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Nordatlantikvertrag

eine funktionierende Demokratie und · eine Marktwirtschaft sein, · faire Behandlung von Minderheiten · Einsatz für die friedliche Lösung von Konflikten …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Grundlage und Entstehung
  2. 2. Mitglieder und Zusammenarbeit mit der EU
  3. 3. Aufbau, Werte und Widerstandskraft
  4. 4. Konsultationen und Bündnisfall
  5. 5. Geltungsbereich, Rat sowie Beitritt und Austritt

Grundlage und Entstehung

Der Nordatlantikvertrag, auch Nordatlantikpakt oder Washingtoner Vertrag, ist der völkerrechtliche Gründungsvertrag der NATO (North Atlantic Treaty Organisation). Er regelt die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder als Regionalpakt für das Recht auf kollektive Selbstverteidigung nach Artikel 51 der UN-Charta. Er wurde am 4. April 1949 in Washington, D.C. unterzeichnet und trat am 24. August 1949 in Kraft.

Der Vertrag entstand vor dem Hintergrund wachsender Spannungen nach dem Zweiten Weltkrieg. Entwicklungen wie die Gründung der Volksrepublik Polen und der Zweiten Ungarischen Republik sowie der kommunistische Umsturz in der Tschechoslowakei 1948 veränderten die Einschätzung der USA zur Gefahr eines sowjetischen Angriffs auf Westeuropa. Mit Berliner Luftbrücke 1948/49, Truman-Doktrin und Marshallplan zeigten die USA ihr Interesse an der Sicherung Westeuropas. Zuvor hatten Belgien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und das Vereinigte Königreich am 17. März 1948 den Brüsseler Pakt geschlossen.

Die USA wollten mit den westeuropäischen Staaten und Kanada eine kollektive Verteidigung organisieren, weil westliche Truppen allein Mittel- und Westeuropa nicht ausreichend verteidigen könnten. Anders als die unbedingte Beistandspflicht des Brüsseler Pakts lässt Artikel 5 jedes Mitglied selbst entscheiden, welche Maßnahmen es im Angriffsfall für erforderlich hält. Entscheidungen im Nordatlantikrat werden einstimmig getroffen. Die NATO hat integrierte Stäbe, aber – abgesehen von der Airborne Warning And Control System Component Force und dem Alliance Ground Surveillance System – keine eigenen Streitkräfte.

Der Vertrag wurde in Washington, D.C. entworfen. Theodore Achilles leitete das zuständige Komitee; nach seiner Darstellung war der US-Diplomat John D. Hickerson der Hauptautor.

Mitglieder und Zusammenarbeit mit der EU

Die zwölf Gründungsstaaten waren Belgien, Dänemark, Frankreich, Island, Italien, Kanada, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Portugal, die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich.

Während des Kalten Kriegs traten Griechenland am 18. Februar 1952, die Türkei am 19. Februar 1952, die Bundesrepublik Deutschland am 8. Mai 1955 und Spanien am 30. Mai 1982 bei. Nach dem Ende des Ost-West-Konflikts wurden Polen, Tschechien und Ungarn am 12. März 1999 Mitglieder. Es folgten Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Rumänien, die Slowakei und Slowenien am 29. März 2004, Albanien und Kroatien am 1. April 2009, Montenegro am 5. Juni 2017, Nordmazedonien am 27. März 2020, Finnland am 4. April 2023 und Schweden am 7. März 2024.

23 NATO-Mitgliedstaaten sind zugleich Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Berlin-Plus-Vereinbarungen vom 17. März 2003 begründeten eine strategische Partnerschaft: Die NATO kann EU-Einsätze unterstützen, auch wenn sie nicht als Ganzes beteiligt ist; zugleich sollen europäische NATO-Staaten außerhalb der EU möglichst in die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik einbezogen werden. Ein Beispiel ist die Operation EUFOR Althea in Bosnien und Herzegowina. Nach der russischen Annexion der Krim 2014 erklärten EU und NATO am 8. Juli 2016, hybride Bedrohungen gemeinsam abzuwehren; dies wurde 2018 bekräftigt. Auch bei militärischen Transporten arbeiten sie im PESCO-Projekt zusammen.

Aufbau, Werte und Widerstandskraft

Der Vertrag besteht aus einer Präambel und 14 Artikeln ohne amtliche Überschriften und blieb seit der NATO-Gründung im Wesentlichen unverändert. Die Washingtoner Erklärung von 1999 bestätigte seine Geltung für das 21. Jahrhundert. Präambel sowie Artikel 1 und 2 nennen als Grundlagen Freiheit, gemeinsames Erbe und Zivilisation auf Basis von Demokratie, Freiheit der Person und Herrschaft des Rechts. Die Staaten verpflichten sich außerdem zu Gewaltverzicht in internationalen Beziehungen und wirtschaftlicher Zusammenarbeit entsprechend der UN-Charta.

Artikel 3 verpflichtet die Parteien, ihre eigene und gemeinsame Widerstandskraft gegen bewaffnete Angriffe durch ständige und wirksame Selbsthilfe sowie gegenseitige Unterstützung zu erhalten und fortzuentwickeln. Diese Resilienz umfasst zivilen Katastrophenschutz, kritische Infrastruktur, geordnete Regierungstätigkeit in Krisen und militärische Einsatzbereitschaft. Die Mitgliedstaaten tragen selbst Verantwortung für ihre Beiträge, die im Verteidigungsausschuss des Nordatlantikrats koordiniert werden. Das Zwei-Prozent-Ziel, nach dem jeder Staat 2 % seines Bruttoinlandsprodukts für Verteidigung ausgeben soll, wurde auf den NATO-Gipfeln 2002 und 2014 vereinbart. In Deutschland sollen mit dem Sondervermögen Bundeswehr seit 2022 im mehrjährigen Durchschnitt von höchstens fünf Jahren 2 % des BIP nach NATO-Kriterien bereitgestellt werden.

Artikel 7 betont den regionalen Charakter der NATO und erkennt die Hauptverantwortung des UN-Sicherheitsrats für internationalen Frieden und Sicherheit nach Artikel 24 Absatz 1 der UN-Charta an. Artikel 8 verlangt Vertragstreue und verbietet widersprechende internationale Verpflichtungen. Artikel 11 regelt die Ratifikation, Artikel 12 Beratungen über die Weiterentwicklung, und Artikel 14 die Hinterlegung des Vertrags bei der Regierung der Vereinigten Staaten.

Konsultationen und Bündnisfall

Nach Artikel 4 kann ein Mitglied förmliche Konsultationen verlangen, wenn es seine territoriale Unversehrtheit, politische Unabhängigkeit oder Sicherheit als bedroht ansieht. Formell geschah dies bislang neunmal: fünfmal durch die Türkei zwischen Februar 2003 und Februar 2020, Ende Februar 2014 durch Polen und Litauen wegen der Besetzung der Krim durch Russland, Ende Februar 2022 durch acht osteuropäische Mitgliedstaaten nach dem russischen Überfall auf die Ukraine sowie am 10. September 2025 durch Polen und am 20. September 2025 durch Estland wegen Verletzungen ihres Luftraums durch Russland.

Artikel 5 ist der Kern des Bündnisses. Ein bewaffneter Angriff gegen ein oder mehrere Mitglieder in Europa oder Nordamerika kann als Angriff gegen alle angesehen werden. Jedes Mitglied muss der angegriffenen Partei Beistand leisten, entscheidet aber selbst, welche Maßnahmen es für erforderlich hält; dies kann Waffengewalt einschließen, muss aber nicht zwingend militärisch sein. Der Bündnisfall tritt nicht automatisch ein: Der Nordatlantikrat muss ihn beschließen und verkünden. Der Angriff muss eine gewisse Erheblichkeit haben, und ein angegriffener Staat hat keinen juristisch ableitbaren Anspruch auf die Ausrufung.

Erstmals wurde der Bündnisfall nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 beschlossen: am 12. September unter der Bedingung, dass die Angriffe vom Ausland koordiniert worden waren, und am 4. Oktober 2001 nach dem Nachweis der Verantwortung von al-Qaida. Die Unterstützung umfasste acht Maßnahmen, darunter AWACS-Aufklärungsflüge über den USA in der Operation Eagle Assist von Oktober 2001 bis Mai 2002 sowie die Überwachung des Schiffsverkehrs im Mittelmeer in der Operation Active Endeavour. Beispiele für die Verteidigungsbereitschaft sind außerdem die NATO Response Force von 2002 und der 2014 beschlossene Readiness Action Plan zur Stärkung der NATO-Ostflanke.

Geltungsbereich, Rat sowie Beitritt und Austritt

Artikel 6 begrenzt den räumlichen Geltungsbereich des Artikel 5. Er erfasst das Gebiet von Mitgliedstaaten in Europa oder Nordamerika, die Türkei und zu Mitgliedern gehörende Inseln im nordatlantischen Gebiet nördlich des Wendekreises des Krebses. Dazu gehören beispielsweise die Kanarischen Inseln, nicht aber weiter südlich gelegene karibische Inseln sowie Ceuta und Melilla. Geschützt sind auch Streitkräfte, Schiffe und Flugzeuge in den genannten Gebieten, im Mittelmeer oder in bestimmten europäischen Besatzungsgebieten. Die Bezeichnung „out of area“ bezieht sich auf Gebiete südlich des Wendekreises des Krebses; sie darf nicht mit dem Verteidigungsauftrag gleichgesetzt werden.

Artikel 9 errichtete den Nordatlantikrat als oberstes Entscheidungsorgan. Er tagt auf Ebene der Regierungschefs, Außen- und Verteidigungsminister oder Ständigen Vertreter und beschließt einstimmig. Der Verteidigungsausschuss empfiehlt Maßnahmen zu Artikel 3 und 5. Das Generalsekretariat mit dem Generalsekretär ist Exekutivorgan; der Generalsekretär führt unter anderem den Vorsitz im Nordatlantikrat. Strategische Konzepte werden in einem umfassenden Prozess vorbereitet und auf NATO-Gipfeln verabschiedet; seit 1991 werden sie veröffentlicht.

Nach Artikel 10 können die Mitglieder jeden anderen europäischen Staat einstimmig einladen, sofern dieser die Vertragsgrundsätze fördern und zur Sicherheit des nordatlantischen Gebiets beitragen kann. Die NATO nannte 1995 zusätzliche politische, wirtschaftliche und militärische Kriterien: funktionierende Demokratie und Marktwirtschaft, faire Behandlung von Minderheiten, friedliche Konfliktlösung, Bereitschaft zu einem militärischen Beitrag und zivile, demokratische Kontrolle des Militärs.

Artikel 13 erlaubt nach zwanzigjähriger Vertragsgeltung den Austritt ein Jahr nach Mitteilung der Kündigung an die US-Regierung. Bis August 2024 war er nicht angewendet worden. Ein Ausschluss eines Mitglieds ohne dessen Zustimmung ist im Vertrag nicht vorgesehen. Ergänzende Abkommen regeln unter anderem den Status von Truppen im NATO-Truppenstatut vom 19. Juni 1951 und den Status der Organisation, nationaler Vertreter und des internationalen Personals im Ottawa-Übereinkommen vom 20. September 1951.

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