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Laufzeit (Wirtschaft)

Unter der Laufzeit versteht man in der Wirtschaft den Zeitraum, für den Verträge rechtswirksam geschlossen und Finanzinstrumente oder Finanzprodukte …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Grundfunktion
  2. 2. Befristete und unbefristete Laufzeiten
  3. 3. Rechtliche Grenzen und Folgen
  4. 4. Laufzeit im Finanzwesen und in der Bilanz
  5. 5. Abgrenzung und internationale Rechnungslegung
  6. 6. Wirtschaftliche Bedeutung und IFRS 7

Begriff und Grundfunktion

Unter Laufzeit versteht man in der Wirtschaft den Zeitraum, für den Verträge rechtswirksam geschlossen und Finanzinstrumente oder Finanzprodukte angeboten werden. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Vertragsabschluss und endet durch eine vereinbarte Befristung, durch Kündigung oder mit der Fälligkeit. Die Laufzeit bestimmt damit, wie lange die Vertragspartner gebunden sind und wann Leistungen, Rückzahlungen oder andere Verpflichtungen erfüllt werden müssen.

Bei Verträgen mit Finanzwirkung besteht häufig eine Frist, innerhalb der ein subjektives Recht geltend gemacht oder eine Verpflichtung erfüllt werden muss. Die Vertragslaufzeit beziehungsweise Vertragsdauer ist die Zeitspanne zwischen Vertragsbeginn und Beendigung oder Fälligkeit. Die Zeit, innerhalb der ein Schuldner seine Leistung erbringen muss, heißt Leistungszeit. Die Einhaltung oder Versäumung einer Frist kann Rechtsfolgen auslösen, insbesondere Schuldnerverzug oder Vertragsstrafen.

Befristete und unbefristete Laufzeiten

Man unterscheidet zwischen befristeten und unbefristeten Laufzeiten.

Eine befristete Laufzeit endet an einem kalendermäßig bestimmten Termin. Bei einem Kreditvertrag, insbesondere bei Ratenkrediten und Tilgungsdarlehen, endet die Kreditlaufzeit mit der Zahlung der letzten Tilgungsrate. Weitere Beispiele sind befristete Arbeitsverhältnisse, Tagesgeld und Termingeld, Sparbriefe, Anleihen beziehungsweise Schuldverschreibungen, Laufzeitfonds, Derivate sowie befristete Transaktionen und Finanzinstrumente. Beim Wechsel ist das Verfalldatum sogar ein gesetzlicher Bestandteil (Art. 1 Nr. 4 WG).

Eine unbefristete Laufzeit hat kein festgelegtes Enddatum. Sie kommt häufig bei Dauerschuldverhältnissen vor, etwa bei Miet-, Leih-, Pacht-, Leasing-, Versicherungs- und Stromlieferverträgen sowie bei unbefristeten Arbeitsverträgen. Auch Sichteinlagen, Tagesgeldkonten, Spareinlagen und Dispositionskredite werden häufig unbefristet angeboten. Lebensversicherungsverträge erstrecken sich typischerweise über Jahrzehnte. Befristete Verträge enden grundsätzlich automatisch durch Fristablauf; unbefristete Verträge müssen durch eine Vertragspartei gekündigt werden.

Rechtliche Grenzen und Folgen

Im Zivilrecht beginnt die Laufzeit, wenn nichts anderes vereinbart wurde, mit dem Abschluss des Vertrags. Bei einem Dauerschuldverhältnis bindet sie die Vertragspartner bereits ab Vertragsschluss und nicht erst ab einem späteren Beginn der Leistungserbringung.

Für Dauerschuldverhältnisse darf die Laufzeit nach § 309 Nr. 9a BGB grundsätzlich zwei Jahre nicht überschreiten. Ausgenommen sind die regelmäßige Lieferung von Waren sowie die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen. Wegen der langen Bindungsdauer sind Regelungen über eine außerordentliche Kündigung erforderlich. Fehlen in einem Verbraucherdarlehensvertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, darf der Darlehensnehmer jederzeit kündigen (§ 494 Abs. 6 BGB). Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Mieterhöhung nach §§ 558 bis 559b BGB ausgeschlossen (§ 557a BGB).

Befristete Miet- und Arbeitsverträge sind zum Schutz des Bestands von Wohnraummietverhältnissen und Arbeitsverhältnissen nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig (§ 575 Abs. 1 BGB, § 14 TzBfG). Für besonders lange Bindungen bestehen Kündigungsrechte: bei Miete und Pacht nach mehr als 30 Jahren (§ 544, § 594 BGB), bei Darlehen nach 10 Jahren (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) und bei Dienst- und Arbeitsverträgen nach mehr als fünf Jahren (§ 624, § 15 Abs. 4 TzBfG). Bei Verträgen zwischen Unternehmen liegt die relevante Schwelle allgemein jenseits einer Laufzeit von 15 Jahren; Bindungen von mehr als 20 Jahren können die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit unvertretbar einschränken.

Laufzeit im Finanzwesen und in der Bilanz

Im Finanzwesen, in der Betriebswirtschaftslehre und im Rechnungswesen beschreiben kurzfristig (short term), mittelfristig (medium term) und langfristig (long term) die Laufzeit, Kündigungsfrist, Fristigkeit oder Fälligkeit von Finanzinstrumenten, besonders bei der Fremdfinanzierung.

Bei Nichtbanken müssen Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr gesondert vermerkt werden (§ 268 Abs. 4 HGB). Das gilt auch für Verbindlichkeiten (§ 268 Abs. 5 HGB). Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sind lediglich im Anhang auszuweisen (§ 285 Nr. 1a HGB). Die mittelfristige Laufzeit ergibt sich dadurch häufig erst als Differenz und muss vom Finanzanalysten herausgearbeitet werden.

Für Bankbilanzen gelten nach § 9 Abs. 2 RechKredV folgende Kategorien: kurzfristig sind Restlaufzeiten bis ein Jahr, mittelfristig mehr als ein Jahr bis fünf Jahre und langfristig mehr als fünf Jahre. Bei unbefristeten Finanzprodukten ist für die Gliederung die Kündigungsfrist maßgeblich (§ 8 Abs. 1 RechKredV). Bei befristeten Forderungen und Verbindlichkeiten zählt der Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Fälligkeitstag (§ 8 Abs. 2 RechKredV). Als „täglich fällig“ dürfen nur Forderungen und Verbindlichkeiten bezeichnet werden, über die jederzeit ohne vorherige Kündigung verfügt werden kann oder für die eine Laufzeit beziehungsweise Kündigungsfrist von 24 Stunden oder einem Geschäftstag vereinbart wurde (§ 8 Abs. 3 RechKredV).

Das makroökonomische Geldmengenaggregat M3 erfasst Laufzeiten bis zu zwei Jahren als mittelfristig. Das widerspricht der bilanzrechtlichen Einteilung für Kreditinstitute. Deshalb wird beispielsweise ein zur Geldmenge M3 gehörendes Geldmarktpapier mit einjähriger Laufzeit bilanziell als kurzfristig eingestuft.

Abgrenzung und internationale Rechnungslegung

Bei der Einteilung der Laufzeiten besteht in der Fachliteratur keine vollständige Einigkeit. Eine mittlere Fristigkeit von 2–4 Jahren wird entweder dem Geldmarkt oder dem Kapitalmarkt zugeordnet. Zunehmend orientiert sich die Fachliteratur an den Statistiken der Bundesbank: bis zu einem Jahr kurzfristig, über einem bis zu fünf Jahren mittelfristig und über fünf Jahren langfristig. Im Artikel wird für die internationale Einteilung ebenfalls ≤1 Jahr als kurzfristig und 1 Jahr ≤ 5 Jahre als mittelfristig genannt; bei der langfristigen Kategorie steht jedoch zugleich „<5 Jahre“. Diese Angabe steht im Widerspruch zur zuvor genannten Einteilung „über fünf Jahre“.

IFRS und US-GAAP verlangen keinen zwingenden getrennten Ausweis von kurz- und langfristigen Positionen, sondern geben Empfehlungen, etwa IAS 1.53. IFRS definiert langfristig nicht ausdrücklich, sondern grenzt langfristige Vermögenswerte und Schulden negativ von kurzfristigen ab. Nach IFRS 5 ist ein Vermögenswert kurzfristig, wenn seine Realisierung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erwartet wird. Da keine der beiden Rechnungslegungsordnungen vollständig normierte und allgemein anerkannte Aufbereitungsregeln bietet, bleibt die Erstellung von Strukturbilanzen eine betriebswirtschaftliche Aufgabe.

Wirtschaftliche Bedeutung und IFRS 7

Lange Vertragslaufzeiten binden die Vertragspartner und können ihre wirtschaftliche Handlungsfreiheit und Selbständigkeit einschränken oder sogar beseitigen. Anbieter können dadurch einen Lock-in-Effekt erzeugen: Kunden werden so gebunden, dass ein Wechsel zu einem konkurrierenden Anbieter erschwert oder unmöglich wird. Vertragsstrafen sanktionieren eine vorzeitige oder vertragswidrige Beendigung; Mengenrabatte und Bonussysteme wie Payback können die Bindung belohnen.

Bei Finanzinstrumenten und Finanzprodukten bedeutet eine längere Laufzeit ein höheres Anlagerisiko. Dieses wird gegenüber kurzfristigeren Anlagen häufig durch höhere Zinsen, Gewinne, Erträge, Renditen oder Risikoprämien ausgeglichen. Je länger die Laufzeit und damit die Kapitalbindung ist, desto unsicherer sind Prognosen über die künftige Marktentwicklung. Kurze Laufzeiten verbessern die Prognosequalität und senken dadurch das Finanzrisiko. Die Laufzeitunterschiede tragen dazu bei, dass das Zinsniveau am Kapitalmarkt in Normalzeiten höher ist als am Geldmarkt.

Eine vorzeitige Beendigung ist bei Finanzprodukten, sofern sie überhaupt vorgesehen ist, meist nur mit Verlusten oder Vertragsstrafen möglich. Genannt werden Kursverlust, Vorschusszins, Strafzins und Vorfälligkeitsentschädigung. Diese Kosten wirken als Wechselkosten und sollen dazu beitragen, dass der Anleger seine Verpflichtungen bis zum vorgesehenen Laufzeitende einhält.

Nach International Financial Reporting Standard 7 müssen Aktiva und Passiva nach Restlaufzeiten gegliedert werden. Fristigkeit bezeichnet dabei die Restlaufzeit vom Bilanzstichtag bis zum vertraglichen Fälligkeitszeitpunkt. Die Fristen sind in aussagefähige Fälligkeitsgruppen einzuordnen. Für Kreditinstitute nennt IAS 30.33 als mögliche Gruppen: bis zu einem Monat, über einen Monat bis zu drei Monaten, über drei Monate bis zu einem Jahr, über einem Jahr bis zu fünf Jahren und mehr als fünf Jahre.

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