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Deutsche Staatsangehörigkeit
Die deutsche Staatsangehörigkeit ist die Zugehörigkeit einer natürlichen Person zum deutschen Staat, der Bundesrepublik Deutschland.
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Begriff, Bedeutung und Rechtsgrundlagen
Die deutsche Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Zugehörigkeit einer natürlichen Person zur Bundesrepublik Deutschland. Aus ihr folgen besondere Rechte und Pflichten; deutsche Staatsangehörige sind zugleich Bürger der Europäischen Union. Nach § 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist Deutscher, „wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt“. Art. 116 Grundgesetz (GG) verwendet einen weiteren Begriff: Er erfasst neben Staatsangehörigen auch bestimmte Statusdeutsche, also Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Diese Gruppe ist seit der am 1. August 1999 in Kraft getretenen Reform sehr klein.
Die wichtigsten Regeln stehen im Staatsangehörigkeitsgesetz. Es geht auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913 zurück, das zum 1. Januar 2000 umbenannt wurde. Art. 116 Abs. 2 GG enthält außerdem einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung für Menschen, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde.
Ein gültiger deutscher Personalausweis oder Reisepass macht die Staatsangehörigkeit in der Regel hinreichend glaubhaft, begründet aber nur eine widerlegbare Vermutung. Ein Staatsangehörigkeitsausweis besitzt urkundliche Beweiskraft dafür, dass die Person bei seiner Ausstellung deutscher Staatsangehöriger war. Er wird grundsätzlich nur benötigt, wenn die Staatsangehörigkeit tatsächlich unklar oder umstritten ist oder eine öffentliche Stelle einen förmlichen Nachweis verlangt.
Automatischer Erwerb durch Geburt, Adoption und behördliche Behandlung
Die Staatsangehörigkeit entsteht kraft Gesetzes, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtigster Fall ist das Abstammungsprinzip: Ein Kind erwirbt sie bei der Geburt, wenn mindestens ein rechtlicher Elternteil Deutscher ist. Entscheidend ist die rechtliche, nicht allein die genetische Elternschaft. Bei einem deutschen nichtehelichen Vater müssen Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung nach deutschem Recht wirksam sein und vor Vollendung des 23. Lebensjahres vorgenommen oder eingeleitet werden. Ein im Inland gefundenes Findelkind gilt bis zum Gegenbeweis als Kind eines Deutschen.
Für Auslandsgeburten gilt ein „Generationenschnitt“: Ein im Ausland geborenes Kind erhält ausnahmsweise nicht automatisch die Staatsangehörigkeit, wenn der deutsche Elternteil selbst am 1. Januar 2000 oder später im Ausland geboren wurde, weiterhin dort lebt und das Kind nicht staatenlos würde. Beantragen die Eltern innerhalb eines Jahres die Beurkundung im deutschen Geburtenregister, erwirbt das Kind die Staatsangehörigkeit rückwirkend ab Geburt.
Nach dem Geburtsortprinzip (Ius soli) erhält ein seit dem 1. Januar 2000 in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn bei seiner Geburt ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Bis zum 26. Juni 2024 waren acht Jahre erforderlich. Das frühere Optionsmodell verpflichtete einen Teil dieser Doppelstaater, sich später für eine Staatsangehörigkeit zu entscheiden. Seit dem 20. Dezember 2014 waren insbesondere in Deutschland Aufgewachsene weitgehend ausgenommen; mit der Reform 2024 wurde § 29 StAG aufgehoben und die Optionspflicht vollständig beseitigt.
Seit dem 1. Januar 1977 erwirbt ein Minderjähriger durch Adoption automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens eine annehmende Person Deutscher ist. Maßgeblich ist das Alter bei Stellung des Adoptionsantrags. Volljährige müssen den Weg der Einbürgerung nutzen. Spätaussiedler erwerben die Staatsangehörigkeit mit der Bescheinigung nach dem Bundesvertriebenengesetz.
Seit dem 28. August 2008 erwirbt außerdem die Staatsangehörigkeit, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen ohne eigenes Verschulden als Deutscher behandelt wurde. Hinweise darauf sind etwa ein ausgestellter deutscher Pass, Personalausweis oder Staatsangehörigkeitsausweis. Der Erwerb wirkt auf den angenommenen früheren Erwerbszeitpunkt zurück und erstreckt sich auch auf Abkömmlinge.
Einbürgerung und Reform von 2024
Die Einbürgerung ist der Erwerb durch Verwaltungsakt. Sie erfolgt auf Antrag und wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam. Das Gesetz unterscheidet drei Grundformen:
• Bei der Anspruchseinbürgerung muss die Behörde einbürgern, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts nach Art. 116 Abs. 2 GG oder § 15 StAG sowie die verfestigte Einwanderung nach § 10 StAG. Letztere verlangt grundsätzlich fünf Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt, ausreichende Deutschkenntnisse, Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse, grundsätzlich keine selbst zu vertretende Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII, keine wesentlichen Straftaten und keine Mitgliedschaft in oder Unterstützung einer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten extremistischen Organisation. Auch ein in Deutschland geborener Staatenloser kann nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts bei rechtzeitigem Antrag einen Anspruch haben.
• Bei der Soll-Einbürgerung darf die Behörde nur aus besonderen Gründen ablehnen. Für Ehegatten oder Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger gelten grundsätzlich mindestens drei Jahre Inlandsaufenthalt und zwei Jahre bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft.
• Bei der Kann-Einbürgerung entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie betrifft unter anderem Ausländer oder Staatenlose mit gesichertem Unterhalt ohne Ausweisungsgrund, frühere Deutsche im Ausland und ihre Kinder oder Adoptivkinder sowie im Ausland lebende Ausländer mit besonderen Bindungen an Deutschland.
Seit 2008 werden Kenntnisse von Sprache, Geschichte, Kultur und politischem System in Einbürgerungstests geprüft. Das Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz wurde am 26. März 2024 verkündet und trat im Wesentlichen am 27. Juni 2024 in Kraft. Es senkte die reguläre Aufenthaltsdauer von acht auf fünf Jahre und erlaubt Mehrstaatigkeit grundsätzlich; die bisherige Staatsangehörigkeit muss nicht mehr aufgegeben werden. Die zeitweilige Möglichkeit einer Einbürgerung nach drei Jahren bei „besonderen Integrationsleistungen“ wurde im Oktober 2025 vom Bundestag abgeschafft.
Die Zahl der Einbürgerungen schwankte stark: 1985 waren es 34.913, 1995 313.606, 2010 101.570, 2020 109.880 und 2022 168.775. Im Jahr 2022 betrug die Mehrstaaterquote bei Einbürgerungen 74,1 %. Nach dem Brexit-Referendum vom 23. Juni 2016 stieg die Zahl britischer Einbürgerungen deutlich; 2016 und 2017 erhielten zusammen 10.358 Briten die deutsche Staatsangehörigkeit.
Verlust der Staatsangehörigkeit
Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verbietet die Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit, also insbesondere eine willkürliche Ausbürgerung, die der Betroffene nicht beeinflussen kann. Ein gesetzlich geregelter Verlust infolge einer freien, selbstverantwortlichen Handlung ist dagegen möglich. Außer bei erschlichenem Erwerb soll ein Verlust grundsätzlich nicht zur Staatenlosigkeit führen.
Ein Mehrstaater kann nach § 26 StAG mit behördlicher Genehmigung auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten; wirksam wird dies mit der Verzichtsurkunde. Das frühere Rechtsinstitut der Entlassung aus dem deutschen Staatsverband wurde 2024 abgeschafft.
Ein Doppelstaater kann seine deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn er freiwillig und ohne erforderliche Zustimmung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband des Staates seiner weiteren Staatsangehörigkeit eintritt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn Staatenlosigkeit entstünde, ein zwischenstaatlicher Vertrag den Eintritt erlaubt oder eine gesetzliche Ausnahme greift. Minderjährige sind seit der Neufassung des § 28 StAG ausgenommen. Ebenfalls zum Verlust führt nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG die konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland, sofern keine Staatenlosigkeit entsteht; der Verlust muss durch Bescheid festgestellt werden.
Eine rechtswidrige Einbürgerung kann nach § 35 StAG zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder vorsätzlich wesentliche falsche oder unvollständige Angaben erwirkt wurde. Dies ist grundsätzlich auch bei entstehender Staatenlosigkeit zulässig. Die Rücknahme muss spätestens zehn Jahre nach Einbürgerung oder Bekanntgabe der Beibehaltungsgenehmigung erfolgen und wirkt rückwirkend. Folgen für Kinder sind einzeln zu prüfen; Kinder unter fünf Jahren behalten die kraft Gesetzes erworbene Staatsangehörigkeit in jedem Fall.
Bis zum 26. Juni 2024 verlor ein Deutscher grundsätzlich seine Staatsangehörigkeit, wenn er auf eigenen Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit erwarb, ohne zuvor eine Beibehaltungsgenehmigung zu erhalten. Seit dem 28. August 2007 galt dies nicht beim Erwerb der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder der Schweiz. Dieser Verlustgrund entfiel mit der generellen Zulassung von Mehrstaatigkeit 2024. Ebenfalls abgeschafft wurde der bis 2024 mögliche Verlust eines minderjährigen Deutschen durch Adoption und Erwerb der Staatsangehörigkeit ausländischer Adoptiveltern.
Frühere Verlustregeln – etwa wegen Nichterfüllung der Wehrpflicht, Nichtbefolgung einer Rückkehraufforderung im Krieg, Eintritt in ausländische Staatsdienste, Heirat einer Deutschen mit einem Ausländer oder Übertragung des Verlusts auf Ehefrau und Kinder – sind aufgehoben oder wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz unwirksam. Bis 1914 konnten Ausgewanderte nach zehn Jahren ohne gültige Heimatpapiere oder Eintrag in die Konsulatsmatrikel die Staatsangehörigkeit verlieren.
Mehrstaatigkeit und Bedeutung im Privatrecht
Mehrstaatigkeit bedeutet, dass eine Person Staatsangehörige mehrerer Staaten ist. Sie entsteht häufig schon bei der Geburt, etwa wenn ein Elternteil Deutscher und der andere Angehöriger eines Staates ist, der seine Staatsangehörigkeit ebenfalls nach dem Abstammungsprinzip weitergibt. Solche Kinder unterlagen nie der Optionspflicht. Seit der Reform 2024 wird Mehrstaatigkeit auch bei Einbürgerungen generell hingenommen.
Mehrstaatigkeit kann rechtliche Konflikte auslösen: möglich sind Wahlrechte in mehreren Staaten, sich widersprechende Loyalitäts- oder Wehrpflichten, Schwierigkeiten bei der Bestimmung des anwendbaren Heimatrechts und Streit über diplomatischen Schutz. Bei der Europawahl darf niemand in zwei Mitgliedstaaten abstimmen. Internationale Abkommen und nationale Vorschriften lösen manche Überschneidungen; einen allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatz zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit gibt es nicht. Das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997 verpflichtet die Staaten nicht, Mehrstaatigkeit zu verringern.
Im deutschen Internationalen Privatrecht kann die Staatsangehörigkeit bestimmen, welche Rechtsordnung auf Ehe, Verwandtschaft, Adoption, Erbrecht, Namen, Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Todeserklärung, Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft anzuwenden ist. Mehrere Staatsangehörigkeiten können diese Zuordnung erschweren.
Historische Entwicklung
Im Deutschen Bund von 1815 bis 1866 gab es keine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit. Auch im Norddeutschen Bund und zunächst im Deutschen Reich bestanden vor allem die Staatsangehörigkeiten der Gliedstaaten wie Preußen, Bayern oder Württemberg. Das Gesetz vom 1. Juni 1870 führte eine Bundeszugehörigkeit ein und galt ab dem 1. Januar 1871 im gesamten Bundesgebiet. Das RuStAG vom 22. Juli 1913 knüpfte weiterhin an die Staatsangehörigkeit eines Bundesstaats oder an die unmittelbare Reichsangehörigkeit an.
Eine ausschließlich einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit entstand erst durch die Verordnung vom 5. Februar 1934. Das nationalsozialistische Regime machte das Staatsangehörigkeitsrecht zum Instrument seiner rassistischen Politik. Das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 schuf abgestufte Rechte; insbesondere Juden sowie Sinti und Roma wurden ausgegrenzt. Nach der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 verloren emigrierte und deportierte deutsche Juden unter den dort festgelegten Voraussetzungen die Staatsangehörigkeit.
Der Alliierte Kontrollrat hob am 20. September 1945 die Nürnberger Gesetze auf. Das RuStAG blieb jedoch bestehen. Art. 116 GG bezog Vertriebene, Flüchtlinge deutscher Volkszugehörigkeit sowie bestimmte Ehegatten und Nachkommen als Statusdeutsche ein und eröffnete NS-Verfolgten die Wiedereinbürgerung.
Die Bundesrepublik hielt auch während der deutschen Teilung an einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit fest und betrachtete DDR-Bürger als deutsche Staatsangehörige. Die DDR führte dagegen 1967 eine eigene Staatsbürgerschaft ein. Mit der Wiedervereinigung 1990 wurde das Recht wieder einheitlich.
Die Reform zum 1. Januar 2000 benannte das Gesetz in Staatsangehörigkeitsgesetz um, erleichterte Einbürgerungen und führte das Geburtsortprinzip mit Optionsmodell ein. Seit 2007 wurde Mehrstaatigkeit bei EU- und Schweizer Staatsangehörigen allgemein akzeptiert; 2014 entfiel die Optionspflicht für die meisten in Deutschland Aufgewachsenen. Die Reform vom 27. Juni 2024 vollzog schließlich den grundsätzlichen Wechsel zur Hinnahme mehrerer Staatsangehörigkeiten.