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Bilanzstichtag

Der Bilanzstichtag ist im Rechnungswesen der letzte Tag des Wirtschaftsjahres, zu dem turnusmäßig ein Jahresabschluss von Unternehmen aufgestellt wird und auf …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Bedeutung des Bilanzstichtags
  2. 2. Stichtag, Bewertung und spätere Erkenntnisse
  3. 3. Abgrenzung von Erträgen, Aufwendungen und Risiken
  4. 4. Wahl des Stichtags und Konzernabschluss
  5. 5. Aufstellung, Inventur und weitere Folgen

Bedeutung des Bilanzstichtags

Der Bilanzstichtag ist der letzte Tag des Wirtschaftsjahres. Auf ihn bezieht sich die Bilanz, und zu ihm wird turnusmäßig der Jahresabschluss eines Unternehmens aufgestellt. Die Schlussbilanz schließt die laufende gewerbliche Tätigkeit ab (§ 242 Abs. 1 HGB).

Der Jahresabschluss fasst die Zahlen der Buchführung am Ende des Geschäftsjahres vollständig zusammen. Dazu gehören auch Entscheidungen über Bilanzierungswahlrechte und Bewertungen. Diese Entscheidungen werden häufig erst nach dem Bilanzstichtag getroffen, müssen aber die Verhältnisse am Stichtag rückwirkend berücksichtigen.

Der Stichtag dient der periodengerechten Ermittlung des Erfolgs einer Abrechnungsperiode und ermöglicht den Vergleich aufeinanderfolgender Jahresabschlüsse. Die Bilanz ist deshalb eine Momentaufnahme zum Stichtag. Die Gewinn- und Verlustrechnung erfasst dagegen den gesamten Zeitraum des Geschäftsjahres bis zu diesem Tag.

Stichtag, Bewertung und spätere Erkenntnisse

Nach § 242 Abs. 1 HGB muss ein Kaufmann bei Beginn seines Handelsgewerbes und am Schluss jedes Geschäftsjahres eine Bilanz aufstellen, die Vermögen und Schulden gegenüberstellt. Dabei gelten unter anderem Objektivierungs- und Vereinfachungsprinzipien des Handelsrechts.

Das Stichtagsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB; § 201 Abs. 2 Z. 3 UGB) verlangt, dass alle und nur die am Abschlussstichtag vorhandenen Wirtschaftsgüter bilanziert und nach den Wertverhältnissen dieses Tages bewertet werden. Spätere Vorgänge mit anderen Vermögens- oder Wertverhältnissen dürfen grundsätzlich nicht einbezogen werden. Das Prinzip begrenzt Ermessensspielräume und unterstützt die Periodisierung.

Eine Ausnahme bilden werterhellende beziehungsweise wertaufhellende Tatsachen. Das sind Informationen, die erst nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Bilanzaufstellung bekannt werden und die objektiven tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse am Stichtag aufklären. Sie können Risiken erhöhen, aber auch einen möglichen Verlust verringern oder entfallen lassen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Wertbegründende Tatsachen entstehen dagegen erst nach dem Bilanzstichtag und werden nicht im Jahresabschluss berücksichtigt.

Abgrenzung von Erträgen, Aufwendungen und Risiken

Der Bilanzstichtag unterbricht laufende Geschäfte künstlich: Chancen, Risiken, Vermögen, Schulden, Erträge und Aufwendungen bestehen oft über ihn hinaus fort. Daher ist entscheidend, zu welcher Abrechnungsperiode ein Ertrag oder Aufwand wirtschaftlich gehört, nicht wann gezahlt wird. Nach § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB sind Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres unabhängig vom Zahlungszeitpunkt zu berücksichtigen.

Aktive und passive Rechnungsabgrenzung (§ 266 Abs. 2 C beziehungsweise Abs. 3 D HGB) ordnen Werte verursachungsgerecht der richtigen Periode zu. Sie sollen damit den zutreffenden Periodenerfolg ermöglichen. Auch Rückstellungen folgen diesem Grundsatz: Die ungewisse Verbindlichkeit muss bereits vor dem Bilanzstichtag entstanden sein, und der Erfüllungsaufwand ist möglichst zutreffend zu schätzen.

Nach der subjektiven Theorie des BFH ist eine Bilanz richtig aufgestellt, wenn sie den bei ihrer Aufstellung vorhandenen Erkenntnismöglichkeiten über die am Bilanzstichtag objektiv gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse entspricht.

Wahl des Stichtags und Konzernabschluss

Der Bilanzstichtag muss nicht der 31. Dezember sein, auch wenn dieser in Deutschland und weltweit überwiegend gewählt wird. Ein Geschäftsjahr darf höchstens 12 Monate umfassen (§ 240 Abs. 2 Satz 2 HGB); ein Rumpfgeschäftsjahr darf kürzer, aber nicht länger sein. Daher kann grundsätzlich jeder Kalendertag gewählt werden.

Ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr kann branchenbedingt sinnvoll sein, etwa um saisonale Entwicklungen zu berücksichtigen und einen Zeitpunkt mit weitgehend abgebauten Lagerbeständen zu wählen. Der gewählte Stichtag ist wegen der Bilanzkontinuität im Regelfall beizubehalten: Die Eröffnungsbilanz muss mit der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Eine Ausnahme kann die Anpassung unterschiedlicher Bilanzstichtage im Konzern sein.

Der Konzernabschluss ist auf den Bilanzstichtag des Mutterunternehmens aufzustellen (§ 299 Abs. 1 HGB). Tochterunternehmen müssen nicht zwingend denselben Stichtag haben. Liegt ihr Abschlussstichtag aber mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses, ist ein Zwischenabschluss auf den Stichtag und für den Zeitraum des Konzernabschlusses erforderlich (§ 299 Abs. 2 HGB).

Aufstellung, Inventur und weitere Folgen

Bilanzstichtag und Bilanzaufstellung sind verschieden: Die Bilanz wird meist erst nach dem Stichtag erstellt. Dabei werden Jahresabschlussbuchungen, Wahlrechte, Bewertungen und wertaufhellende Tatsachen berücksichtigt. Dies kann Wochen oder Monate dauern. Kapitalgesellschaften müssen Jahresabschluss und Lagebericht grundsätzlich in den ersten drei Monaten des folgenden Geschäftsjahres aufstellen (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB); kleine Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften haben sechs Monate Zeit (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB). Vorstand oder Geschäftsführung stellen den Abschluss rückwirkend zum Stichtag auf und unterzeichnen ihn (§ 245 HGB).

Grundsätzlich fallen Bilanz- und Inventurstichtag zusammen (§ 240 Abs. 1 und 2 HGB). Die Inventur darf jedoch bis zu 10 Tage vor oder nach dem Abschlussstichtag erfolgen, wenn der Bestand zum exakten Stichtag vor- oder zurückgerechnet werden kann. Die Bilanzstichtagsinventur ist am genauesten; ersatzweise sind Wertnachweisverfahren möglich.

Der Stichtag beeinflusst weitere Bilanzfragen. Eine mehrheitlich beteiligte Kapitalgesellschaft kann Dividendenansprüche aus einer am Bilanzstichtag noch nicht beschlossenen Gewinnverwendung grundsätzlich nicht aktivieren; die Tochtergesellschaft muss also bis zum Stichtag der Mutter entschieden haben. Ergebnisse von Beteiligungen an Personengesellschaften sind nach der Spiegelbildtheorie phasengleich zu berücksichtigen. Bei schwebenden Geschäften ist zum Stichtag zu prüfen, ob und in welchem Umfang sie bilanziell zu erfassen sind. Eine nachträgliche teilweise Erfüllung einer Forderung oder der Wegfall eines Risikos aus einem Avalkredit kann den Bilanzwert zum Stichtag aufhellen. Maßgeblich für diese aufhellende Bewertung ist der Tag, an dem das zuständige Organ den Abschluss unterzeichnet. Die IFRS enthalten kein ausdrückliches Stichtagsprinzip, es folgt dort aber aus zahlreichen Einzelvorschriften.

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