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Polnische Staatsangehörigkeit
Die polnische Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft (polnisch obywatelstwo polskie) ist die Zugehörigkeit einer natürlichen Person zur Republik Polen, …
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Begriff und verfassungsrechtliche Grundlagen
Die polnische Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft (polnisch obywatelstwo polskie) bezeichnet die rechtliche Zugehörigkeit einer natürlichen Person zur Republik Polen. Sie wurde beziehungsweise wird durch die Verfassung sowie die Staatsbürgerschaftsgesetze von 1920, 1951, 1962 und 2009 geregelt. Ein polnischer Pass bestätigt die Staatsbürgerschaft und Identität seines Inhabers und berechtigt zum Grenzübertritt.
Artikel 34 der polnischen Verfassung von 1997 legt fest, dass die Staatsangehörigkeit durch Geburt von Eltern polnischer Staatsangehörigkeit erworben wird. Weitere Erwerbsfälle regelt das Gesetz. Ein polnischer Staatsbürger darf seine Staatsangehörigkeit nur verlieren, wenn er selbst darauf verzichtet. Nach Artikel 137 verleiht der Präsident der Republik Polen die Staatsangehörigkeit und stimmt einem Verzicht zu.
Entstehung und Regelungen bis 1946
Eine eigenständige polnische Staatsangehörigkeit entstand durch den Kleinen Versailler Vertrag vom 28. Juni 1919. Die nach dem Ersten Weltkrieg mehrfach veränderten Grenzen führten für viele Einwohner zu Staatsangehörigkeitswechseln. Ein wichtiges völkerrechtliches Prinzip lautete, dass die Einwohner eines abgetretenen Gebietes grundsätzlich die Staatsangehörigkeit des neuen Staates erhielten.
Das Staatsbürgerschaftsgesetz vom 20. Januar 1920 trat am 31. Januar in Kraft. Es beruhte auf dem Abstammungsprinzip (ius sanguinis): Entscheidend war grundsätzlich die Staatsangehörigkeit der Eltern. Zugleich galt die Familieneinheit, sodass Ehefrau und minderjährige Kinder der Staatsangehörigkeit des Mannes folgten. Doppelte Staatsbürgerschaft war verboten.
Polnische Staatsbürger wurden unter anderem bestimmte Einwohner der vormals russischen, österreichisch-ungarischen und preußischen Gebiete. Maßgeblich waren Einträge in Einwohnerbüchern, das Heimatrecht oder ein fester Wohnsitz vor festgelegten Stichtagen. Hinzu kamen im Staatsgebiet geborene Staatenlose und Findelkinder. Auslandspolen und ihre Nachfahren konnten nach der Wohnsitznahme in Polen durch Erklärung die Staatsangehörigkeit erhalten. Weitere Erwerbsgründe waren die Heirat einer Ausländerin mit einem Polen, die Abstammung von polnischen Eltern, Adoption, Vaterschaftsanerkennung sowie unter bestimmten Bedingungen der Eintritt in den Staatsdienst oder der Dienst als Berufssoldat.
Für eine gewöhnliche Einbürgerung waren ein einwandfreier Leumund, ausreichendes Einkommen, polnische Sprachkenntnisse und zehn Jahre Wohnsitz im Land erforderlich. Der Innenminister entschied nach Stellungnahme der örtlichen Behörden. Die Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit führte grundsätzlich zum Verlust der polnischen.
Verschiedene Friedens- und Grenzverträge enthielten Sonderregeln. Bewohner neu polnischer Gebiete erhielten häufig automatisch die polnische Staatsangehörigkeit, konnten aber für ihre frühere Staatsangehörigkeit optieren. Eine solche Option erfasste meist auch Ehefrau und Kinder und verpflichtete zur Umsiedlung, häufig innerhalb von zwölf Monaten. Im Teschener Schlesien wechselten manche Einwohner zwischen 1918 und 1948 bis zu fünfmal kraft Gesetzes ihre Staatsangehörigkeit. Für Oberschlesien regelte der deutsch-polnische Genfer Vertrag vom 15. Mai 1922 weitere Einzelheiten.
Nach der deutsch-sowjetischen Aufteilung Polens 1939 wurden die im November in die Weißrussische und Ukrainische SSR aufgenommenen Gebiete sowjetisiert. Ihre Bewohner erhielten die ukrainische beziehungsweise belarussische und damit automatisch auch die sowjetische Staatsangehörigkeit. Der britische Polish Resettlement Act 1947 machte später einen großen Teil der über 200.000 Exilpolen, die im Westen mit den Alliierten gekämpft hatten, zu britischen Untertanen.
Volksrepublik und Reformen bis 2009
Die Volksrepublik Polen richtete das Recht auf Staatsbürgerschaft 1947 stark an ethnischen Kriterien aus. Nicht ausgesiedelte Nicht-Polen mussten unter Umständen ihre Volkszugehörigkeit nachweisen. Mehrere Abkommen mit der Sowjetunion regelten bis 1957 die Übersiedlung bestimmter Gruppen nach Polen.
Das Staatsangehörigkeitsgesetz von 1951 hob die Abhängigkeit der Staatsangehörigkeit der Ehefrau von der ihres Mannes auf. Eine ausländische Frau wurde durch Heirat nicht mehr automatisch Polin. Auch die unterschiedliche Behandlung ehelicher und unehelicher Kinder entfiel. Heimkehrende Polen erhielten die Staatsangehörigkeit automatisch zurück. Kinder waren von Geburt an polnische Staatsbürger, wenn beide Eltern Polen waren oder wenn ein Elternteil Pole und der andere staatenlos beziehungsweise von ungeklärter Staatsangehörigkeit war. Über Einbürgerungen entschied der Staatsrat; auch ein strafweiser Entzug war möglich. Abkommen mit der Sowjetunion und mehreren sozialistischen Staaten sollten Doppelstaatigkeit durch die Wahl einer Staatsangehörigkeit verhindern. Diese Abkommen wurden 1999 mit Wirkung ab 2002 gekündigt.
Das Gesetz vom 15. Februar 1962 behielt die Regeln zum Erwerb durch Geburt im Kern bei. Einbürgerungen wurden von Dienststellen des Innenministeriums auf der Ebene der damals 49 Woiwodschaften bearbeitet und vom Staatsrat verliehen. Voraussetzungen waren fünf Jahre Aufenthalt im Land und die Aufgabe anderer Staatsangehörigkeiten. Minderjährige ab 16 Jahren mussten zustimmen. Für Ehepartner galten mehrfach geänderte Sonderfristen.
Ein Entzug war unter anderem bei illegaler Ausreise nach dem 9. Mai 1945, Handlungen gegen die Interessen der Regierung, verweigerter Rückkehr oder Nichterfüllung der Wehrpflicht möglich. Nach dem Systemwechsel blieb das Gesetz von 1962 zunächst in Kraft und wurde zuletzt 2007 geändert. Die Zuständigkeit für Einbürgerungen ging auf den Präsidenten über. Reformen berücksichtigten anerkannte Flüchtlinge und die Gleichberechtigung der Geschlechter. Seit 1997 führte die Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit nicht mehr automatisch zum Verlust der polnischen.
Erwerb und Wiedererlangung nach geltendem Recht
Das 2009 verabschiedete Staatsangehörigkeitsgesetz trat Mitte 2012 in Kraft. Es sollte besonders Rückkehrwillige aus der polnischen Diaspora begünstigen.
Ein Kind erhält nach Artikel 14 Absatz 1 automatisch die polnische Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil polnischer Staatsbürger ist. Der Geburtsort allein genügt normalerweise nicht. Als Ausnahmen erwerben in Polen geborene Staatenlose nach Artikel 14 Absatz 2 sowie Findelkinder nach Artikel 15 die Staatsangehörigkeit aufgrund des Geburtsorts (ius soli).
Für Ausländer bestehen zwei Wege. Der Präsident kann die Staatsangehörigkeit nach Artikel 137 der Verfassung nach freiem Ermessen verleihen; diese Entscheidung ist gerichtlich nicht überprüfbar. Daneben kann der zuständige Woiwode, also der Leiter einer regionalen Verwaltungsbehörde, die polnische Staatsbürgerschaft in einem fristgebundenen und gerichtlich überprüfbaren Verwaltungsverfahren feststellen. Dazu muss eine Voraussetzung des Artikels 30 erfüllt sein:
• mindestens drei Jahre Aufenthalt als Resident, verbunden mit stabiler Einkommensquelle und einem Rechtstitel für die Wohnung; • mindestens zehn Jahre legaler Aufenthalt, nun bestehendes Daueraufenthaltsrecht, stabiles Einkommen und ein Rechtstitel für die Wohnung; • mindestens zwei Jahre Aufenthalt als Resident und seit mindestens drei Jahren Ehe mit einem polnischen Staatsbürger; • mindestens zwei Jahre Aufenthalt als staatenlose Person; • mindestens zwei Jahre Aufenthalt als Flüchtling; • mindestens zwei Jahre Aufenthalt als Heimkehrer.
Zusätzlich sind polnische Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 nachzuweisen. Der Verfassungsgerichtshof bestätigte am 31. Januar 2012 die Verfassungsmäßigkeit dieses Verfahrens. Wird beiden Eltern die Staatsangehörigkeit verliehen, erstreckt sich dies kraft Gesetzes auf die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder.
Besitzt nur ein Elternteil die polnische Staatsangehörigkeit, können die Eltern bis zum dritten Monat nach der Geburt bestimmen, dass das Kind ausschließlich die andere Staatsangehörigkeit erhält. Zwischen dem Alter von 16 und 18½ Jahren kann das Kind die polnische Staatsangehörigkeit wiedererlangen. Auch eine Person, die sie wegen der Heirat mit einem Ausländer abgelegt hat, kann sie nach Annullierung oder Scheidung der Ehe wiedererlangen. Im Ausland lebende Personen stellen entsprechende Anträge beim polnischen Konsul.
Verlust und Mehrstaatigkeit
Heute ist der Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit nur durch einen persönlichen Verzicht möglich. Dafür muss ein schriftlicher Antrag an den Präsidenten gestellt werden, der zustimmen muss. Weder die Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit noch der Ablauf oder die Nichtverlängerung eines polnischen Passes beendet die polnische Staatsangehörigkeit.
Für Auswanderer ist der 21. August 1962 wichtig: Wer Polen zuvor verlassen und eine andere Staatsangehörigkeit angenommen hatte, musste für die Ausreiseerlaubnis die polnische Staatsangehörigkeit aufgeben. Personen, die nach diesem Datum ausreisten, behielten sie nach einem Urteil des obersten Verwaltungsgerichts theoretisch trotz abgegebener Verzichtserklärungen. Das Verfassungsgericht beanstandete im Jahr 2000 die von 1956 bis 1984 praktizierte Verpflichtung von Aussiedlern in die Bundesrepublik Deutschland oder die DDR zum Verzicht. Betroffene können nach § 40 des Erlasses vom 2. April 2009 die Wiederzuerkennung beantragen.
Mehrstaatigkeit ist möglich. Nach Artikel 3 behandelt Polen einen polnischen Staatsbürger gegenüber den polnischen Behörden jedoch ausschließlich als Polen. Die Person kann sich daher etwa Bürgerpflichten nicht durch Berufung auf eine weitere Staatsangehörigkeit entziehen. Seit Polens EU-Beitritt am 1. Mai 2004 müssen Deutsche ihre Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung in Polen nicht mehr aufgeben. Auch Deutschland sieht für Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz eine Ausnahme von der grundsätzlich verlangten Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit vor.
Polen-Karte und Zahlen
Seit 2008 können ethnische Polen, die Bürger anderer Staaten oder staatenlos sind, eine „Karta Polaka“ beantragen. Bis 2019 war sie auf Bürger der Nachfolgestaaten der Sowjetunion beschränkt. Antragsteller müssen polnische Vorfahren und Sprachkenntnisse nachweisen und ihre Zugehörigkeit zum polnischen Volk schriftlich erklären. Die Karte verleiht nicht die polnische Staatsangehörigkeit, gewährt aber Vorteile etwa bei Einreisevisa, Erwerbstätigkeit, Ausbildung und Gesundheitsversorgung in Polen.
Zwischen 1993 und 2002 gab es jährlich ungefähr 600 bis 1000 Einbürgerungen. In den Jahren 2003 bis 2005 stieg die Zahl auf 2625 und fiel danach wieder deutlich; als Grund für die Spitze nennt der Artikel die Aufhebung des Doppelstaatlerverbots für Bürger des Ostblocks. Seit 2011 liegt die Zahl jährlich über 3000.
Von 1997 bis 2006 kamen meist knapp 300 Heimkehrer pro Jahr, überwiegend aus ehemaligen Sowjetrepubliken. 2000 bis 2001 wurde mit 804 ein Höchststand erreicht, als viele Kasachen und Ukrainer einreisten. Vor dem EU-Beitritt nahm auch die Zahl der im Ausland beantragten Staatsangehörigkeitsnachweise stark zu: von 765 im Jahr 2000 auf 3807 im Jahr 2004. Im Jahr 2005 entfielen allein 505 Anträge auf Argentinien. Bei der Volkszählung 2002 erklärten gut 445.000 Personen, Anspruch auf eine zweite Staatsangehörigkeit zu haben; etwa 280.000 von ihnen betrachteten sich als Deutsche.