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Rechtsstaatsverständnis im Nationalsozialismus
Am explizitesten zur Verknüpfung von „deutsch“ und „Rechtsstaat“ haben sich der NS-Funktionär Hans Frank und der schon zu Weimarer Zeiten einflussreiche …
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Kern des nationalsozialistischen Rechtsstaatsbegriffs
Nationalsozialistische Juristen verwendeten Ausdrücke wie „nationalsozialistischer deutscher Rechtsstaat“ oder „der deutsche Rechtsstaat Adolf Hitlers“ zustimmend für den NS-Staat. Damit meinten sie keinen Rechtsstaat im vor allem formellen Sinn, also einen Staat, dessen Handeln an allgemein geltende Gesetze, Verfahren, Rechtssicherheit und individuellen Rechtsschutz gebunden ist.
Stattdessen stellten sie einem als liberal, abstrakt oder positivistisch bezeichneten Gesetzesstaat ein angeblich „deutsches“, „völkisches“ und materielles Rechtsverständnis gegenüber. Positivismus bedeutet hier die Auffassung, dass der Staat Gesetze setzt und Juristen diese anwenden. Die NS-Autoren behaupteten dagegen, Recht bestehe schon vor dem Gesetz: als sittliche, volkstümliche oder rassisch bestimmte Ordnung. Das Gesetz solle dieses Recht lediglich ausdrücken.
Als historische Bezugspunkte dienten ihnen in spekulativ-rassentheoretischer Weise ein nordisch-germanisches „Urvolk“, das mittelalterliche Recht vor der Rezeption des Römischen Rechts, der Sachsenspiegel sowie Theoretiker des 19. Jahrhunderts wie Lorenz von Stein, Rudolf Gneist und Otto von Gierke. Römisches Recht und westliche Einflüsse galten ihnen häufig als Ursache einer unerwünschten Abstraktion und Formalisierung.
Die verschiedenen Autoren waren sich besonders in der Ablehnung eines liberalen, individualistischen und gesetzeszentrierten Rechtsstaats einig. Unterschiede bestanden darin, wie stark sie Gesetzesbindung, gerichtlichen Rechtsschutz oder formelle Rechtssicherheit noch gelten lassen wollten. Randständig blieb die Position, den Begriff „Rechtsstaat“ wegen seiner liberalen Herkunft ganz aufzugeben.
Hans Frank: Rechtspolitik, Machtübernahme und Volksrecht
Hans Frank veröffentlichte 1934 im NS-Organ Deutsches Recht den Aufsatz „Der deutsche Rechtsstaat Adolf Hitlers“. Darin erklärte er: „Der Staat Adolf Hitlers, das machtvoll geeinte Deutsche Reich des Nationalsozialismus, ist ein Rechtsstaat.“ Das Wort „deutsche[r] Rechtsstaat“ steht nur in der Überschrift und wird nicht genau definiert. Frank verband das Deutsche vor allem mit einer „Rechtspolitik des Deutschtums“ und zählte nationalsozialistische Rechtssetzungsakte als Maßnahmen im deutschen Interesse auf.
Frank behauptete, die Machterreichung Hitlers sei in den Formen der Reichsverfassung erfolgt. Die Darstellung weist jedoch darauf hin, dass etwa die Abschaffung des Reichsrats durch Regierungs-Gesetz vom 14. Februar 1934 vom Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 nicht gedeckt gewesen sei: Dessen Art. 2 erlaubte Abweichungen von der Reichsverfassung nur, soweit nicht die Einrichtung von Reichstag und Reichsrat selbst betroffen war. Dies veranschaulicht, was Walter Pauly als „Verfall“ und „Entformalisierung“ des Gesetzesbegriffs bezeichnete.
Frank verlangte, die Formen und Inhalte des Rechtslebens mit der „Rechtsseele und den Rechtsüberzeugungen des deutschen Volkes“ in Einklang zu bringen. Er betonte zwar Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, verlangte aber zugleich Rechtsschnelligkeit und wandte sich gegen Bürokratie und Erstarrung. 1939 formulierte er ausdrücklich anti-positivistisch: Recht sei etwas der Gesetzgebung Prä-Existentes; Auslegung müsse nicht nur logisch, sondern verständnismäßig den „Rechtsgeist“ finden.
Für Frank sollte der nationalsozialistische Rechtsstaat auch international beispielhaft sein. Zugleich berief er sich 1935 auf Punkt 19 des NSDAP-Parteiprogramms, der den Ersatz des römischen Rechts durch ein deutsches Gemeinrecht verlangte. Nach der Darstellung Hilgers sah Frank im Sachsenspiegel die Einheit von „Sitte“ und Recht verwirklicht und wollte eine angeblich „ureigene“, „ewige Rechtsidee“ gegen die „abstrahierenden Sätze des Formalrechts“ wiederherstellen.
Schmitt, Nicolai und Tatarin-Tarnheyden
Carl Schmitt sprach 1934 vom „nationalsozialistischen Rechtsstaat“ und „nationalsozialistischen deutschen Rechtsstaat“ und sah darin einen „tiefe[n] Bedeutungswandel“ gegenüber der Weimarer Zeit. Er knüpfte an Lorenz von Stein und Rudolf Gneist an: Der Rechtsstaat solle Staat und bürgerliche Gesellschaft harmonisch verbinden, nicht den Staat der bürgerlichen Gesellschaft unterordnen. Schmitt wandte sich gegen „formale Methoden, Grundsätze, Normen und Einrichtungen“, die sich vor eine angeblich „offenkundige substantielle Gerechtigkeit“ schieben und den Rechtsstaat zum bloßen Gesetzesstaat machten. Friedrich Julius Stahl stand für ihn für die von ihm abgelehnte Formalisierung.
Helmut Nicolai verband den Rechtsstaat ausdrücklich mit Rassentheorie. Er erklärte das Recht zur „ewige[n] Lebensordnung“, die durch Gesetze nur in Form gebracht werde; Gesetzgeber, Verwaltungsbeamte und Richter sollten es nach einem „rassisch und völkisch bedingt[en]“ Gewissen formen. Nicolai stellte ein „nordisches“ Recht, das aus Gewissen, Gewohnheit und einer Einheit von Naturgesetz und Sittengesetz hervorgehe, dem römischen und „orientalischen“ Gesetzesdenken gegenüber. Der liberale Staat sei für ihn kein Rechtsstaat, weil er individuelle Freiheit und unterschiedliche moralische Wertungen zulasse. Sein „totaler“ Staat betrachtete jede Berechtigung zugleich unter dem Gesichtspunkt der Pflicht.
Edgar Tatarin-Tarnheyden nannte den Rechtsstaat einen vor allem deutschen Wert und verstand Bindung an Recht nicht als Bindung an positive Gesetzesnormen. Sein „völkischer Rechtsstaat“ verband die Ablehnung individueller Freiheitsrechte mit einer gestuften Staatsbürgerschaft: Volle Rechte sollten grundsätzlich nur „Ariern […] germanischen Geblüts“ zustehen. Sein Konzept von bloßer Staatsangehörigkeit und vollem, durch „Blut und Bewährung“ erworbenem Staatsbürgertum nahm die Nürnberger Gesetze von 1935 mit der Unterscheidung von Staatsangehörigkeit und Reichsbürgerschaft vorweg. Als oberste, nicht positive „Interpretationsnorm“ sollte ein aus NSDAP-Programm, Hitlers Mein Kampf und Führerreden abgeleiteter „Ur-Nomos“ die Gesetze auslegen und Lücken füllen.
Weitere Varianten und begrenzte formelle Sicherungen
Otto Koellreutter verstand den „nationalen“ beziehungsweise „nationalsozialistischen Rechtsstaat“ als Schutz einer behaupteten nationalen Lebensordnung und ihrer Institutionen, nicht vorrangig als Schutz subjektiver Rechte. Individualinteressen sollten der „Volksgemeinschaft“ untergeordnet werden. Zwar sprach er von Rechtssicherheit, stellte sie aber unter die „Sicherheit der völkischen Lebensordnung“ und die „Notwendigkeiten der politischen Existenz“. Als gerecht galten ihm Normen, die das Volk schützen und entwickeln sollten: „Alles, was dem Volke nützt, Recht, alles, was ihm schadet, ist Unrecht.“
Ähnliche Gedanken finden sich bei Heinrich Lange, Roland Freisler und Hans Peter Ipsen. Sie stellten den nationalsozialistischen Rechtsstaat einem liberalen Gesetzesstaat gegenüber und erhoben einen materiellen Anspruch auf Gerechtigkeit. Ipsen zufolge sollte der Führerstaat nicht auf abstrakte Gesetze, Gesetzesbindung und Subsumtion angewiesen sein; Subsumtion bedeutet die Anwendung einer allgemeinen Norm auf einen einzelnen Sachverhalt. Der Brockhaus bezeichnete 1934 auch den Führerstaat als „nationaler Rechtsstaat“.
Kurt Groß-Fengels nahm 1936 eine vergleichsweise formelle Position ein. Für ihn bildete die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung den Kern des Rechtsstaats; Gewaltenteilung und gerichtlicher Rechtsschutz waren Mittel dafür. Er wollte wenigstens Berechenbarkeit und ein Minimum an Freiheit bewahren, akzeptierte jedoch nationalsozialistische Regierungsgesetze als vollwertige Gesetze. Zudem relativierte er den Gesetzesvorbehalt bei Eingriffen in Freiheit und Eigentum, Grundrechte, Verwaltungsrechtsschutz und Gesetzesbindung zugunsten von nationalsozialistischem Rechtsdenken, Führung und einem überpositiven „Staatsnotrecht“.
Günther Krauß und Ernst Forsthoff gingen weiter als die meisten NS-Autoren: Weil der Begriff „Rechtsstaat“ an das liberale Denken und die Verfassungsordnung des 19. Jahrhunderts gebunden sei, sollte er für den Staat des 20. Jahrhunderts aufgegeben werden. Sie teilten die Ablehnung des formellen Gesetzesstaats, hielten aber dessen begriffliche Ablösung vom Rechtsstaat für nicht möglich.
Bewertungen und Forschungsprobleme nach 1945
Nach 1945 wurden positive nationalsozialistische Selbstbezeichnungen als Rechtsstaat lange wenig behandelt. Ernst-Wolfgang Böckenförde sprach 1969 pauschal von „Rechtsstaatskritik […] nach 1933“. Klaus Marxen referierte 1975 einen „antiliberalen Rechtsstaats“-Begriff: Die NS-Autoren hätten den Maßstab des Rechtsstaats neu bestimmen wollen, damit ein „nationaler Rechtsstaat“ das behauptete artgemäße Recht des Volkes ohne formale Schranken verwirkliche.
Ingeborg Maus bewertete die Formel vom „nationalsozialistischen Rechtsstaat“ 1978 nicht als bloße Episode. Sie sah darin die letzte Konsequenz einer Verabsolutierung inhaltlicher Rechtsinteressen: Inhaltliche Rechtssicherheit trete an die Stelle formaler Berechenbarkeit. Richard Bäumlin und Helmut Ridder beschrieben die nach 1933 vertretene „materielle Rechtsstaatlichkeit“ als „Trendgipfel im antidemokratischen Kontinuum“. Ulrich Schellenberg stellte 1985 dar, dass auch die Befürworter einer Übernahme des Begriffs die liberale Rechtsstaatsidee entschieden ablehnten, fasste dies aber als „Rechtsstaatskritik“.
Edin Šarčević bezeichnete die NS-Verwendung 1993 als Missbrauch, hielt deren Kritik an einem einseitig formellen Rechtsverständnis aber nicht insgesamt für unseriös. Michael Stolleis sprach 1999 von einer wohl taktischen, unehrlichen Okkupierung des Wortes, betonte jedoch, dass die Ablehnung von Formalismus und Positivismus ernst gemeint gewesen sei. Christian Hilger legte 2003 die erste monographische Strukturanalyse vor und unterschied unter anderem Umkehrung, Modifikation und grundlegenden Umbau des liberalen Rechtsstaatsbegriffs.
Der Artikel nennt offene Probleme des Forschungsstandes: Wer die NS-Verwendung als falsch bezeichnet, muss einen maßgeblichen „wahren“ Rechtsstaatsbegriff begründen. Die ursprüngliche Bedeutung eines Wortes genügt dafür nicht unbedingt, weil Begriffe ihre Bedeutung ändern können. Umgekehrt ist die Behauptung einer bloß taktischen Berufung auf den Rechtsstaat – außer teilweise bei Schmitt – nach der Darstellung nicht ausreichend durch Quellentexte belegt. Ungeklärt bleibt ferner, warum Schmitt 1935 von der Vereinnahmung des Begriffs teilweise zu dessen möglicher Aufgabe überging.