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Nürnberger Gesetze
Nürnberger Gesetze · 1 vom 20. September 1945 aufgehoben. · 2 Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre · 3 Reichsbürgergesetz · 4 …
Inhalt6 Abschnitte
Entstehung und Grundbedeutung
Die Nürnberger Gesetze sind ein Sammelbegriff für das Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre, das Reichsbürgergesetz und das Reichsflaggengesetz. Der Reichstag verabschiedete sie am 15. September 1935 während des „Reichsparteitags der Freiheit“ in Nürnberg. Dazu war der Reichstag eigens telegrafisch nach Nürnberg einberufen worden. Die Gesetze wurden am 16. September 1935 im Reichsgesetzblatt verkündet und durch das alliierte Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 aufgehoben.
Der siebte Reichsparteitag der NSDAP fand vom 10. bis zum 16. September 1935 statt. Ursprünglich sollte er die Einführung der Wehrpflicht und die angebliche Befreiung von den Beschränkungen des Versailler Vertrags propagandistisch hervorheben. Am 12. September kündigte Reichsärzteführer Gerhard Wagner überraschend ein Gesetz an, das die weitere „Vermischung“ von Juden und „Ariern“ verhindern sollte. Adolf Hitler ließ daraufhin durch Reichsinnenminister Wilhelm Frick die Ministerialbeamten Wilhelm Stuckart, Bernhard Lösener und weitere Fachleute Entwürfe ausarbeiten.
Wegen des starken Zeitdrucks überließen die zuständigen Minister die konkrete Ausarbeitung weitgehend den Beamten. Gerhard Wagner forderte zunächst schärfere Maßnahmen, darunter Zwangsscheidungen von „Mischehen“ und ein Eheverbot auch für „Vierteljuden“. Hitler entschied sich schließlich für einen milderen Entwurf, unter anderem um Konflikte mit der katholischen Kirche zu vermeiden. Der unklare Begriff „Arier“ wurde in der Gesetzgebung durch „deutsches oder artverwandtes Blut“ ersetzt. Die Regelungen blieben dadurch jedoch keineswegs eindeutig, sondern konnten vielfach willkürlich ausgelegt werden.
Das Reichsflaggengesetz erklärte die Hakenkreuzfahne zur einzigen Reichs- und Nationalflagge. Personen jüdischen Glaubens oder jüdischer Abstammung durften sie nicht verwenden.
Das Blutschutzgesetz
Das Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre, kurz Blutschutzgesetz, sollte nach seiner Präambel die „Reinheit des deutschen Blutes“ sichern. Es verbot die Eheschließung und den außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen Juden und „Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes“. Ehen, die trotzdem geschlossen wurden, galten als nichtig; die Ehegatten konnten mit Zuchthaus bestraft werden. Männer, die gegen das Verbot des außerehelichen Verkehrs verstießen, wurden wegen „Rassenschande“ mit Gefängnis oder Zuchthaus bestraft. Bis zum Jahresende 1940 wurden 1.911 Männer wegen „Rassenschande“ verurteilt.
§ 3 trat am 1. Januar 1936 in Kraft und verbot Juden, weibliche „Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes“ unter 45 Jahren in ihrem Haushalt zu beschäftigen. Das Gesetz unterstellte damit, dass jüdische Männer diese Frauen sexuell gefährden könnten.
Die Erste Verordnung zum Blutschutzgesetz vom 14. November 1935 regelte Ehen zwischen verschiedenen rassistisch definierten Gruppen. „Jüdische Mischlinge mit zwei jüdischen Großeltern“ durften nur mit ausdrücklicher Genehmigung „Deutschblütige“ oder Personen mit einem jüdischen Großelternteil heiraten. Die Anträge blieben meist erfolglos und wurden nach 1942 „für die Dauer des Krieges“ nicht mehr angenommen. Ehen zwischen zwei „Vierteljuden“ sollten nicht geschlossen werden, während „Vierteljuden“ und „Deutschblütige“ heiraten durften. § 6 weitete das Eheverbot außerdem auf Verbindungen aus, die nach nationalsozialistischer Auffassung die „Reinerhaltung des deutschen Blutes“ gefährdeten; ein Rundschreiben nannte darunter „Zigeuner, Neger und ihre Bastarde“.
Juden durften nach § 4 weder die Reichs- und Nationalflagge hissen noch die Reichsfarben zeigen. Darauf stand Gefängnis bis zu einem Jahr. Das Zeigen jüdischer Farben blieb ihnen erlaubt. Deutsch-japanische Ehen waren wegen möglicher diplomatischer Konflikte ein Sonderfall. Sie waren unerwünscht und wurden häufig trotz fehlender eindeutiger Rechtsgrundlage verhindert.
Reichsbürgerrecht und rassistische Einstufung
Das Reichsbürgergesetz teilte die Bevölkerung rechtlich in zwei Kategorien. „Staatsangehörige“ gehörten dem Schutzverband des Deutschen Reiches an und waren ihm besonders verpflichtet. „Reichsbürger“ konnten nur Staatsangehörige „deutschen oder artverwandten Blutes“ sein, die durch ihr Verhalten bewiesen, dass sie gewillt und geeignet waren, dem deutschen Volk und Reich in Treue zu dienen. Nur Reichsbürger sollten „alleinige Träger der vollen politischen Rechte“ sein. Ein vorgesehener Reichsbürgerbrief wurde jedoch nie verliehen.
Praktisch wurde diese Zweiteilung vor allem gegen Menschen genutzt, die nach nationalsozialistischen Kriterien nicht „deutschen oder artverwandten Blutes“ waren. Durch Verordnungen verloren Juden schrittweise ihre politischen und beruflichen Rechte. Sie durften kein öffentliches Amt mehr bekleiden; auch jüdische Beamte, die 1933 noch durch das sogenannte Frontkämpferprivileg geschützt gewesen waren, mussten zum 31. Dezember 1935 ausscheiden. Juden verloren das Wahlrecht. 1938 wurde jüdischen Ärzten und Rechtsanwälten die Zulassung entzogen. Die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 entzog deutschen Juden bei einem Wohnsitz im Ausland die Staatsangehörigkeit. Bei Deportationen verloren sie mit dem Grenzübertritt die Staatsangehörigkeit und zugleich ihr gesamtes Eigentum und Vermögen einschließlich Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen.
Die Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 legte die rassistische Einstufung nach jüdischen Großeltern fest:
- Personen mit mindestens drei jüdischen Großeltern galten als (Voll-)„Jude“.
- Personen mit einem jüdischen Elternteil oder zwei jüdischen Großeltern galten als „Mischling ersten Grades“.
- Personen mit einem jüdischen Großelternteil galten als „Mischling zweiten Grades“.
„Mischlinge ersten Grades“, die der jüdischen Kultusgemeinde angehörten oder mit einem Juden verheiratet waren, wurden als „Juden“ eingestuft. Dafür setzte sich später die Bezeichnung „Geltungsjude“ durch. Die übrigen „Halbjuden“ und „Vierteljuden“ wurden amtlich als „jüdische Mischlinge“ bezeichnet.
Ausnahmen und praktische Anwendung
§ 7 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz gab Hitler persönlich das Recht, Ausnahmen von den Ausführungsverordnungen zu genehmigen. Mehr als 10.000 Anträge auf Besserstellung wurden geprüft; nur wenige waren erfolgreich. Eine Rolle spielten unter anderem die Teilnahme am Ersten Weltkrieg, politische Verdienste um die NS-Bewegung, das äußere Erscheinungsbild und die charakterliche Beurteilung. Nur zwei „Volljuden“ wurden begünstigt. Bis 1941 wurden 260 „Mischlinge ersten Grades“ einem „Deutschblütigen“ gleichgestellt; in 1.300 Fällen erfolgte eine Herabstufung vom „Geltungsjuden“ zum „jüdischen Mischling“.
Die Bezeichnung „Ehrenarier“ war keine amtliche Kategorie. Sie wurde umgangssprachlich für einzelne Ausnahmefälle verwendet, in denen Personen mit jüdischem Hintergrund durch persönliche Beziehungen zur Parteiführung oder zu Hitler eine Statusverbesserung erreichten.
Nach einem Erlass des Oberkommandos der Wehrmacht vom 8. April 1940 sollten „Mischlinge ersten Grades“ und „jüdisch Versippte“, also „deutschblütige“ Ehepartner in sogenannten Mischehen, aus der Wehrmacht entlassen werden. Bis 1942 waren Ausnahmen nur mit persönlicher Genehmigung Hitlers möglich. Im Juni 1944 sollten auch „Mischlinge zweiten Grades“ ausgeschlossen werden. Nach dem Attentat vom 20. Juli 1944 widerrief Hitler Ausnahmegenehmigungen für Offiziere, die als „Mischlinge ersten Grades“ galten; Ende 1944 wurden auch „jüdisch versippte“ Offiziere entlassen. Einzelne Soldaten dienten dennoch teilweise bis zum Kriegsende weiter.
Für NSDAP-Mitglieder, SS-Mannschaften und -Unterführer sowie Bauern nach dem Reichserbhofgesetz galten strengere Anforderungen. Sie mussten einen Großen Ahnenpass mit einem durchgehend „deutschblütigen“ Stammbaum bis 1800 vorlegen; für SS-Führer galt 1750.
Reaktionen, Folgen und historische Deutungen
Gestapo-Berichte behaupteten, die Bevölkerung habe die Gesetze größtenteils mit Genugtuung aufgenommen, weil sie die Isolierung der Juden förderten. In katholischen Kreisen habe es dagegen keinen allgemeinen Beifall gegeben; teilweise sei nur begrüßt worden, dass die Gesetze antisemitische Ausschreitungen begrenzen könnten. Die Aussagekraft dieser Berichte bleibt unsicher, da sie auf öffentlich mitgehörten Gesprächen beruhten.
Die Reichsvertretung der Juden in Deutschland erklärte am 24. September 1935, die Gesetze hätten die Juden schwer getroffen, hoffte aber auf ein erträgliches Verhältnis und auf ein Ende von Diffamierung und Boykott. Einige Zionisten und orthodoxe Juden befürworteten die vollständige Trennung oder das Verbot der „Mischehe“. Andere jüdische Bürger hofften auf eine dauerhafte gesetzliche Regelung, unterschätzten dabei aber, dass die Gesetze nur einen offenen Rahmen für weitere Verfolgung bildeten. Wirtschaftsvertreter befürchteten außenpolitische Folgen. Die Teilnahme der „jüdischen Mischlinge“ Rudi Ball und Helene Mayer an den Olympischen Spielen 1936 schwächte geplante Sanktionen, insbesondere aus den USA, ab. Die Sopade bezeichnete die Gesetze als politische Ausnahmegesetze mit „sexualpathologischem Charakter“.
Bis zum Ende des NS-Staates schränkten zahlreiche weitere Gesetze und Verordnungen die Rechte der Juden in fast allen Lebensbereichen ein. Ab dem 19. September 1941 mussten Juden im Reichsgebiet den Judenstern tragen; dies galt unter bestimmten Bedingungen auch für jüdische Partner in Mischehen. Jüdische Partner und „jüdisch Versippte“ wurden während des Krieges zur Zwangsarbeit verpflichtet. Im Protokoll der Wannseekonferenz vom 20. Januar 1942 hieß es, die Nürnberger Gesetze sollten „gewissermaßen die Grundlage“ für die „Endlösungsvorhaben“ bilden. Pläne zur Zwangsscheidung von Mischehen und zur Zwangssterilisation jüdischer Mischlinge wurden jedoch nicht mehr umgesetzt.
In der Forschung ist umstritten, ob die Gesetze spontan entstanden oder langfristig vorbereitet waren. Für eine Vorbereitung sprechen Anweisungen vom 26. Juli 1935, Aufgebote für Mischehen nicht zu bearbeiten, sowie frühere Entwürfe und Denkschriften seit 1933. Alexandra Przyrembel bezeichnete eine Sitzung der Strafrechtskommission vom 5. Juni 1934 als wichtiges vorbereitendes „Brainstorming“. Umstritten ist außerdem, wie stark Parteiforderungen und Gewalt von unten die Gesetzgebung beschleunigten und ob Ministerialbeamte tatsächlich mäßigend wirkten. Ein Tagebucheintrag Goebbels’ vom 14. September 1935 deutet auf Beratungen und eine bereits festgelegte Entscheidung hin.
Zahlen, Aufhebung und Wiedergutmachung
Die statistischen Angaben zur verfolgten Bevölkerung sind teilweise unsicher. Für 1933 werden 505.000 bis 525.000 „Glaubensjuden“ genannt; einschließlich assimilierter Juden wären nach nationalsozialistischer Definition weitere 180.000 hinzuzurechnen. Norbert Frei geht von 562.000 Menschen aus, die 1935 nach der Ersten Verordnung als Juden galten. Yehuda Bauer nennt für 1933 499.682 gelistete Juden, 2.000 „Dreivierteljuden“, 210.000 „Halbjuden“ und 80.000 „Vierteljuden“, insgesamt 790.000 aufgrund jüdischer Herkunft Verfolgte. Die Quellen weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Zahlen sehr unzuverlässig sind.
Nach dem Anschluss Österreichs und der Eingliederung des Sudetenlands stieg die Zahl. Für Österreich werden 185.246 Juden und mindestens 150.000 sogenannte Mischlinge genannt. Durch die Fluchtbewegung verringerte sich die jüdische Bevölkerung Mitteleuropas bis 1939 um 440.000. Die Volkszählung von 1939 erfasste nach NS-Definition 330.539 Juden, darunter 297.407 Glaubensjuden, außerdem 71.126 „jüdische Mischlinge ersten Grades“ und 41.454 „jüdische Mischlinge zweiten Grades“. Am 1. April 1943 lebten im Großdeutschen Reich offiziell nur noch 31.910 Juden.
Nach der Reichskriminalstatistik wurden 1937 512 Männer wegen „Rassenschande“ verurteilt, darunter 355 Juden. Von 1936 bis 1940 waren es 1.911 Männer. Jüdische Angeklagte wurden deutlich härter bestraft; die Höchststrafe betrug 15 Jahre. In mindestens fünfzehn Fällen wurden durch juristische Kunstgriffe Todesurteile verhängt und vollstreckt, unter anderem gegen Leo Katzenberger und Werner Holländer.
Das Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 hob das Reichsflaggengesetz, das Blutschutzgesetz und das Reichsbürgergesetz samt Verordnungen auf. Zur Wiedergutmachung wurden in Deutschland und Österreich Gesetze erlassen, die rassisch oder politisch verhinderten Ehen nachträglich anerkannten. In der Bundesrepublik konnten ab dem 23. Juni 1950 rückwirkend die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt werden; bis 1963 wurden 1.823 Anträge gestellt und 1.255 bewilligt. Österreich ermöglichte nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1953 eine entsprechende Anerkennung für den Zeitraum vom 13. März 1938 bis zum 31. März 1945; Anträge waren bis zum 31. Dezember 1954 möglich.