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Rechnungsperiode
Aus diesem Grunde übernimmt die gesamte Wirtschaft als Rechnungsperiode meist das zwölf Monate dauernde Kalenderjahr. Als Abrechnung mit Rechnungsperioden …
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Bedeutung und Zweck
Eine Rechnungsperiode ist im Rechnungswesen und auch in anderen Fachgebieten der Zeitraum, für den eine Abrechnung erfolgt. Es handelt sich um wiederkehrende Zeiträume, wenn eine Abrechnung gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist.
Sie ermöglicht es, ökonomische Größen eindeutig einem Zeitraum zuzuordnen, zum Beispiel dem Geschäftsjahr, Haushaltsjahr, Kalenderjahr, Veranlagungszeitraum oder Wirtschaftsjahr. Auch kürzere Zeiträume sind möglich. Dadurch werden Größen von solchen abgegrenzt, die in früheren oder späteren Rechnungsperioden angefallen sind oder noch anfallen werden.
Rechnungsperioden machen außerdem Vergleiche möglich: zwischen mehreren Zeiträumen oder zwischen verschiedenen Wirtschaftssubjekten im Betriebsvergleich. So lassen sich Veränderungen und Unterschiede erkennen. Sie gelten sowohl für Bestandsgrößen als auch für Stromgrößen. Beispiele für zuzuordnende Größen sind das Bruttosozialprodukt in der Volkswirtschaftslehre und Umsatzerlöse in der Betriebswirtschaftslehre.
Gesetzliche Zeiträume und Jahresabschluss
Für Unternehmen bestimmt § 240 Abs. 2 HGB, dass ein Geschäftsjahr höchstens zwölf Monate dauern darf. Im Regelfall stimmt es mit dem Kalenderjahr überein; Abweichungen sind etwa bei Saisonbetrieben zulässig. Deshalb verwendet die Wirtschaft meist das zwölf Monate dauernde Kalenderjahr als Rechnungsperiode.
Abrechnungen wie Jahresabrechnung, Jahresabschluss, Rechnungsabschluss, Wirtschaftsperiode und Zinsrechnung bauen auf Kalenderjahren auf. Die Bilanz ist Teil des Jahresabschlusses und beginnt meist am 1. Januar; die Rechnungsperiode endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres. Die Bilanz schließt damit eine Periode ab und ist zugleich Eröffnungsbilanz der folgenden Periode.
Beim Kontokorrent, das auch Girokonten und andere Bankkonten betrifft, erfolgt der Rechnungsabschluss nach § 355 Abs. 2 HGB einmal jährlich. Nach § 355 Abs. 1 HGB findet die Rechnungsperiode in „regelmäßigen Zeitabschnitten“ statt. Für den Bund entspricht das Haushaltsjahr gemäß § 4 BHO dem Kalenderjahr; nach § 4 Haushaltsgrundsätzegesetz gilt dies auch für die Bundesländer. In mehreren Steuergesetzen ist der Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr, beispielsweise in § 25 Abs. 1 EStG. § 16 UStG nennt den Besteuerungszeitraum, der in der Regel ebenfalls dem Kalenderjahr entspricht.
Interne Auswertungen und periodengerechte Abgrenzung
Eine Rechnungsperiode ist auch der Zeitraum, für den Teilrechnungen im betrieblichen Rechnungswesen erstellt werden. Dazu gehören Deckungsbeitragsrechnung, Erfolgsrechnung, Kapitalflussrechnung sowie Kosten- und Leistungsrechnung. Für das interne Rechnungswesen können statt eines Jahres auch Halbjahr, Quartal oder Monat als Rechnungsperiode dienen.
Ökonomische Größen, die mehrere Perioden berühren, müssen zeitlich abgegrenzt werden. Die Rechnungsabgrenzung ordnet sie der richtigen Rechnungsperiode zu. Nach § 250 HGB sind auf der Aktivseite der Bilanz Ausgaben vor dem Bilanzstichtag als Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Auf der Passivseite sind entsprechend Einnahmen vor dem Bilanzstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
Periodengerechte Rechnungslegung folgt dem Grundsatz, dass einem Geschäftsjahr nur der Erfolg zugerechnet wird, der in dieser Rechnungsperiode tatsächlich entstanden ist. Die Gewinn- und Verlustrechnung darf daher nur Aufwand und Ertrag der aktuellen Rechnungsperiode enthalten. Auch Rückstellungen dienen der Abgrenzung: Als ungewisse Verbindlichkeiten enthalten sie Aufwand, der erst in künftigen Rechnungsperioden entstehen könnte.