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Norbert Hoerster
Norbert Hoerster (* 15. März 1937 in Lingen) ist ein deutscher Jurist und Philosoph, der sich insbesondere mit Fragen der Rechtsphilosophie, Ethik und …
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Person und akademischer Werdegang
Norbert Hoerster (* 15. März 1937 in Lingen) ist ein deutscher Jurist und Philosoph. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen in der Rechtsphilosophie, Ethik und Religionsphilosophie. Von 1974 bis 1998 lehrte er Rechts- und Sozialphilosophie an der Universität Mainz.
Ab 1956 studierte Hoerster Rechtswissenschaft an den Universitäten Kiel und Münster und besuchte zusätzlich philosophische Vorlesungen. 1960 legte er beim Oberlandesgericht Hamm die erste juristische Staatsprüfung ab. 1963 schloss er an der University of Michigan ein Philosophiestudium mit dem Master of Arts ab. 1964 wurde er an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster zum Dr. jur. promoviert, 1967 an der Ruhr-Universität Bochum zum Dr. phil. 1967 und 1968 arbeitete er als Dozent an der University of Michigan und hielt sich zu Forschungszwecken an der University of Oxford auf. Nach seiner Habilitation an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Jahr 1972 erhielt er 1974 den Lehrstuhl in Mainz.
Wegen seiner bioethischen Positionen, die in Deutschland teilweise heftig umstritten sind, war Hoerster zunehmend Anfeindungen ausgesetzt. 1997 wurden Veranstaltungen gestört; einige mussten unter Polizeischutz stattfinden. 1998 ließ er sich als Reaktion auf die Proteste gegen seine Thesen vorzeitig pensionieren. Hoerster ist Mitherausgeber der Zeitschrift Aufklärung und Kritik und Mitglied im wissenschaftlichen Beirat der Humanistischen Akademie Bayern. Von 2004 bis 2011 gehörte er dem Beirat der Giordano-Bruno-Stiftung an. Für seine kirchenkritische Haltung erhielt er 2008 den Ludwig-Feuerbach-Preis des Bunds für Geistesfreiheit Augsburg.
Ethik und bioethische Positionen
Hoerster lehnt den Begriff der Menschenwürde als ethisches Kriterium ab. Er hält ihn für eine Leerformel, mit der sich beliebige Werte verbinden lassen. An seine Stelle setzt er eine Interessenethik. Danach sollen die elementaren Interessen der Menschen und bis zu einem gewissen Grad auch der Tiere geschützt werden, nicht eine nicht näher festgelegte Würde.
Nach Hoersters Auffassung haben noch nicht geborene Kinder kein Überlebensinteresse. Das Lebensrecht des Menschen beginnt seiner Ansicht nach grundsätzlich mit der Geburt. Deshalb lehnt er die Sanktionierung von Schwangerschaftsabbrüchen, die Präimplantationsdiagnostik und die Embryonenforschung ab.
Aktive Sterbehilfe soll nach Hoerster zugelassen werden, wenn ein unheilbar Kranker sie nach reiflicher Überlegung in einem urteilsfähigen und aufgeklärten Zustand wünscht. Auch bei schwerstgeschädigten Neugeborenen hält er Sterbehilfe für gerechtfertigt, weil sie im wohlverstandenen Interesse dieser Neugeborenen liegen könne. Diese Auffassungen stehen im Zusammenhang mit seinen ähnlichen Positionen zu aktiver und passiver Sterbehilfe, zum Umgang mit Embryonen und schwerstgeschädigten Neugeborenen sowie zur Embryonenforschung, die er mit dem australischen Ethiker Peter Singer teilt.
Rechtsphilosophie
Hoersters Rechtsphilosophie ist vom Rechtspositivismus H. L. A. Harts und von der Analytischen Philosophie geprägt. Im deutschsprachigen Raum gilt er als der zurzeit prominenteste Anhänger der positivistischen Neutralitätsthese. Diese These besagt, dass der Begriff des Rechts so definiert werden soll, dass er gegenüber moralischen Postulaten neutral bleibt.
Die Neutralitätsthese ergibt sich für Hoerster aus dem Gebot begrifflicher Klarheit, das im Zentrum der Analytischen Philosophie steht. Deshalb lehnt er auch die Radbruchsche Formel ab. Nach dieser Formel sind extrem ungerechte Gesetze nicht mehr als Recht zu bezeichnen. Hoerster unterscheidet die Neutralitätsthese ausdrücklich von der Befolgungsthese: Die Befolgungsthese behauptet, dass jede existierende Rechtsnorm ohne Weiteres Befolgung verdient. Aus diesem Grund folgt aus einem neutralen Rechtsbegriff nicht automatisch eine Pflicht, jedes geltende Gesetz zu befolgen.
Hoerster hält außerdem Hans Kelsens These für unrichtig, inhaltliche Anforderungen an das Recht ließen sich nicht objektiv begründen. In der gegenwärtigen deutschsprachigen Diskussion steht er damit in einem argumentativen Gegensatz zu Robert Alexy. Alexy vertritt laut Hoerster die These, dass der inhaltsneutrale positivistische Rechtsbegriff jedenfalls dann, wenn innerhalb eines Rechtssystems aus der Teilnehmerperspektive argumentiert wird, im Sinne der Radbruchschen Formel um ein inhaltliches Element ergänzt werden müsse.
Religionsphilosophie und Schriften
In seiner Religionsphilosophie nimmt Hoerster, David Hume folgend, eine skeptische Position ein. Er meint, die Frage nach der Existenz eines monotheistisch verstandenen Gottes könne rational diskutiert werden. Die moralischen und natürlichen Übel der Welt seien jedoch nicht mit der Existenz eines Gottes vereinbar, der zugleich allgütig und allmächtig ist. Auch die üblichen Begründungen für Gottes Existenz, von den sogenannten Gottesbeweisen bis zu religiösen Erfahrungen, hält Hoerster für unzureichend. In diesem Zusammenhang werden auch John Leslie Mackie und Richard Swinburne genannt.
Seine Veröffentlichungen behandeln vor allem Ethik, Rechtsphilosophie, Staatsphilosophie, Bioethik, Tierethik, Religionsphilosophie und allgemeine philosophische Grundfragen. Zu seinen frühen Arbeiten gehören die Dissertation Die Nichtbeachtung der Ehehindernisse des Ehebruchs ausländischer Rechte nach deutschem IPR mit Rücksicht auf die Unanwendbarkeit fremden Strafrechts (1964) und Das Argument der Verallgemeinerung (1967). Weitere wichtige Titel sind Utilitaristische Ethik und Verallgemeinerung (1971), Recht und Moral. Texte zur Rechtsphilosophie (1986), Abtreibung im säkularen Staat (1991), Neugeborene und das Recht auf Leben (1995), Sterbehilfe im säkularen Staat (1998), Ethik des Embryonenschutzes (2002), Ethik und Interesse (2003), Haben Tiere eine Würde? Grundfragen der Tierethik (2004), Was ist Recht? Grundfragen der Rechtsphilosophie (2006), Die Frage nach Gott (2007), Was ist Moral? Eine philosophische Einführung (2008), Was können wir wissen? Philosophische Grundfragen (2010), Muss Strafe sein? Positionen der Philosophie (2012), Was ist eine gerechte Gesellschaft? Eine philosophische Grundlegung (2013), Wie schutzwürdig ist der Embryo? Zu Abtreibung, PID und Embryonenforschung (2013), Wie lässt sich Moral begründen? (2014) und Der gütige Gott und das Übel. Ein philosophisches Problem (2017). Außerdem gab er Texte zur Ethik (1975, zusammen mit Dieter Birnbacher) und Klassische Texte zur Staatsphilosophie (1999) heraus.