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Potsdamer Abkommen

Teilnehmer dieser Konferenz waren die Regierungschefs der drei Hauptsiegermächte, also die Sowjetunion, die Vereinigten Staaten von Amerika und das Vereinigte …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Einordnung und Bedeutung
  2. 2. Dokument und rechtliche Bedeutung
  3. 3. Wesentliche Beschlüsse
  4. 4. Nachkriegsordnung und Deutschland
  5. 5. Territoriale Regelungen
  6. 6. Zwangsumsiedlungen und Vertreibungen

Einordnung und Bedeutung

Das Potsdamer Abkommen bezeichnet die Vereinbarungen und Beschlüsse der Potsdamer Konferenz auf Schloss Cecilienhof in Potsdam nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs in Europa (VE-Day). Verhandelt wurden unter anderem deutsche Reparationen, die politische und geografische Neuordnung Deutschlands, Entmilitarisierung und der Umgang mit deutschen Kriegsverbrechern. Das Abschlussprotokoll wurde am 1. August 1945 festgeschrieben; ein Kommuniqué erschien am 2. August 1945.

Beteiligt waren die Regierungschefs und Außenminister der Sowjetunion, der Vereinigten Staaten und des Vereinigten Königreichs: Josef Stalin, Harry S. Truman und zunächst Winston Churchill. Nach der verlorenen Unterhauswahl wurde Churchill am 28. Juli durch Clement Attlee ersetzt. Die Vereinbarungen stellten eine Gesamtverantwortung der Hauptsiegermächte für Gesamtdeutschland fest und sahen vor, dass Besatzungsbehörden demokratische Parteien und Gewerkschaften zulassen sollten. Ihre Geltung sowie die anderer vierseitiger Regelungen zu Berlin und Deutschland als Ganzem endete mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag.

Dokument und rechtliche Bedeutung

Die Konferenz fand ohne Öffentlichkeit und Presse statt. Das unterzeichnete Abschlussprotokoll heißt auf Englisch „Protocol of the Proceedings of the Berlin Conference“. Die darin enthaltenen Beschlüsse, Vereinbarungen und Absichtserklärungen werden üblicherweise als Potsdamer Abkommen bezeichnet. Eine um acht Abschnitte gekürzte Fassung erschien sofort als „Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin“ im Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland; die Langfassung veröffentlichte das US-Außenministerium am 24. März 1947.

Rechtlich war das Dokument kein internationaler Vertrag, sondern ein gemeinsames Konferenzkommuniqué, also eine gemeinsame Willens- oder Absichtserklärung. Die Bezeichnung „Abkommen“ ist daher sachlich und rechtlich nicht ganz genau. Inhaltliche Bindung und Reichweite waren umstritten, weil politische Wirkung und rechtliche Wirkung voneinander zu unterscheiden sind.

Wesentliche Beschlüsse

Das Protokoll umfasst 21 Punkte. Es richtete einen Rat der Außenminister ein, legte Grundsätze für die Besetzung Deutschlands fest und verlangte, Deutschland als Wirtschaftseinheit zu erhalten. Es regelte Reparationen und die gleichmäßige Aufteilung der deutschen Kriegs- und Handelsmarine zwischen Sowjetunion, USA und Vereinigtem Königreich.

USA und Vereinigtes Königreich sagten zu, bei künftigen Friedensvertragsverhandlungen den sowjetischen Wunsch nach Königsberg und umliegendem Gebiet zu unterstützen. Ein Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher sollte nach Vorschlägen der gleichzeitig tagenden Londoner Konferenz möglichst bald stattfinden. Für Österreich sollten keine Reparationen gefordert werden.

Für Polen wurden freie Wahlen und Unterstützung für rückkehrwillige Polen zugesichert. Die Oder-Neiße-Linie wurde bis zu einer endgültigen Friedensregelung als vorläufige Grenze zu Deutschland vereinbart; die betroffenen deutschen Gebiete und das Gebiet der früheren Freien Stadt Danzig sollten unter polnische Verwaltung kommen, nicht zur sowjetischen Besatzungszone gehören. Weitere Punkte betrafen Friedensverträge mit Italien, Finnland, Bulgarien, Ungarn und Rumänien, Treuhandgebiete, Kontrollkommissionen in Südosteuropa, Iran, Tanger, die türkischen Meerengen, Wasserstraßen und Transport.

Nachkriegsordnung und Deutschland

Der Rat der Außenminister sollte Friedensverträge und eine internationale Nachkriegsordnung vorbereiten. Frankreich und National-China sollten ebenfalls Vertreter entsenden. Bis 1949 fanden acht Konferenzen statt, doch nur 1945 in London mit allen fünf Großmächten. Eine Einigung gelang nur begrenzt, weil die Planungen der Großmächte unvereinbar waren; daraus entwickelte sich die Konfrontation zwischen westlichem und östlichem Lager.

Für Deutschland galten die politischen Besatzungsgrundsätze als Arbeitsanweisung für den Alliierten Kontrollrat. Sie werden als „vier D“ zusammengefasst:

  • Denazifizierung beziehungsweise Entnazifizierung: Entfernung nationalsozialistischer Einflüsse aus Gesellschaft, Kultur, Presse, Wirtschaft, Justiz und Politik. Der Kontrollrat erließ ab Januar 1946 Entnazifizierungsdirektiven für gerichtliche Untersuchungen bestimmter Personengruppen.
  • Demilitarisierung: vollständiger Abbau der Armee und Abschaffung deutscher Rüstungsindustrie, damit Deutschland keine militärische Angriffsgefahr mehr darstellen sollte.
  • Demokratisierung: Vorbereitung einer demokratischen Ordnung; Parteien und Gewerkschaften sollten in ganz Deutschland erlaubt und gefördert werden. Unter militärischen Sicherheitsvorbehalten sollten Rede-, Presse- und Religionsfreiheit gelten; das Erziehungswesen sollte die Entwicklung demokratischer Ideen ermöglichen.
  • Dezentralisierung einschließlich Dekartellisierung: politische Aufgaben, Mittel und Entscheidungsbefugnisse sollten auf mittlere und untere Ebenen übertragen werden. Kartelle, Syndikate, Großunternehmen und andere monopolistische Unternehmen sollten wirtschaftliche Macht nicht mehr übermäßig konzentrieren.

Territoriale Regelungen

Für das nördliche Ostpreußen mit Königsberg beantragte die Sowjetunion die endgültige Übergabe. Artikel V beschrieb eine an der Ostsee verlaufende Westgrenze der Sowjetunion; der genaue Verlauf sollte noch sachverständig geprüft und erst durch eine Friedensregelung endgültig entschieden werden. USA und Vereinigtes Königreich wollten den sowjetischen Antrag dabei unterstützen. Da keine deutsche Seite beteiligt war, hatten gebietsbezogene Regelungen zunächst nur vorläufigen Charakter. Das Gebiet wurde 1947 als Oblast Kaliningrad in die RSFSR eingegliedert.

Auch die Westgrenze Polens war nur vorläufig geregelt. Die früher deutschen Gebiete östlich einer Linie von der Ostsee westlich von Swinemünde über Oder und westliche Neiße bis zur tschechoslowakischen Grenze sowie der nicht sowjetisch verwaltete Teil Ostpreußens und Danzig wurden polnischer Verwaltung unterstellt. Zunächst war strittig, ob die Lausitzer oder die Glatzer Neiße die Grenze bilden sollte; vereinbart wurde die Lausitzer Neiße. Für den nördlichen Abschnitt bei Stettin traf die Konferenz keine konkrete Festlegung, politisch bestand aber Einigkeit über die Zugehörigkeit des Hafens zu polnischem Gebiet. Eine sowjetisch-polnische Vereinbarung vom 21. September 1945 präzisierte die Grenzlinie und schob sie weit nach Westen. Spätere Verträge – Görlitzer Abkommen 1950, Warschauer Vertrag 1970 und deutsch-polnischer Grenzvertrag 1990 – bezogen sich bei der Grenzbestimmung darauf.

Zwangsumsiedlungen und Vertreibungen

Kapitel XII genehmigte die Überführung deutscher Bevölkerung aus Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn. Sie sollte „in ordnungsgemäßer und humaner Weise“ geschehen; zugleich sollten weitere Ausweisungen ausgesetzt werden, bis die westalliierten Aufnahmekapazitäten festgestellt hatten. Eine Wahlmöglichkeit für Deutsche, eine andere Staatsangehörigkeit anzunehmen, war nicht vorgesehen. Der Artikel nennt dabei nur Polen, die Tschechoslowakei und Ungarn, nicht deutsches Reichsgebiet.

Betroffen waren deutsche Siedlungsgebiete im heutigen Polen, darunter südliches Ostpreußen, Hinterpommern mit Stettin, Schlesien und frühere seit 1919 abgetrennte Gebiete, ferner das Sudetenland, Prag und deutsche Sprachinseln in der Tschechoslowakei sowie Städte und Streusiedlungen in Ungarn. Flucht und Vertreibung hatten bereits vor dem Abschluss des Abkommens begonnen. Von vormals 15 Millionen Deutschen lebte bei der deutschen Kapitulation in den vorgesehenen Vertreibungsgebieten schätzungsweise noch die Hälfte. Zusammen mit seit 1944 Geflohenen verloren mehr als zwölf Millionen Menschen ihre Heimat.

Für 1944 bis 1947 werden heute etwa 600.000 deutsche und deutschstämmige Todesopfer bei Flucht oder Vertreibung geschätzt. Polen und die Tschechoslowakei konfiszierten privates Eigentum ost- und sudetendeutscher Menschen sowie Eigentum deutscher Kirchen als Reparationen. Bis Ende der 1950er-Jahre migrierten etwa vier Millionen deutsche oder deutschstämmige Aussiedler in die beiden deutschen Staaten. Die spätere angebliche Legitimierung der damals laufenden Vertreibungen deutscher Zivilbevölkerung wurde scharf kritisiert.

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