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Parteienvielfalt

Der Grund kann eine niedrige oder fehlende Sperrklausel bei einer Verhältniswahl sein. Regierungen werden oft aus Koalitionen von mehreren verschiedenen …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Bedeutung
  2. 2. Deutschland und die Weimarer Republik
  3. 3. Bundesrepublik Deutschland
  4. 4. Europäische Beispiele
  5. 5. Regelungen in Griechenland und der Schweiz

Begriff und Bedeutung

Parteienvielfalt, auch politische Fragmentierung oder Parteienzersplitterung genannt, liegt vor, wenn in einem Mehrparteiensystem vergleichsweise viele politische Parteien im Parlament vertreten sind. Sie betrifft unmittelbar die Legislative, also das Parlament. In parlamentarischen Regierungssystemen wirkt sie sich außerdem auf die Exekutive, also die Regierung, aus: Für eine Regierungsmehrheit müssen häufig Koalitionen aus mehreren Parteien gebildet werden.

Eine wichtige Ursache kann das Verhältniswahlrecht in Verbindung mit einer niedrigen oder fehlenden Sperrklausel sein. Eine Sperrklausel bestimmt, welchen Mindestanteil an Stimmen eine Partei erreichen muss, um bei der Sitzverteilung berücksichtigt zu werden. Das Ausmaß der Fragmentierung lässt sich durch die effektive Parteienzahl messen.

Als „Splitterpartei“ wird in diesem Zusammenhang eine Kleinpartei bezeichnet; der Ausdruck kann abwertend sein. Es gibt jedoch keine allgemein anerkannte Grenze dafür, wann eine Partei als Splitterpartei gilt oder ab welcher Zahl von Parteien ein Parteiensystem als zersplittert bezeichnet werden kann.

Deutschland und die Weimarer Republik

Die Wurzeln des deutschen Parteiensystems reichen bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts zurück. Bereits damals bestand selbst unter Mehrheitswahlsystemen eine relativ große Parteienzahl. Im ersten Deutschen Reichstag von 1871 waren mehr als zehn Parteien vertreten.

Besonders eng wird Parteienzersplitterung mit der Weimarer Republik verbunden. Das in der Weimarer Verfassung festgelegte Verhältniswahlrecht und das Fehlen einer 5-Prozent-Klausel ermöglichten vielen kleinen und kleinsten Parteien den Einzug in den Reichstag.

Die neuere Forschung relativiert jedoch die Bedeutung der Fragmentierung für den Untergang der Weimarer Republik. Der Wahlforscher Dieter Nohlen verweist auf soziale und wirtschaftliche Faktoren. Nach seiner Einordnung trug das Verhältniswahlrecht zwar zur Parteienzersplitterung bei; der „Parteienpartikularismus“, also die Aufteilung entlang sozialer und weltanschaulicher Trennlinien, habe aber bereits im Kaiserreich bestanden. Das Verhältniswahlrecht habe diese Trennlinien berücksichtigt, sie jedoch nicht verursacht.

Bundesrepublik Deutschland

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Zersplitterung des bürgerlichen Lagers als eine Ursache dafür diskutiert, dass die anderen bürgerlichen Parteien dem Nationalsozialismus nicht wirksam entgegentreten konnten. Besonders die konfessionelle Spaltung galt als Grund für die Schwäche der demokratischen Parteien rechts von der SPD.

Die CDU wurde deshalb ausdrücklich als „Union“ gegründet, also als Zusammenschluss aller bürgerlichen Kräfte. Auch das Wahlrecht der Bundesrepublik trug dazu bei, dass die Union innerhalb der folgenden zehn Jahre die übrigen bürgerlichen Parteien – mit Ausnahme der FDP – integrierte oder politisch an den Rand drängte. Ulrich von Alemann bezeichnete diese Entwicklung als „Parteienwunder“ und „Wahlwunder“.

Europäische Beispiele

Im Europäischen Parlament saßen nach der Europawahl 2019 insgesamt 206 Parteien. Fraktionen, in denen sich Abgeordnete verschiedener Parteien zusammenschließen, erleichtern dort die parlamentarische Arbeit.

Frankreich verwendet traditionell ein Mehrheitswahlsystem, das eine absolute Mehrheit verlangt und nötigenfalls eine Stichwahl im Wahlkreis vorsieht; nur die Parlamentswahl von 1986 bildete eine Ausnahme. Trotzdem können zahlreiche Parteien ins Parlament gelangen. Vor Parlamentswahlen stimmen sie sich meist in einem linken und einem rechten Block ab. Auch die Präsidentschaftswahlen verstärken diese Links-Rechts-Polarisierung, der sich Parteien anschließend bei der Regierungsbildung nur schwer entziehen können. Seit 1978 begrenzte die Union pour la démocratie française lange die Zersplitterung in der Mitte. Abspaltungen der UDF führten 1998 und besonders 2007 erneut zu Neugruppierungen und einer gewissen Fragmentierung.

In den Niederlanden gibt es keine Sperrklausel. Nach der Parlamentswahl 2021 waren 17 Parteien im niederländischen Parlament vertreten.

Italien war traditionell stark fragmentiert. Die Democrazia Cristiana musste in ihren Regierungen von 1945 bis 1993 bis zu fünf Koalitionspartner aufnehmen. Diese Regierungen bestanden im Durchschnitt nur zehn Monate. Eine Wahlrechtsreform von 1993 sollte die Parteienzahl verringern, verfehlte dieses Ziel jedoch: Die Parteien blieben bestehen und sicherten durch Absprachen in den Wahlkreisen ihre Vertretung im Parlament. Nach 1993 zerfiel die Democrazia Cristiana; dadurch entstanden weitere Parteien in der Mitte und rechten Mitte. Auch Abspaltungen von der sozialistischen Partei verstärkten die Fragmentierung. Um 2008/2009 waren durch Bündnisse und Parteineugründungen auf der linken und rechten Seite wieder Konzentrationen erkennbar.

Regelungen in Griechenland und der Schweiz

Griechenland fördert regierungsfähige Mehrheiten, indem die jeweils stärkste Partei 50 zusätzliche Sitze erhält.

In der Schweiz ist die Bundesversammlung politisch nach Fraktionen und nicht nach Parteien gegliedert. Eine Fraktion muss mindestens 5 Abgeordnete beziehungsweise 2 % der Mitglieder umfassen. In der im Artikel betrachteten Legislaturperiode hatte die kleinste Fraktion 16 Sitze beziehungsweise 6,5 %. In der 51. Legislaturperiode der Schweizer Bundesversammlung waren 12 Parteien vertreten. Bei Schweizer Parlamentswahlen besteht keine ausdrückliche Sperrklausel.

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