heilige Stuhl konnte umgekehrt die internationale Anerkennung der vatikanischen Souveränität stärken und mehrere zuvor von Weimarer Regierungen abgelehnte Forderungen durchsetzen. Die politische Bewertung ist bis heute umstritten und reicht von deutlicher Kritik bis zu positiveren Einschätzungen des begrenzten Handlungsspielraums der Kirche.
Katholische Verbände erhielten nur eine kurze Atempause. Die Verfolgung setzte bald wieder ein, doch Artikel 31 half einigen Organisationen, bis 1945 organisatorische Reste ihrer Eigenständigkeit zu bewahren, sofern sie politisch zurückhaltend blieben. Das Abrücken des Vatikans vom politischen Katholizismus trug zum Ende von Zentrum und Bayerischer Volkspartei bei. Das Verbot parteipolitischer Tätigkeit beseitigte eine Ausdrucksmöglichkeit des politischen Katholizismus, verhinderte aber zugleich die Mitarbeit von Geistlichen in der NSDAP.
Als das Regime zunehmend Vertragsbestimmungen verletzte oder ignorierte, wuchs die kirchliche Kritik. Seit Ende 1935 kam es besonders wegen des Schulwesens, der Orden und der strafrechtlichen Verfolgung von Geistlichen zu Konflikten. Papst Pius XI. warf dem Regime in der Enzyklika „Mit brennender Sorge“ von 1937 Vertragsumdeutung, Vertragsumgehung, Vertragsaushöhlung und offene Vertragsverletzung vor. Der Protest blieb weitgehend wirkungslos. Auch die garantierte Unabhängigkeit der Militärseelsorge wurde im Zweiten Weltkrieg häufig missachtet.
Fortgeltung und heutige Rechtslage
Nach 1945 war umstritten, ob das Reichskonkordat weitergalt, besonders wegen seiner Bestimmungen zu Konfessionsschulen. Artikel 123 Absatz 2 des Grundgesetzes erkannte die Fortgeltung früherer Staatsverträge unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich an, ohne das Reichskonkordat ausdrücklich zu nennen.
Im Konkordatsurteil vom 26. März 1957 entschied das Bundesverfassungsgericht nach einem Streit über das niedersächsische Schulgesetz von 1954: Die Bundesrepublik Deutschland sei völkerrechtlich mit dem Deutschen Reich identisch. Das gültig zustande gekommene und nie gekündigte Konkordat binde sie daher weiterhin, obwohl das nationalsozialistische Deutschland den Vertrag vielfach verletzt hatte. Das Gericht konnte als nationales Gericht jedoch nur die innerstaatliche, nicht die völkerrechtliche Wirksamkeit zwischen den Vertragsparteien beurteilen.
Da das Grundgesetz das Schulrecht bewusst den Ländern zuweist, sind diese dem Bund gegenüber nicht verpflichtet, die schulrechtlichen Konkordatsbestimmungen einzuhalten. Zusammengefasst bindet das Konkordat Bund und Länder völkerrechtlich; innerstaatlich können die Länder dennoch davon abweichen und müssen dies tun, wenn eine Bestimmung nationalem Verfassungsrecht widerspricht. Eine solche Abweichung kann allerdings völkerrechtswidrig sein, ohne dass der Bund sie verhindern kann.
Kritiker beanstanden neben den Umständen des Vertragsschlusses eine unzureichende Trennung von Staat und Kirche. Besonders Artikel 18 schützt Staatsleistungen an die Kirche, während Artikel 138 der Weimarer Reichsverfassung, der über Artikel 140 des Grundgesetzes fortgilt, ihre Ablösung durch Landesgesetzgebung verlangt. Dagegen wird eingewandt, „Ablösung“ bedeute nicht ersatzlose Abschaffung, sondern die Überführung auf eine neue Rechtsgrundlage.
Praktische Wirkungen bis heute
Mehrere Vorschriften haben weiterhin konkrete Folgen. Wird einem Theologieprofessor die kirchliche Lehrerlaubnis, die Missio canonica beziehungsweise das Nihil obstat, entzogen, muss gewöhnlich eine andere Stelle für ihn gefunden oder eingerichtet werden. Kenntnisse von Klerikern, die der seelsorgerlichen Verschwiegenheit unterliegen, bleiben dem Zugriff von Gerichten und Behörden entzogen. Die Kirchensteuer wird unmittelbar eingezogen.
Neue Bischöfe leisten vor Amtsantritt den vorgesehenen Treueeid beim jeweiligen Ministerpräsidenten. Katholische Religionslehrer verlieren bei Entzug der Missio canonica die Erlaubnis, Religionsunterricht zu erteilen, gegebenenfalls auch ihren Beamten- oder Angestelltenstatus. Die Militärseelsorge wird unter anderem hinsichtlich Personal, Betrieb, Fahrzeugen und Räumen aus dem Verteidigungshaushalt finanziert. Als weitere Folgen werden der grundsätzliche Schutz der Hauptgottesdienstzeiten vor Veranstaltungen und die Befreiung von Priesteramtskandidaten vom Grundwehrdienst genannt.