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Peregrinus (Recht)
Der Peregrinus (lat. „der Fremde“, Substantivierung des Adverbs per-egre, per „über … hinaus“, egre vom alten Lokativ agri, von ager „Acker“, …
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Bedeutung des Begriffs
Ein Peregrinus (Plural: peregrini) war im römischen Recht ein Bürgerschaftsfremder: ein freier Mensch ohne römisches Bürgerrecht und damit kein römischer Bürger. Der Begriff grenzte diese Personen rechtlich von Bürgern Roms ab.
Stellung und Entwicklung
Bis ins 2. Jahrhundert v. Chr. waren peregrini in der Römischen Republik grundsätzlich schutz- und rechtlos. Schutz konnten sie durch ein hospitium privatum, also private Gastfreundschaft, erhalten; dieses stellte sie unter den Schutz des Iuppiter hospitalis, des Beschützers des Gastrechts. Möglich war außerdem die applicatio ad patronum: Der Peregrinus schloss sich einem Patron an und wurde dessen Klient.
Rechtlicher Schutz bestand auch, wenn der Heimatstaat des Peregrinus mit Rom einen gegenseitigen Vertrag geschlossen hatte. Nach dem Ende des Bundesgenossenkrieges wurde das Bürgerrecht auf ganz Italien ausgedehnt. Seit 88 v. Chr. bezeichnete peregrinus daher Angehörige eines außeritalischen Volkes im römischen Machtbereich, die kein Bürgerrecht besaßen.
In der Kaiserzeit erhielten zunehmend Einzelpersonen und Gruppen das römische Bürgerrecht. Caracalla verlieh es 212 durch die Constitutio Antoniniana fast allen freien Reichsbewohnern. Danach verlor die Unterscheidung als soziales und rechtliches Abgrenzungsmerkmal weitgehend an Bedeutung.
Rechte und gerichtliche Zuständigkeit
Das ius gentium, das Fremdenrecht, regelte die Beziehungen der peregrini untereinander sowie ihr Verhältnis zu den Römern. Durch Verleihung konnte ein Peregrinus in Rom bestimmte Rechte erhalten: connubium (Eherecht), commercium (Handelsrecht) und mancipatio (Kaufrecht).
Für Streitigkeiten und Prozesse mit peregrini waren die Rekuperatoren, also Ersatzrichter, zuständig. Seit dem 2. Jahrhundert v. Chr. gab es außerdem den praetor peregrinus, den Fremdenprätor. Das Nebeneinander von ius civile, ius honorarium und ius gentium wurde Ende des dritten Jahrhunderts durch die Rechtsetzung Diokletians praktisch überwunden.