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Reform des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen
Eine Reform des UN-Sicherheitsrats nach Art. 108 der UN-Charta benötigt eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen in der UN- …
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Gegenstand, Bedeutung und rechtlicher Rahmen
Die Reform des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen wird seit Beginn der 1990er Jahre diskutiert und ist seit dem von UN-Generalsekretär Kofi Annan 2003 angestoßenen UN-Reformprozess ein zentrales Thema. Der Sicherheitsrat trägt besondere Verantwortung für Weltfrieden und internationale Sicherheit. Kritisiert werden vor allem seine ungleiche regionale Zusammensetzung, das Vetorecht der fünf ständigen Mitglieder und seine teilweise eingeschränkte Handlungsfähigkeit.
Nach Artikel 108 der UN-Charta benötigt eine Reform zunächst eine Zweidrittelmehrheit in der UN-Vollversammlung. Anschließend müssen zwei Drittel aller UN-Mitgliedstaaten sowie alle fünf ständigen Sicherheitsratsmitglieder, die P5 China, Frankreich, Russische Föderation, Vereinigtes Königreich und USA, die Änderung ratifizieren. Dadurch kann jedes P5-Mitglied eine Reform blockieren.
Die Verhandlungen behandeln fünf Themenfelder: Kategorien der Mitgliedschaft, Vetorecht, ausgewogene regionale Repräsentation, Größe und Arbeitsmethoden des Sicherheitsrats sowie sein Verhältnis zur Vollversammlung. Ziel ist ein repräsentativeres, inklusiveres, transparenteres, effizienteres, demokratischeres und rechenschaftspflichtigeres Gremium. Dabei besteht ein Grundkonflikt zwischen breiter Repräsentation und der Forderung, den Rat arbeitsfähig zu halten.
Entwicklung und wichtigste Reformmodelle
Ursprünglich besaß der Sicherheitsrat elf Sitze, darunter fünf ständige. Weil sich die Zahl der UN-Mitglieder infolge der Dekolonisation mehr als verdoppelt hatte, beschloss die Vollversammlung 1963 mit Resolution 1991 eine Erweiterung. Nach der erforderlichen Ratifikation durch mehr als zwei Drittel der UN-Mitglieder und alle P5 wurde sie wirksam. Der heutige Rat umfasst 15 Mitglieder: fünf ständige und zehn für jeweils zwei Jahre gewählte nichtständige Mitglieder.
Nach dem Ende des Ost-West-Konflikts und der irakischen Invasion Kuwaits 1990 gewann die Reformdebatte erneut an Bedeutung. 1992 verlangten Indien und Japan Reformvorschläge; anschließend richtete die Vollversammlung eine offene Arbeitsgruppe ein. Seit 2008/2009 werden die Positionen hauptsächlich in den Zwischenstaatlichen Verhandlungen zur Reform des Sicherheitsrats, den IGN, behandelt.
Die wichtigsten Modelle unterscheiden sich vor allem bei ständigen Sitzen und Wiederwahl:
- Die Commission on Global Governance schlug 1995 acht neue Sitze vor, darunter bis zu fünf ständige Sitze ohne Veto.
- Der Razali-Plan von 1997 sah fünf neue ständige Sitze ohne Veto für Deutschland, Japan sowie je ein afrikanisches, asiatisches und lateinamerikanisches Land und vier weitere nichtständige Sitze vor.
- Das High-level Panel legte 2004 zwei Modelle für jeweils 24 Mitglieder vor: Modell A mit sechs neuen ständigen Sitzen ohne Veto; Modell B ohne neue ständige Sitze, dafür mit acht vierjährigen, unmittelbar wiederbesetzbaren Sitzen.
- Die G4 Brasilien, Deutschland, Indien und Japan schlagen einen Rat mit 25 oder 26 Mitgliedern vor. Sechs neue ständige Sitze sollen an die G4 und zwei afrikanische Staaten gehen; hinzu kommen vier oder fünf nichtständige Sitze. Die Vetofrage soll zunächst zurückgestellt oder später überprüft werden.
- Uniting for Consensus lehnt neue ständige Sitze ab. Stattdessen sollen zusätzliche gewählte, teilweise längerfristige oder wiederwählbare Sitze entstehen.
- Die Afrikanische Union fordert nach ihrem Modell von 2026 insgesamt 11 permanente und 15 zeitlich begrenzte Sitze, darunter zwei permanente und fünf zeitlich begrenzte Sitze für Afrika. Bleibt das Veto bestehen, verlangt sie es auch für neue ständige Mitglieder.
- Die L69-Gruppe verlangt eine Erweiterung beider Kategorien, eine gerechtere geografische Verteilung und besondere Berücksichtigung von Entwicklungs-, Schwellen- und kleinen Inselstaaten.
- CARICOM fordert neue permanente und nichtpermanente Sitze, einen rotierenden Sitz für kleine Inselentwicklungsländer, Wahlen mit Zweidrittelmehrheit sowie die Abschaffung des Vetos oder gleiche Vetorechte für alle permanenten Mitglieder.
- Liechtenstein schlägt etwa acht bis zehn Jahre dauernde, wiederwählbare Sitze vor. Periodische Wahlen und Rotation sollen dauerhafte Machtprivilegien vermeiden und kleineren Staaten bessere Chancen geben.
Repräsentation, Größe und Arbeitsweise
Das strukturelle Ungleichgewicht entsteht aus sehr unterschiedlichen Bevölkerungszahlen, Flächen, wirtschaftlichen Gewichten und geografischen Lagen der Staaten. Die fünf UN-Regionalgruppen sind Westeuropa und andere Staaten, Osteuropa, Asien-Pazifik, Afrika sowie Lateinamerika und Karibik. Afrika, Asien-Pazifik, Lateinamerika und die Karibik gelten besonders bei den ständigen Sitzen als unterrepräsentiert. Auch kleine und mittlere Staaten sowie kleine Inselentwicklungsländer, die SIDS, haben geringe Wahlchancen.
In den jüngeren Verhandlungen entstand breite Zustimmung dazu, Afrika stärker zu berücksichtigen und einen rotierenden nichtständigen Sitz für die SIDS zu schaffen. Häufig genannt werden außerdem zusätzliche Sitze für Asien-Pazifik, Lateinamerika und Karibik, die Arabische Gruppe und Osteuropa. Umstritten bleibt, ob Sitze einzelnen Staaten, Regionalgruppen oder überregionalen Gruppen zugeteilt werden sollen. Ebenso offen ist, ob Ratsmitglieder ihr eigenes Land, ihre Region oder alle UN-Mitglieder vertreten.
Viele Vorschläge sehen insgesamt etwa 25 bis 27 Mitglieder vor. Andere warnen, ein zu großer Rat könne langsamer und weniger effektiv werden. Als Mittelweg werden langfristige, wiederwählbare Regionalsitze diskutiert. Das Elementepapier vom 10. Juni 2026 schlägt feste regionale Sitze vor, deren Inhaber von der Vollversammlung für längere, erneut einnehmbare Zeiträume gewählt werden und dieselben Rechte und Pflichten wie permanente Mitglieder erhalten sollen.
Auch die Arbeitsmethoden sollen reformiert werden: klarere Tagesordnungen, bessere Dokumentation, transparente Berichte, gerechtere Verteilung von Federführung und Ko-Federführung bei Resolutionen, geregelte Sanktionsverfahren und stärkere Beteiligung gewählter Mitglieder. Nichtmitglieder, truppen- und polizeistellende Länder, die Kommission für Friedenskonsolidierung, regionale Organisationen, Zivilgesellschaft und von Konflikten Betroffene sollen besser einbezogen werden. Überprüfungsklauseln sollen es der Vollversammlung ermöglichen, die Reform nach etwa 10 bis 20 Jahren zu bewerten.
Vetorecht und Abstimmungen
Das Vetorecht erlaubt jedem P5-Mitglied, eine inhaltliche Resolution zu verhindern. Besonders seit etwa 2000 wird eine häufige oder missbräuchliche Nutzung vor allem durch die Russische Föderation und die USA kritisiert. Frankreich und das Vereinigte Königreich haben seit 1989 kein Veto eingelegt und unterstützen Begrenzungen. Die Mehrheit der Staaten verlangt eine Abschaffung oder zumindest Eindämmung des Vetos; die Russische Föderation verteidigt es als Grundstein der UN-Ordnung und Mittel zur Kompromissbildung.
Der französisch-mexikanische Vorschlag von 2013 fordert, dass die P5 bei Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen freiwillig auf das Veto verzichten. Die ACT-Gruppe aus 27 kleinen und mittelgroßen Staaten legte 2015 einen Verhaltenskodex vor: Staaten sollen glaubwürdige Maßnahmen gegen solche Verbrechen unterstützen und nicht blockieren. Bis zum 18. November 2025 hatten sich 170 Länder der französisch-mexikanischen Initiative und 121 Länder dem Verhaltenskodex angeschlossen.
Resolution 76/262 vom 26. April 2022, die „Veto-Initiative“, ermöglicht nach einem Veto eine Aussprache in der Vollversammlung. Dadurch muss die Vetomacht ihre Entscheidung politisch erklären, obwohl Beschlüsse der Vollversammlung im Unterschied zu bestimmten Maßnahmen des Sicherheitsrats grundsätzlich nicht völkerrechtlich bindend sind. In der Gazafrage führte ein US-Veto vom 4. Juni 2025 zu einer Dringlichkeitssitzung; die anschließend vorgeschlagene Resolution A/ES-10/L.34 wurde von 149 Staaten angenommen. Auch russische Vetos im Zusammenhang mit dem Angriff auf die Ukraine werden als Beispiele für die Lähmung des Rates genannt.
Besondere Bedeutung besitzt Artikel 27 Absatz 3 der UN-Charta: Eine Konfliktpartei soll sich bei Entscheidungen über den eigenen Streit der Stimme enthalten und darf folglich kein Veto „in casu suo“, also in eigener Sache, einlegen. Ein 2026 von Liechtenstein und 14 weiteren Staaten vorgelegter Entwurf wollte den Begriff „Partei eines Streits“ konkretisieren. Als Mindestfälle wurden die Androhung oder Anwendung bewaffneter Gewalt entgegen Artikel 2 Absatz 4 sowie konkurrierende Gebietsansprüche genannt. Außerdem sollte der Sicherheitsrat die Positionen seiner Mitglieder dokumentieren und bei jeder Anwendung der Klausel einen Sonderbericht erstellen.
Weitere Vorschläge reichen von einem „konstruktiven Veto“ mit verpflichtendem Alternativvorschlag über ein Veto mehrerer Staaten oder Gruppen bis zur Aufhebung eines Vetos durch eine qualifizierte Mehrheit der Vollversammlung. Für einen erweiterten Rat wurden unter anderem eine Dreifünftelmehrheit oder 15 Ja-Stimmen bei 26 bis 27 Mitgliedern vorgeschlagen. Über keine Variante besteht bislang allgemeine Einigkeit.
Stand der Verhandlungen und Verhältnis zur Vollversammlung
Die IGN bündeln seit 2023/2024 Vorschläge und kennzeichnen Konvergenzen, also Übereinstimmungen, und Divergenzen, also offene Streitpunkte. Beschluss 62/557 der Vollversammlung bildet eine wichtige Verfahrensgrundlage. Ein Teil der Staaten fordert sofortige textbasierte Verhandlungen mit Zeitplan; andere wollen erst dann einen gemeinsamen Text formulieren, wenn in allen fünf Themenfeldern Konsens besteht. Umstritten sind außerdem der Status der IGN und die Frage, ob sie die ausschließliche Plattform der Reform sind.
Der am 22. September 2024 angenommene „Pakt für die Zukunft“ bekräftigt die dringende Reform. Er verlangt eine bessere Vertretung Afrikas sowie anderer unterrepräsentierter Regionen, Entwicklungs-, kleiner und mittlerer Staaten, Beratungen über Mitgliedschaftskategorien und Veto, verbesserte Arbeitsmethoden und eine mögliche Überprüfungsklausel. Außerdem sollen alle einschlägigen Bestimmungen der UN-Charta, einschließlich Artikel 27 Absatz 3, vollständig umgesetzt werden.
Sicherheitsrat und Vollversammlung sollen sich ergänzen. Der Sicherheitsrat besitzt die Hauptverantwortung für Frieden und Sicherheit; die Vollversammlung ist das einzige UN-Hauptorgan mit universaler Vertretung. Vorgesehen sind regelmäßiger Austausch ihrer Präsidenten, bessere Jahresberichte, mehr Zugang der übrigen Mitgliedstaaten zur Ratsarbeit und die Nutzung der Resolutionen 377A (V), „Uniting for Peace“, und 76/262. Die Vollversammlung kann bei einer Blockade politischen Druck erzeugen, Empfehlungen aussprechen und Reformen überprüfen, darf aber die in der Charta festgelegten Zuständigkeiten des Sicherheitsrats nicht einfach ersetzen.
Bis 2025/2026 bestand breite Zustimmung zu einer Vergrößerung um gewählte Mitglieder, einer stärkeren Repräsentation Afrikas und einem SIDS-Sitz. Keine Einigung gab es über neue ständige Sitze, längerfristige Mandate, zusätzliche Vetorechte, die genaue Ratsgröße oder den Übergang zu textbasierten Verhandlungen. Die IGN 2025/2026 sollten deshalb ein Positionspapier mit Übereinstimmungen und Abweichungen erarbeiten. Eine Reform ist weiterhin nicht beschlossen; wegen der notwendigen Zweidrittelmehrheiten und der Zustimmung sämtlicher P5 bleibt ihre Umsetzung besonders schwierig.
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