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Partnerschaft (Rechtsform)
Die Partnerschaft ist eine Personengesellschaft nach deutschem Recht, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen …
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Grundidee und rechtliche Einordnung
Die Partnerschaft ist eine Personengesellschaft nach deutschem Recht. In ihr können sich Angehörige freier Berufe zusammenschließen, um ihre Berufe gemeinsam auszuüben. Sie wurde 1995 durch das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) geschaffen. Sie ist an freiberufliche Tätigkeiten gebunden und betreibt im Gegensatz zu Personenhandelsgesellschaften kein Handelsgewerbe.
Partner können nur natürliche Personen sein. Eine bloße Kapitalbeteiligung ist nicht zulässig. Eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestausstattung mit Eigenkapital gibt es nicht.
Rechtsgrundlage ist das PartGG. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten ergänzend Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 705–740 BGB) und des Handelsgesetzbuchs (§§ 105–160 HGB) über die Gesellschaft.
Name und Register
Die Partnerschaft ist keine Handelsgesellschaft und führt daher im eigentlichen Sinne keine Firma. Nach § 2 PartGG führt sie aber einen Namen. Seit dem 1. Januar 2024 muss der Name nur noch den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten. Seit diesem Zeitpunkt sind auch Phantasienamen für Partnerschaftsgesellschaften zulässig.
Bis zum 31. Dezember 2023 musste der Name mindestens den Namen eines Partners, einen der Zusätze „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Vornamen mussten nicht angegeben werden. Andere Namen als die der Partner durften nicht aufgenommen werden; nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2004 (I ZR 62/01) galt dieses Verbot aber nicht für sonstige Zusätze wie Phantasienamen.
Die Partner müssen die Partnerschaft nach § 4 Abs. 1 PartGG in das Partnerschaftsregister eintragen lassen. Auch der Eintritt oder Austritt eines Partners, eine Namensänderung und die Verlegung des Sitzes müssen dort angemeldet werden.
Geschäftsführung, Gewinn und Rechtsfähigkeit
Grundsätzlich sind alle Partner berechtigt und verpflichtet, die Geschäfte zu führen. Der Partnerschaftsvertrag kann aber abweichende Regelungen enthalten. Einzelne Partner können nur von der Führung sonstiger Geschäfte ausgeschlossen werden. Das Rechtsverhältnis der Partner untereinander richtet sich im Übrigen nach dem Partnerschaftsvertrag.
Die Verteilung von Gewinn und Verlust wird normalerweise ebenfalls im Partnerschaftsvertrag geregelt. Fehlt eine Regelung, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Weil das PartGG nicht auf die Gewinn- und Verlustverteilung der offenen Handelsgesellschaft verweist, wird über § 1 Abs. 4 PartGG auf die Regeln der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zurückgegriffen. Nach § 722 BGB werden Gewinn und Verlust dann nach Köpfen verteilt.
Die Partnerschaft ist rechtsfähig. Das bedeutet: Sie kann unter ihrem Namen Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben sowie vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 7 Abs. 2 PartGG in Verbindung mit § 124 HGB).
Haftung
Die Partner haften für Verbindlichkeiten der Partnerschaft gegenüber Gläubigern persönlich als Gesamtschuldner. Gesamtschuldner bedeutet: Jeder haftet grundsätzlich für die ganze Schuld, der Gläubiger kann sich also an jeden von ihnen wenden. Das unterscheidet die Partnerschaft von einer bloßen Bürogemeinschaft.
Für berufliche Fehler gilt nach § 8 Abs. 2 PartGG eine besondere Regel: Neben dem Gesellschaftsvermögen haften nur diejenigen Partner, die mit der Bearbeitung des betreffenden Auftrags tatsächlich befasst waren.
Scheidet ein Partner aus, haftet er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten weiter. Für Verbindlichkeiten, die nicht mit einem Auftrag zusammenhängen, zum Beispiel die Bestellung von Büromaterial, haften die Partner wie in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts immer als Gesamtschuldner.
Auflösung und Ausscheiden
Eine Partnerschaft wird aufgelöst, wenn sie für eine bestimmte Zeit eingegangen wurde und diese Zeit abläuft. Sie kann außerdem durch Beschluss der Partner, durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Partnerschaft oder durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst werden.
Ein einzelner Partner scheidet aus der Partnerschaft aus durch Tod, durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, durch Kündigung des Partners, durch Kündigung durch einen Privatgläubiger des Partners, durch Beschluss der Partnerversammlung oder durch Eintritt von Ausscheidungsgründen, die im Partnerschaftsvertrag vereinbart wurden. Der Partnerschaftsvertrag kann bestimmen, dass die Partnerschaft an Dritte vererblich ist, die Partner sein können.
Rechnungslegung und Steuern
Bei einer Gesellschaft sollen Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung nach BGB im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahrs erfolgen. Diese Rechnungslegungspflicht ist auch aus steuerlichen Gründen wichtig. Partnerschaften können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Vorschriften über Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung müssen beachtet werden.
Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden erst bei Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben berücksichtigt. Solche Wirtschaftsgüter müssen mit Anschaffungs- oder Herstellungstag und Kosten beziehungsweise Ersatzwert in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. Bestimmte nicht abziehbare Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 EStG müssen einzeln und getrennt aufgezeichnet werden.
Wirtschaftsgüter, die ein Partner für Zwecke der Partnerschaft nutzt, gehören zu seinem Sonderbetriebsvermögen. Die Partnerschaft ist nicht gewerbesteuerpflichtig, wenn keine berufsfremden Personen beteiligt sind. Ein Partner erzielt aus seiner Beteiligung Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Einkommensteuerpflichtig ist nicht die Partnerschaft selbst, sondern jeder einzelne Partner. Umsatzsteuerlich ist die Partnerschaft Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und muss Aufzeichnungen zur Feststellung der Umsatzsteuer und ihrer Berechnungsgrundlagen machen. Bei Schenkung oder Erbfolge einer Partnerschaftsbeteiligung gibt es bei der Erbschaftsteuer eine spezielle Steuervergünstigung für Betriebsvermögen.