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Reichsregierung (Weimarer Republik)

Zur Zeit der Weimarer Republik waren im Reichstag bis zu 15 Parteien vertreten. Eine Regierungskoalition bestand normalerweise aus drei oder noch mehr Parteien.

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Aufgabe und Zusammensetzung
  2. 2. Vom Kaiserreich zur republikanischen Regierung
  3. 3. Ernennung, Verantwortung und Rücktritt
  4. 4. Arbeitsweise der Regierung
  5. 5. Koalitionen und Abfolge der Kabinette

Aufgabe und Zusammensetzung

Die Reichsregierung war in der Weimarer Republik die Regierung des Deutschen Reichs. Nach Artikel 52 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) vom 11. August 1919 bestand sie aus dem Reichskanzler und den Reichsministern. Sie war wichtig als verbindendes Organ zwischen Reichstag und Reichspräsident.

Die Verfassung schrieb das Kollegialitätsprinzip fest: Die Regierung entschied als Kollegium, also gemeinsam, und nicht allein durch den Kanzler. Die meisten Kabinette hatten neun bis 14 Mitglieder und waren damit kleiner als die Bundesregierungen seit 1949. Zeitweise gab es zusätzlich Ministerien für Kolonien (1918/1919), wirtschaftliche Demobilmachung (1918/1919), Wiederaufbau (1919–1924) und die besetzten Gebiete im Rheinland (1923–1930).

Bis zu 15 Parteien waren im Reichstag vertreten. Regierungen mussten deshalb meist aus mindestens drei Parteien gebildet werden. Gegensätze zwischen den Parteien und die politische Unruhe erschwerten die Regierungsbildung und die tägliche Arbeit; daher blieben Regierungen oft nur wenige Monate oder etwas länger als ein Jahr im Amt.

Vom Kaiserreich zur republikanischen Regierung

Im Norddeutschen Bund (1867–1871) und im Kaiserreich seit 1871 gab es formal keine kollegiale Regierung. Der Kaiser ernannte einen Kanzler als einzigen verantwortlichen Minister. Die Leiter der obersten Reichsbehörden hießen Staatssekretäre und waren an Weisungen des Kanzlers gebunden. Praktisch ähnelte die Arbeit der Reichsleitung gegen Ende des Kaiserreichs jedoch teilweise einer Kollegialregierung.

Seit 1917 wurden Vertreter von Reichstagsfraktionen Staatssekretäre; seit Oktober 1918 gehörten auch Sozialdemokraten dazu. Mit den Oktoberreformen wurde festgelegt, dass der Reichskanzler das Vertrauen des Reichstags benötigte. Dieses parlamentarische Prinzip blieb nach 1919 bestehen.

Am 9. November 1918 erklärte Reichskanzler Max von Baden die Abdankung Kaiser Wilhelms II. und übertrug sein Amt verfassungswidrig an Friedrich Ebert. Beamte und große Teile der Öffentlichkeit erkannten Eberts Autorität dennoch an. Vom 10. November 1918 bis 13. Februar 1919 war der Rat der Volksbeauftragten das oberste revolutionäre Organ. Er übernahm sowohl Aufgaben der Exekutive als auch der Legislative; Staatssekretäre blieben zunächst im Amt, wurden aber teilweise ersetzt.

Die am 19. Januar 1919 gewählte Verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung beschloss eine vorläufige Verfassungsordnung. Auf ihrer Grundlage wurde Ebert erster Reichspräsident und ernannte eine Reichsregierung. Ab 13. Februar 1919 trugen die Leiter oberster Reichsbehörden offiziell den Titel Minister. Der Regierungschef hieß zunächst Präsident des Reichsministeriums, vereinfacht Reichsministerpräsident; erst die WRV führte wieder die Bezeichnung Reichskanzler ein. Gustav Bauer steht dabei für personelle Kontinuität: Er wurde am 4. Oktober 1918 Staatssekretär und blieb bis 1920 in der Regierung, zuletzt als Reichskanzler.

Ernennung, Verantwortung und Rücktritt

Nach Artikel 53 WRV ernannte der Reichspräsident den Reichskanzler. Die Reichsminister wurden vom Kanzler vorgeschlagen und ebenfalls vom Reichspräsidenten ernannt. Nach Artikel 54 WRV mussten Kanzler oder Minister zurücktreten, wenn der Reichstag dies verlangte.

In den ersten Jahren bat eine neue Regierung häufig ausdrücklich um ein Vertrauensvotum des Reichstags, obwohl die Verfassung dies nicht verlangte. Der Reichstag wich einer Vertrauensfrage teilweise durch ein Tolerierungsvotum aus: Er erklärte damit nicht ausdrücklich Vertrauen, duldete die Regierung aber. Misstrauensvoten waren selten. Bei Konflikten trat ein Kabinett meist selbst zurück oder der Reichspräsident löste den Reichstag auf.

Umstritten war, ob ein rein negatives Misstrauensvotum eine Regierung stürzen sollte. Solche Mehrheiten konnten aus Fraktionen bestehen, die zwar gemeinsam gegen die Regierung waren, aber keine neue Regierung bilden konnten. Der Reichstag konnte außerdem eine Anklage gegen ein Regierungsmitglied beim Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich veranlassen, wenn dieses die Verfassung oder ein Reichsgesetz verletzt hatte.

Die meisten Regierungen hatten keine parlamentarische Mehrheit. Ausnahmen waren die Regierungen bis zur Wahl von 1920 und die Große Koalition von 1923. Im Kabinett Müller II (1928–1930) besaßen die Parteien der Minister zwar zusammen eine absolute Mehrheit, doch betrachteten Parteien die Minister teilweise nicht als ihre Vertreter und fühlten sich nicht zur Unterstützung verpflichtet. Seit dem Kabinett Papen 1932 unterstützte nur die DNVP die Regierung. Auch das Kabinett Hitler hatte vom 30. Januar 1933 bis zur Reichstagswahl vom 5. März 1933 zunächst keine Mehrheit.

Arbeitsweise der Regierung

Die Reichsregierung gab sich eine Geschäftsordnung, die nach Artikel 55 WRV vom Reichspräsidenten genehmigt werden musste. Der Reichskanzler bestimmte die Richtlinien der Politik, also die grundlegende politische Richtung. Er überwachte, ob die Reichsminister diese Richtlinien in ihren jeweiligen Geschäftsbereichen einhielten.

Ein Kabinettsbeschluss erforderte jedoch eine Stimmenmehrheit. Deshalb konnten auch der Kanzler oder ein einzelner Minister überstimmt werden. Nach dem Verfassungsrechtler Willibalt Apelt sollte die Regierung als „Brücke“ zwischen Reichstag und Reichspräsident wirken: Sie sollte das verfassungsmäßige Zusammenwirken beider direkt vom Volk gewählten Organe ermöglichen und beiden gegenüber verantwortlich sein.

Die Regierung war auf die Forderungen der Fraktionen im Reichstag angewiesen, besonders auf die der Regierungskoalition, gegebenenfalls aber auch auf weitere Fraktionen. Zugleich musste sie Sonderrechte des Reichspräsidenten beachten. Sie musste ihn über Vorhaben in der Außen- und Verteidigungspolitik informieren. Der Reichspräsident war Oberbefehlshaber der Reichswehr; alle seine Handlungen benötigten aber die Gegenzeichnung eines Reichsministers.

Koalitionen und Abfolge der Kabinette

Die Weimarer Koalition bestand aus SPD, Zentrum und DDP. Ihre Zusammenarbeit hatte bereits am Ende des Kaiserreichs begonnen und bestand in der Republik bis 1922. Als Große Koalitionen bezeichnete man die Verbindung dieser drei Parteien mit der DVP: 1923 sowie 1928–1930. Besonders die zweite Große Koalition hatte nur schwachen Rückhalt im Reichstag.

Häufiger waren bürgerliche Minderheitskabinette aus Zentrum, DDP, DVP und weiteren Parteien, etwa der Bayerischen Volkspartei (BVP). Sie wurden im Reichstag meist von der SPD, seltener von der DNVP toleriert. Die Präsidialkabinette Heinrich Brünings waren noch bürgerliche Minderheitskabinette mit Tolerierung durch die SPD. Diese verhinderte eine Mehrheit, die Notverordnungen des Reichspräsidenten hätte außer Kraft setzen können. Die Kabinette der Parteilosen von Papen und von Schleicher hatten dagegen, abgesehen von der DNVP, keine parlamentarische Absicherung.

An Reichsregierungen beteiligt waren vor allem Zentrum (1919–1932), DDP (1919–1932 mit Unterbrechungen), DVP (1920–1931 mit Unterbrechung), SPD (in mehreren Zeiträumen von 1919 bis 1930), BVP, DNVP sowie ab 1930 KVP, CNBL und WP. 1922 war der Bayerische Bauernbund beteiligt; ab 1933 die NSDAP.

Die Folge der Kabinette begann mit Scheidemann am 13. Februar 1919, danach folgten Bauer, Müller I, Fehrenbach, Wirth I und II, Cuno, Stresemann I und II, Marx I bis IV, Luther I und II, Müller II, Brüning I und II, Papen, Schleicher und Hitler. Das Kabinett Hitler begann am 30. Januar 1933; in der Übersicht ist sein Amtsende mit 30. April 1945 angegeben und es gab später mehrere Kabinettsumbildungen.

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