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Reichsflaggengesetz
Das Reichsflaggengesetz vom 15. September 1935 (RGBl. I S. 1145) war eines der drei Gesetze, die der Reichstag auf dem Nürnberger „Reichsparteitag der …
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Gegenstand und Bedeutung
Das Reichsflaggengesetz war ein staatsrechtliches Gesetz des Deutschen Reiches zum Flaggen- und Wappenrecht. Es wurde am 15. September 1935 (RGBl. I S. 1145) erlassen und trat am 17. September 1935 in Kraft. Es bestimmte die Hakenkreuzflagge zur einzigen gültigen Reichs- und Nationalflagge sowie zur Handelsflagge.
Das Gesetz war eines von drei Gesetzen, die der Reichstag auf dem Nürnberger „Reichsparteitag der Freiheit“ verabschiedete. Zeitgenössisch wurde es nicht unter dem Sammelbegriff „Nürnberger Gesetze“ verstanden. Die Nationalsozialisten bezeichneten damit vor allem das antisemitische Reichsbürgergesetz und das rassistische „Blutschutzgesetz“. Dieses untersagte Juden auch das Zeigen der Hakenkreuzflagge.
Entstehung und Entwicklung
Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten im Jahr 1933 wurden die schwarz-rot-goldenen Flaggen der demokratischen Weimarer Republik durch die kaiserlichen Farben Schwarz-Weiß-Rot ersetzt. Die dafür nötigen Verordnungen erließ Reichspräsident Paul von Hindenburg. Zusätzlich zur schwarz-weiß-roten Flagge sollte, wenn möglich, die Hakenkreuzflagge der NSDAP gehisst werden.
Ein Anlass für das Reichsflaggengesetz war ein Zwischenfall in New York City: Hafenarbeiter rissen auf dem deutschen Schiff Bremen die Hakenkreuzflagge herunter. Sie blieben unbestraft, weil die Flagge damals nicht als Nationalflagge gegolten habe. Joseph Goebbels schrieb dazu am 9. September 1935, die Antwort darauf werde darin bestehen, dass der Reichstag in Nürnberg die Hakenkreuzflagge zur alleinigen Nationalflagge erkläre.
Mit einem Dekret vom 16. März 1936 wurde außerdem die Wiedereinführung von Truppenfahnen angeordnet. Das Reichsflaggengesetz selbst wurde durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht am 20. September 1945 aufgehoben.
Vorschriften zur Beflaggung
Das Hissen von Hausfahnen an Nationalfeiertagen oder bei sonstigen Anlässen war rechtlich nicht verpflichtend. Unterblieb die Beflaggung jedoch, wurde dies als demonstrative Verweigerung bewertet. Der Blockleiter hielt den Vorgang in seiner Hauskartei fest. Zur Ermahnung gab es außerdem ein Formschreiben, in das nur noch der Name und das Datum eingetragen werden mussten.
Konflikte und Widerstand
Viele Geistliche gerieten erstmals mit staatlichen Behörden in Konflikt, weil sie bewusst gegen das Reichsflaggengesetz verstießen. An staatlichen oder kirchlichen Feiertagen sollte die Reichs- oder Nationalflagge gehisst werden. Damit sollten auch die äußeren Repräsentationsmöglichkeiten der Kirchen eingeschränkt werden.
Ein Beispiel ist der katholische Pfarrer Karl Zaschka aus Hochstadt im Landkreis Lichtenfels. Nach dem Monatsbericht vom Mai des mittelfränkischen Regierungspräsidenten Hans Dippold hatte er veranlasst, dass der am 8. Mai 1941 aus Bamberg kommende Erzbischof Johann Jakob von Hauck von etwa 80 Kindern bis zum Alter von zehn Jahren mit weiß-blauen, weiß-gelben und Hakenkreuzfahnen begrüßt wurde. Zaschka wurde angeklagt; anschließend wurde ihm die Erlaubnis entzogen, an Volksschulen Religionsunterricht zu erteilen.