Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand
Abstammungsprinzip
Abstammungsprinzip bezeichnet das Prinzip, nach dem ein Staat seine Staatsbürgerschaft an Kinder verleiht, deren Eltern (oder mindestens ein Elternteil) …
Inhalt5 Abschnitte
Grundidee und Verhältnis zum Geburtsort
Das Abstammungsprinzip bestimmt, wie Kinder eine Staatsbürgerschaft erwerben: Ein Staat verleiht sie Kindern, deren Eltern oder mindestens ein Elternteil Staatsbürger dieses Staates sind. Es heißt auch Ius sanguinis („Recht des Blutes“) oder Blutrecht.
Es gilt in den meisten Staaten entweder allein oder zusammen mit dem Geburtsortsprinzip, dem Ius soli („Recht des Bodens“). Beim Ius soli ist vor allem der Geburtsort entscheidend. Frankreich wendet beispielsweise beide Prinzipien nebeneinander oder ergänzend an; in den meisten Staaten gibt es Mischsysteme. Das Abstammungsprinzip kann durch andere Regeln eingeschränkt werden, etwa durch die Vermeidung mehrfacher Staatsbürgerschaften, zum Beispiel in China. Früher und teilweise noch heute spielten außerdem Bedingungen wie Geschlecht, Religion oder Ethnie eine Rolle.
Lange wurde die Staatsangehörigkeit nur über den Vater weitergegeben. Diese patrilineare Regel wurde im Zuge der Gleichstellung der Geschlechter aufgegeben. Ebenso wurde die früher verbreitete Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern beim Staatsangehörigkeitserwerb abgebaut. Staaten mit vielen Auswanderern bevorzugten häufig das Abstammungsprinzip, um die Bindung zu ihren Volkszugehörigen zu erhalten.
Deutschland: Entwicklung und heutige Ergänzung
Preußen wechselte 1842 vom bis dahin geltenden Ius soli zum Ius sanguinis. Der Historiker Wolfgang Wippermann verbindet dies mit dem völkischen Nationsbegriff des 19. Jahrhunderts. Dieser schloss „Fremdvölkische“ aus, auch wenn sie sich selbst als deutsch verstanden. So wurden vor allem Sinti auf Grundlage des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1870 zu Ausländern erklärt und ausgewiesen, obwohl ihre Vorfahren meist seit dem Spätmittelalter in Deutschland lebten.
Im Deutschen Kaiserreich galt das Gesetz über den Erwerb und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870. Die Bundesangehörigkeit leitete sich aus den Staatsangehörigkeiten der Gliedstaaten ab. Forderungen von Sozialdemokraten und Linksliberalen, in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländern die Einbürgerung zu ermöglichen, wurden überwiegend abgelehnt. Deutschland behielt das Ius sanguinis bei.
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1914 verankerte das Abstammungsprinzip rechtlich und schaffte das teilweise noch geltende Geburtsortsprinzip ab. In der Zeit des Nationalsozialismus wurden 1934 die Länderstaatsangehörigkeiten abgeschafft. Das Reichsbürgergesetz von 1935 hob das Abstammungsprinzip für Juden und Polen mit deutscher Staatsangehörigkeit auf: Reichsbürger konnten nur Personen „deutschen oder artverwandten Blutes“ sein; andere hatten lediglich die einfache Staatsangehörigkeit.
Das reformierte Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) wurde am 15. Juli 1999 beschlossen und trat am 1. Januar 2000 in Kraft. Seitdem kann ein Kind ausländischer Eltern durch Geburt im Inland unter bestimmten Bedingungen die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Sieht das Recht der Eltern das Abstammungsprinzip vor, erhält das Kind beide Staatsangehörigkeiten. Die zunächst vorgesehene Optionsregelung, nach Volljährigkeit eine Staatsangehörigkeit wählen zu müssen, wurde später durch Ausnahmen gelockert und durch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) beim Ius-soli-Erwerb vollständig aufgehoben.
Österreich und Schweiz
In Österreich gilt ein reines Abstammungsprinzip. Kinder einer österreichischen Mutter oder eines mit der Mutter verheirateten österreichischen Vaters sind von Geburt an österreichische Staatsbürger. Bei unverheirateten Eltern muss der österreichische Vater die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkennen. Bei späterer Anerkennung kann das Kind die Staatsbürgerschaft unter erleichterten Bedingungen durch Verleihung erhalten.
Bei Einbürgerungen ist Österreich gegenüber Doppelstaatsbürgerschaften sehr restriktiv. Wer ohne vorherige Bewilligung Österreichs eine fremde Staatsbürgerschaft annimmt, verliert automatisch die österreichische. Eine Ausnahme gilt für Kinder von Eltern unterschiedlicher Staatsbürgerschaft, wenn im Staat des nichtösterreichischen Elternteils ebenfalls Ius sanguinis gilt. Dann ist das Kind von Geburt an Doppelstaatsbürger und muss sich auch bei Volljährigkeit nicht entscheiden.
Auch das Schweizer Bürgerrecht wird ausschließlich durch Abstammung übertragen. Jeder Schweizer erbt, in der Regel vom Vater, den Heimat- oder Bürgerort. Mit dem Bürgerrecht einer Bürgergemeinde besitzt er automatisch das Schweizer Bürgerrecht. Wohnort der Eltern und Geburtsort des Kindes sind dabei unerheblich. Wer eingebürgert werden möchte, beantragt das Bürgerrecht einer Schweizer Gemeinde und erhält damit zugleich das Bürgerrecht des Bundes, der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Einbürgerungen setzen strenge Bedingungen voraus und können lange Wartezeiten verursachen.
Israel
Nach dem israelischen Rückkehrgesetz darf eine Person nach Israel einwandern und erhält anschließend die Staatsbürgerschaft, wenn sie einen jüdischen Eltern- oder Großelternteil hat, zum Judentum konvertiert ist oder mit einer Person verheiratet ist, auf die eine dieser Bedingungen zutrifft.
Ausgenommen sind Personen, die von Geburt an oder durch Konversion Juden waren und freiwillig eine andere Religion angenommen haben.
USA: Abstammung bei Geburt im Ausland
In den Vereinigten Staaten gilt das Abstammungsprinzip neben dem Geburtsortsprinzip. Es betrifft im Ausland geborene Personen, die bei der Nationalitätsprüfung noch minderjährig sind.
Ein im Ausland geborenes Kind zweier US-Staatsbürger erhält die amerikanische Staatsbürgerschaft bei Geburt nach Abschnitt 301(c) des Immigration and Nationality Act (INA), wenn mindestens ein Elternteil seinen Wohnsitz in den USA hat. Auch ein eheliches Kind eines US-Staatsbürgers und eines Ausländers kann sie bei Geburt nach Abschnitt 301(g) INA erhalten, wenn der US-Staatsbürger zuvor einen festgelegten Mindestzeitraum in den USA gelebt hat.
Bei einem nichtehelichen Kind eines männlichen US-Staatsbürgers gelten Abschnitt 301(g) INA und zusätzliche Voraussetzungen aus Abschnitt 309(a). Bei einem nichtehelichen Kind einer weiblichen US-Staatsbürgerin ist Abschnitt 309(c) maßgeblich; auch die Mutter muss zuvor einen festgelegten Mindestzeitraum in den USA gelebt haben.
Lebt ein außerhalb der USA geborenes Kind legal in den USA, etwa mit einer Permanent Resident Card, erwirbt es die amerikanische Staatsbürgerschaft per Gesetz und ohne besonderen Antrag. Das gilt auch für Kinder legal dort lebender Migrantenfamilien, wenn sich mindestens ein Elternteil naturalisieren lässt. Lebt das im Ausland geborene Kind weiterhin im Ausland, kann es die US-Staatsbürgerschaft nur auf Antrag erwerben.