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Römisches Bürgerrecht
Das Bürgerrecht war Voraussetzung für das aktive und passive Wahlrecht der freien Männer in den Volksversammlungen. Das Wahlrecht hatte jeder männliche Römer ab …
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Kern und Bedeutung
Das römische Bürgerrecht, lateinisch civitas Romana, war in der Antike zunächst das Bürgerrecht der männlichen Einwohner der Stadt Rom. Mit der Ausdehnung der römischen Herrschaft wurde es nach und nach auch anderen Personen und Gruppen im Römischen Reich verliehen.
Es war ein zentraler Rechtsstatus. Nur der römische Bürger, der civis romanus, konnte am privaten und politischen Rechtsleben voll teilnehmen. Dazu gehörten Eigentumserwerb, Verträge, Testamente und eine rechtlich anerkannte Ehe. Für freie Männer war das Bürgerrecht außerdem Voraussetzung für das aktive und passive Wahlrecht in den Volksversammlungen. Das Wahlrecht hatte jeder männliche Römer ab dem 16. Lebensjahr. Frauen, Sklaven und Ausländer waren davon ausgeschlossen; Ausländer wurden als peregrini, also Fremde, behandelt.
Zum Bürgerrecht gehörten auch sichtbare und praktische Merkmale: In der Republik war es grundsätzlich mit der Pflicht zum Kriegsdienst verbunden, erlaubte das Tragen der Toga und brachte weitere Privilegien mit sich.
Entwicklung im Reich
Wohl in der Mitte des 5. Jahrhunderts v. Chr., angeblich 451 v. Chr., wurde das für römische Bürger geltende Recht auf den Zwölf Tafeln aufgezeichnet. In der Republik hatten nicht nur die Patrizier, also der alte Erbadel, politische Rechte, sondern jeder männliche Römer ab dem 16. Lebensjahr.
Nach 340 v. Chr. brachte Rom die meisten Städte in Latium unter Kontrolle. Bei der Eroberung Italiens entstanden neben dem vollen römischen Bürgerrecht weitere Rechtsformen, besonders das latinische Bürgerrecht. Die Frage, ob Bundesgenossen gleichberechtigt Bürger werden sollten, führte am Ende der Republik zum Bundesgenossenkrieg von 91 bis 88 v. Chr. Die Lex Plautia Papiria verlieh danach allen freien Bewohnern Italiens südlich des Po das römische Bürgerrecht. Im selben Jahr erhielten die Bewohner nördlich des Po durch die Lex Pompeia de Transpadanis des Konsuls Gnaeus Pompeius Strabo das latinische Bürgerrecht. Gaius Iulius Caesar dehnte das römische Bürgerrechtsgebiet später bis an den Alpenrand aus.
Die freien Bewohner der Provinzen blieben zunächst rechtlich peregrini oder socii, also Fremde oder Bundesgenossen. Sie hatten nur das Bürgerrecht ihrer Heimatgemeinde, nicht das der Stadt Rom. Dadurch hatten sie einen schlechteren Rechtsstatus: Sie unterlagen härterer Rechtsprechung, mussten mehr Steuern zahlen, durften nicht in den Legionärsdienst eintreten, hatten kein Wahlrecht in Rom und konnten nicht in den Ritter- oder Senatorenstand aufsteigen. Orte, die zur colonia erhoben wurden, wie das spätere Köln, erhielten einen besonders günstigen Status, weil ihre freien Bürger zugleich das Bürgerrecht der Stadt Rom bekamen.
In der Kaiserzeit erhielten immer mehr Personen und Gruppen das römische Bürgerrecht. Einen entscheidenden Einschnitt brachte die Constitutio Antoniniana des Jahres 212: Sie verlieh fast allen freien Reichsbewohnern das Bürgerrecht. Danach verlor es innerhalb der Reichsbevölkerung weitgehend seine Bedeutung als soziales und rechtliches Unterscheidungsmerkmal. Gegenüber Reichsfremden blieb es aber auch in der Spätantike relevant; auch nach der sogenannten Reichsteilung von 395 gab es weiterhin nur eine einzige civitas Romana für beide Reichshälften.
Rechte und Pflichten
Die Rechte und Pflichten eines römischen Bürgers veränderten sich im Lauf der Zeit und hingen auch von Herkunft und Laufbahn ab. Wichtige Rechte waren das ius suffragiorum, also das aktive Wahlrecht in den Volksversammlungen, und das ius honorum, die Wählbarkeit zu Staatsämtern, also das passive Wahlrecht.
Für den privaten Rechtsverkehr war das ius commercii wichtig. Es erlaubte schuldrechtliche und sachenrechtliche Geschäfte, also zum Beispiel Verträge und Eigentumsfragen, und regelte auch Erben und Vererben. Rechtsgeschäfte mit Ausländern wurden durch das ius gentium abgedeckt. Das ius conubii war das Recht, eine gültige Ehe einzugehen. Es war wichtig für die patria potestas, die väterliche Gewalt beziehungsweise die Stellung als Familienoberhaupt. Kinder aus einer solchen Ehe erhielten garantiert das römische Bürgerrecht.
Das ius migrationis sicherte, dass ein einmal erreichter Bürgerrechtsstatus auch beim Umzug in eine andere Stadt erhalten blieb. Das war wichtig, weil im Reich verschiedene Städte unterschiedliche Bürgerrechte hatten. Ein römischer Bürger verlor sein römisches Bürgerrecht also nicht, wenn er in eine Stadt mit weniger Rechten zog.
Zum Bürgerrecht gehörten auch Privilegien. Römische Bürger mussten keine lokalen Steuern entrichten und waren gegenüber verschiedenen lokalen Gesetzen immun. Nur sie konnten vor Magistraten klagen und verklagt werden. Vor Gericht durften sie sich in einem ordentlichen Verfahren selbst verteidigen. Bestimmte Strafen trafen sie nicht: Folter durfte gegen sie nicht angewandt werden, und sie mussten grundsätzlich nicht mit der Todesstrafe rechnen. Eine Ausnahme galt bei Hochverrat, lateinisch perduellio; selbst dann konnten sie vor dem Kaiser Interventionsrechte geltend machen. Da der Dienst in der Legion meist als Ehrensache galt, konnte ein Bürger außerdem auf seine Kriegsdienstpflicht verweisen.
Erwerb des Bürgerrechts
Das Bürgerrecht wurde normalerweise durch Geburt oder durch Verleihung erworben. Nach dem Juristen Gaius galt die Geburt als Abkömmling einer römischen Mutter als Grundlage.
Bei der Eroberung neuer Gebiete konnte Rom unterschiedlich mit besiegten Gemeinden umgehen. Gebiete konnten eingegliedert werden, wobei die Bevölkerung vertrieben oder versklavt wurde. Oft wurde ein Vertrag zwischen Siegern und Besiegten geschlossen, auch wenn Rom sich faktisch die Vorherrschaft vorbehielt. Manche geschlagene Gemeinden erhielten eingeschränkte Bürgerrechte ohne Wahlrecht, civitates sine suffragio. Dazu gehörte trotzdem die Pflicht zum Kriegsdienst, die durch Beteiligung an der Kriegsbeute ausgeglichen wurde. Die Oberschicht solcher Gemeinden wurde häufig besser behandelt: Sie konnte das volle römische Bürgerrecht erhalten, mit aktivem und passivem Wahlrecht, und wurde in das römische Staatswesen aufgenommen.
Gemeinden im Machtbereich Roms, die nicht das volle Bürgerrecht hatten, bemühten sich meist früh darum. Im Bundesgenossenkrieg wurde dieses Ziel sogar mit Gewalt verfolgt. Auch außerhalb Italiens stieg mit der Zeit die Zahl der Orte mit römischem Bürgerrecht.
Einzelpersonen konnten das Bürgerrecht ebenfalls erwerben, zum Beispiel durch die Fürsprache eines einflussreichen Römers, die oft durch hohe Summen erkauft wurde, oder durch Dienst in den römischen Hilfstruppen. Ein Militärdiplom konnte die Verleihung belegen. Besonders wichtig wurde außerdem eine Regel des römischen Zivilrechts: Jeder Sklave, der einem römischen Bürger gehörte und von diesem freigelassen wurde, erhielt automatisch ein eingeschränktes Bürgerrecht. Seine freigeborenen Kinder besaßen dann schon das uneingeschränkte Bürgerrecht. Weil es im Imperium Romanum Millionen Sklaven gab und Privatsklaven oft beim Tod ihres Herrn oder zu ihrem 30. Geburtstag freigelassen wurden, wuchs die Zahl der römischen Bürger besonders in den ersten beiden Jahrhunderten nach Christus stark.
Namen und Nachweise
Römische Bürger wurden auch durch ihre Namen kenntlich gemacht. Der römische Name bestand aus Vorname und Familienname und wurde teilweise durch ein oder zwei Beinamen ergänzt, Cognomen und Agnomen. In offiziellen Inschriften und Dokumenten kamen die Tribus und der Vatername hinzu, zum Beispiel Marci filius, also Sohn des Marcus. Freigelassene wurden anders bezeichnet: Sie trugen den Vornamen ihres früheren Herrn mit dem Zusatz libertus. Andere Reichsbewohner behielten zunächst eigene Namenssysteme und nahmen bei Erhalt des Bürgerrechts Namen nach dem Muster der Freigelassenen an, wobei der Name des amtierenden Herrschers an die Stelle eines früheren Herrn trat. Nach 212 n. Chr. verschwand dieses Vaternamenssystem, weil die Constitutio Antoniniana seine Unterscheidungsfunktion weitgehend überflüssig machte.
Das Bürgerrecht konnte durch Urkunden nachgewiesen werden, etwa durch ein diploma civitatis Romanae oder ein Militärdiplom. Auch Einträge im Census-Verzeichnis, öffentliche Bürgerurkunden, Zeugenaussagen und Inschriften konnten den Status bestätigen. Im Imperium Romanum hatten Urkunden staatlicher Autoritäten, Urkunden öffentlicher Schreiber, der Tabellionen, und in Gemeinderollen verzeichnete Urkunden, die gesta municipalia, öffentliche Glaubwürdigkeit.
Private Urkunden wurden oft doppelt geschrieben: Ein Text stand innen auf Wachstafeln oder Papyrus und war durch Siegel verschlossen, eine meist kürzere Fassung stand außen. Solange die Siegel unbeschädigt waren, konnte man die äußere Fassung anhand der inneren prüfen. Seit Augustus wurden Geburtsregister geführt, in die jedes eheliche Kind eingetragen werden musste. Seit Mark Aurel galt dies auch für Kinder aus nicht-ehelichen Beziehungen; sie mussten innerhalb von 30 Tagen erfasst werden. Aus dem Register, der professio liberorum, wurden testationes als Ausweise erstellt. Sie enthielten Namen, Geschlecht, Eltern, Tribus, Geburtsdatum und Geburtsort sowie eine Aussage zum Status als römischer Bürger.
Bevölkerung und Größenordnung
Zwischen dem 1. Jahrhundert v. Chr. und dem 3. Jahrhundert n. Chr. lebten innerhalb der Grenzen des Imperium Romanum je nach Schätzung zwischen 50 und 100 Millionen Menschen. Nicht alle waren römische Bürger. Ein Zensus aus dem Jahr 70 n. Chr. erfasste nur 910.000 Menschen mit römischem Bürgerrecht.
Ein großer Teil der nicht erfassten Bevölkerung waren Sklaven. Viele von ihnen waren bei Eroberungsfeldzügen als Kriegsbeute ins Römische Reich gebracht und anschließend auf Sklavenmärkten verkauft worden. Diese Bevölkerungsstruktur erklärt, warum das Bürgerrecht lange ein deutlich abgegrenzter und wertvoller Rechtsstatus blieb, bevor es im Jahr 212 fast allen freien Reichsbewohnern verliehen wurde.