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Saisonbetrieb

Saisonbetrieb ist in der Wirtschaft ein Unternehmen, dessen Produkte oder Dienstleistungen regelmäßig wiederkehrenden Schwankungen hinsichtlich des …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Abgrenzung
  2. 2. Typische Formen
  3. 3. Arbeitsrecht und weitere Rechtsfolgen
  4. 4. Wirtschaftliche Auswirkungen und Planung
  5. 5. Tourismus und internationale Bedeutung

Begriff und Abgrenzung

Ein Saisonbetrieb ist ein Unternehmen, dessen Produkte oder Dienstleistungen regelmäßig wiederkehrenden Schwankungen des Auslastungsgrades unterliegen. Gründe sind die Jahreszeit, die Witterung oder Verbrauchergewohnheiten. Anders als beim Kampagne-Betrieb arbeitet ein Saisonbetrieb grundsätzlich ganzjährig, ist jedoch bei Beschäftigung und Umsatzerlösen saisonalen Schwankungen ausgesetzt.

Ein Kampagne-Betrieb hat dagegen nur während eines Teils des Jahres Betriebszeit und arbeitet stets nur einige Monate, etwa bei Erntekampagnen der Landwirtschaft wie Spargelernte oder Weinlese.

Typische Formen

Witterungsbedingte Saisonbetriebe sind zum Beispiel Gastronomie in Ausflugsorten, Seilbahnen, Speiseeis, Steinbrüche, Rübenzucker und Wintersport. Andere Betriebe sind wegen jahreszeitlich unterschiedlicher Nachfrage saisonabhängig, etwa bei Feuerwerkskörpern, Karnevalsartikeln oder Weihnachtsgebäck.

Saisonartikel sind zu bestimmten Zeiten besonders gefragt, beispielsweise Sommer- oder Winterbekleidung sowie Festtagsartikel. Saisonale Dienstleistungen bieten unter anderem Freibäder, Segelschulen und Wintersporteinrichtungen wie Skilifte an. Im Gastgewerbe wird zwischen Einsaisonbetrieben mit Sommer- oder Wintersaison und Zweisaisonbetrieben mit Sommer und Winter unterschieden; bei letzteren bleibt der Betrieb in der Zwischensaison geschlossen. Hotels und andere Dienstleister in Fremdenverkehrsgebieten richten sich auf Hoch- und Nebensaison ein. Auch nicht ganzjährig geöffnete Nationalparks sind typische Saisonbetriebe.

Arbeitsrecht und weitere Rechtsfolgen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) definiert Saisonbetriebe als Unternehmen, „in denen zwar ganzjährig gearbeitet wird, aber betriebsbedingt typische, saisonale Schwankungen der Beschäftigtenzahl auftreten, weil die Tätigkeit regelmäßig in einer bestimmten Jahreszeit verstärkt ist“.

Bei Massenentlassungen, die durch die Eigenart eines Saisonbetriebs bedingt sind, gelten die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes nicht (§ 22 Abs. 1 KSchG). Der Arbeitgeber muss bei der Entlassung von Saisonarbeitern daher keine Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG bei der Agentur für Arbeit erstatten und keine Kurzarbeit beantragen (§ 19 Abs. 1 KSchG). Bauunternehmen, deren ganzjährige Beschäftigung nach § 102 SGB III gefördert wird, etwa durch Wintergeld, gelten nach § 22 Abs. 2 KSchG nicht als Saisonbetriebe.

Die Gewerbeaufsicht kann während der Saison längere tägliche Arbeitszeiten erlauben (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG). Eine vorübergehende Unterbrechung des Betriebs beendet dessen Gewerbesteuerpflicht nicht (§ 2 Abs. 4 GewStG).

Wirtschaftliche Auswirkungen und Planung

Saisonschwankungen sind kurze, innerhalb eines Jahres auftretende Wellen des Geschäftsverlaufs, deren Kennzeichen die jährliche Wiederkehr ist. Bei gleichbleibender Kapazität der Produktionsfaktoren entsteht während der Saison Vollbeschäftigung, außerhalb der Saison Unterbeschäftigung. Gleichzeitig sind die Umsatzerlöse in der Saison hoch und außerhalb gering oder nicht vorhanden. Dann wird keine Kostendeckung erreicht; es können Verluste entstehen.

Betriebe passen sich den vorhersehbaren Schwankungen häufig durch eine geringere Personalkapazität außerhalb der Saison an. So senken sie Fixkosten, insbesondere Leerkosten, also Kosten bei ungenutzter Kapazität. Neben einer kleinen Stammbelegschaft können nur für die Saison zusätzliche Saisonarbeiter beschäftigt werden. Reine Saisonbetriebe haben kostenintensive Brachzeiten, in denen der Betrieb stillsteht.

Der Bilanzstichtag muss nicht auf den 31. Dezember fallen. Saisonbetriebe können ihn an das Saisonende legen, wenn Lagerbestände meist niedrig sind; das Geschäftsjahr darf nach § 240 Abs. 2 Satz 2 HGB höchstens 12 Monate umfassen. Produktionsprogrammplanung und Lagerhaltungsplanung müssen eng abgestimmt werden, um Lager- und Absatzrisiken außerhalb der Saison zu senken. Auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zeigt sich Saisonalität zum Beispiel in einer im Winter tendenziell höheren Arbeitslosenquote. Deshalb werden Kennzahlen saisonbereinigt. Während sich Schwankungen in einer Volkswirtschaft eher ausgleichen können, treffen sie den einzelnen Betrieb vollständig.

Tourismus und internationale Bedeutung

Wo Massentourismus von einer Hochsaison abhängt, beeinflusst er Saisonbetriebe in Reisezielen. Je höher der Anteil des Tourismus beziehungsweise der Tourismuseinnahmen am Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist, desto stärker hängt die wirtschaftliche Entwicklung eines Reiseziellandes von Tourismusschwankungen ab.

2018 lag der Tourismusanteil am BIP in den Philippinen bei 24,7 %, in Thailand bei 21,6 %, in Hongkong bei 17,4 %, in Mexiko bei 17,2 %, in Österreich bei 15,4 %, in Spanien bei 14,6 %, in Italien bei 13,2 %, in der Türkei bei 12,1 % sowie in Großbritannien und der Volksrepublik China bei jeweils 11,0 %. Damit lagen diese Staaten über dem weltweiten Durchschnitt von 10,4 %. In Deutschland waren 2015 insgesamt 2,92 Millionen Arbeitnehmer in der Touristik-Branche beschäftigt, entsprechend 6,8 % der gesamten Beschäftigung; ein großer Teil davon waren Saisonarbeitskräfte.

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