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Kleiner Vertrag von Versailles

Der Vertrag gilt als der erste Minderheitenvertrag mit konkret ausgearbeiteten Schutzrechtbestimmungen und wird als Vorlage für die weiteren …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Kern und Bedeutung
  2. 2. Entstehung nach dem Ersten Weltkrieg
  3. 3. Staatsangehörigkeit und Gleichberechtigung
  4. 4. Besondere Regeln für jüdische Minderheiten
  5. 5. Umsetzung, weitere Verträge und Kündigung

Kern und Bedeutung

Der kleine Vertrag von Versailles, auch polnischer Minderheitenvertrag oder formell Minderheitenschutzvertrag zwischen den Alliierten und Assoziierten Hauptmächten und Polen genannt, war ein Minderheitenvertrag nach dem Ersten Weltkrieg. Er wurde am 28. Juni 1919 von den Mächten der Triple-Entente ohne Sowjetrussland, den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Japanischen Kaiserreich und der Republik Polen unterzeichnet, am selben Tag wie der Hauptvertrag von Versailles.

Der Vertrag ist wichtig, weil er als erster Minderheitenvertrag mit konkret ausgearbeiteten Schutzrechten gilt. Er wurde zur Vorlage für spätere Minderheitenverträge. Zusammen mit den Artikeln 87 bis 93 des Vertrags von Versailles bedeutete er auch die internationale Anerkennung Polens als souveräner und unabhängiger Staat.

Entstehung nach dem Ersten Weltkrieg

Polen wurde nach 123 Jahren der Teilung als Zweite Polnische Republik wieder unabhängig. Die Siegermächte verlangten jedoch, dass Polen zum Schutz seiner Minderheiten ein Abkommen unterzeichnet. Grund dafür waren große nicht-polnische Minderheiten, besonders deutsche Minderheiten, in Gebieten, die Polen beanspruchte. Hinzu kamen kriegerische Auseinandersetzungen, vor allem der polnisch-ukrainische Krieg von 1918 bis 1919 und der polnisch-sowjetische Krieg von 1919 bis 1920.

Die Pariser Friedenskonferenz orientierte sich am Prinzip der Selbstbestimmung der Nationen. Die Siegermächte erkannten aber, dass dieses Prinzip in Mittel- und Ostmitteleuropa schwer umzusetzen war, weil dort viele Bevölkerungsgruppen gemischt lebten. Der vertragliche Minderheitenschutz sollte deshalb als Ausgleich dienen. Artikel 93 des Hauptvertrags von Versailles verpflichtete Polen ausdrücklich, Bestimmungen zum Schutz nationaler, sprachlicher und religiöser Minderheiten anzunehmen.

Staatsangehörigkeit und Gleichberechtigung

Der Vertrag sollte vor allem frühere deutsche, österreichische, ungarische und russische Staatsangehörige in Polen schützen. Artikel 2 verlangte den „umfassenden Schutz des Lebens und der Freiheit aller Menschen unabhängig von ihrem Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religion“. Artikel 7 enthielt ein Diskriminierungsverbot.

Nach Artikel 3 wurden alle bisherigen deutschen, österreichischen, ungarischen und russischen Staatsangehörigen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf dem Gebiet der Republik Polen wohnten, ipso facto, also automatisch, polnische Staatsbürger. Sie konnten aber für ihre ursprüngliche Nationalität optieren, also sich dafür entscheiden. In diesem Fall mussten sie gegebenenfalls binnen 12 Monaten Polen verlassen. Nach Artikel 4 galten alle Personen, die auf dem neu geschaffenen polnischen Staatsgebiet geboren waren, ebenfalls automatisch als polnische Staatsangehörige. Sie konnten ihre polnische Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren nach Vertragsabschluss aufgeben.

Artikel 7 erklärte alle polnischen Staatsangehörigen vor dem Gesetz für gleich. Sie sollten ohne Unterschied des Volkstums, der Sprache oder der Religion dieselben bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte genießen. Außerdem durfte kein polnischer Staatsangehöriger im freien Gebrauch einer beliebigen Sprache beschränkt werden, weder privat oder wirtschaftlich noch in Religion, Presse, Veröffentlichungen oder öffentlichen Versammlungen. Weitere Bestimmungen verpflichteten Polen, einen Teil der russischen Staatsschulden zu übernehmen und den alliierten und assoziierten Staaten im Transithandel eine Meistbegünstigungsklausel zu gewähren.

Besondere Regeln für jüdische Minderheiten

Eine Besonderheit des Vertrags war der ausdrückliche Schutz jüdischer Minderheiten. Neben den allgemeinen Regeln zur Religionsfreiheit in Artikel 2 und zur Gleichheit vor dem Gesetz in Artikel 7 enthielt der Vertrag besondere Bestimmungen. Artikel 8 garantierte allen polnischen Staatsangehörigen das Recht auf freie Religionsausübung und das Recht, dabei eine eigene Sprache zu verwenden. Das war besonders für Jiddisch und Hebräisch wichtig.

Artikel 10 sah die staatliche Finanzierung jüdischer Schulen vor. Artikel 11 schützte den Schabbes, also den jüdischen Ruhetag am Samstag. Juden sollten keine Rechtsnachteile erleiden, wenn sie wegen des Schabbes geschäftliche oder behördliche Termine am Samstag nicht wahrnahmen. Außerdem wurde vereinbart, in Polen keine Wahlen an Samstagen abzuhalten.

Diese Regelungen entstanden auch, weil Delegationen aus Westeuropa und Amerika in Paris mit Lobbyorganisationen verschiedener Minderheiten konfrontiert waren, besonders mit Organisationen des osteuropäischen Judentums. Jüdinnen und Juden wurden in Paris als „Minorität par excellence“ angesehen. Der Artikel schreibt der jüdischen Delegation eine wesentliche Rolle dabei zu, dass die Minderheitenfrage überhaupt Gegenstand zwischenstaatlicher Verträge wurde.

Umsetzung, weitere Verträge und Kündigung

Obwohl der Vertrag weitreichende Schutzrechte enthielt, wurden seine Bestimmungen tatsächlich nicht oder nur pro forma eingehalten. Die Zeit nach dem Ersten Weltkrieg war stark von nationalistischen Tendenzen geprägt. Außerdem hatte der Völkerbund keine geeigneten Sanktionsmittel, um die Einhaltung der Vertragsbestimmungen durchzusetzen.

Der Vertrag wurde zum Vorbild für weitere Minderheitenregelungen nach den Pariser Vorortverträgen. In vielen Fällen standen solche Regeln nicht in eigenen Verträgen, sondern als einzelne Bestimmungen in den Hauptverträgen. Ein wichtiges weiteres Beispiel war das Deutsch-Polnische Abkommen über Oberschlesien vom 15. Mai 1922. Es regelte den Schutz von Minderheiten und wirtschaftlichen Verhältnissen in den Gebieten Oberschlesiens, die das Deutsche Reich nach dem Ersten Weltkrieg an Polen abtrat.

Wegen Diskriminierungen und Gewalttaten gegen Angehörige der deutschen Minderheit während der Kommunalwahlen wurde Polen im Januar 1931 auf Initiative des deutschen Außenministers Julius Curtius vom Völkerbundsrat verurteilt. Unterzeichnet wurde der Vertrag für Polen durch Roman Dmowski und Ignacy Jan Paderewski am 28. Juni 1919. Der Sejm ratifizierte ihn am 31. Juli 1919, in Kraft trat er am 10. Januar 1920. Polen kündigte den Vertrag auf der Versammlung des Völkerbunds in Genf am 13. September 1934.

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