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Negativzins
Mit Stand vom 30. Juni 2021 erhoben in Deutschland 349 Kreditinstitute bei großen Summen ein Verwahrentgelt für Tagesgeld- und Girokonten.
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Begriff und Formen des Negativzinses
Negativzinsen, auch Minuszinsen, Strafzinsen oder Verwahrentgelte genannt, sind Zinsen, die ein Gläubiger oder Kreditgeber an den Schuldner oder Kreditnehmer entrichtet. Bei einem Bankguthaben zahlt also beispielsweise der Anleger an die Bank. Der Negativzins ist ein Negativpreis, also eine Preisangabe unter 0.
Wie bei jedem Zins sind Nominalzins, Rendite und Realzins zu unterscheiden. Ein Nominalzins unter 0 Prozent ist ein Negativzins. Bei der Rendite wird zusätzlich der Kurs eines Wertpapiers berücksichtigt. Eine Negativrendite kann auch bei einem positiven Nominalzins entstehen, wenn der Kurs so weit über pari liegt, dass der Kursverlust bei Rückzahlung den Nominalzins übersteigt. Beispiel: Bei einem Nominalzins von 0 % und einem Anleihekurs von 100,30 % ergibt sich eine Negativrendite.
Ein negativer Realzins liegt vor, wenn die Rendite unter der Inflationsrate liegt. Der Gläubiger kann dann einen positiven Nominalzins und eine positive Rendite erhalten, während die Kaufkraft seines eingesetzten Kapitals trotzdem sinkt. Im Juli 2016 wiesen Anleihen im Wert von 9 Billionen Euro negative Renditen auf; zwei Drittel entfielen auf japanische und ein Drittel auf europäische Anleihen. In anderen Industriestaaten waren die Renditen positiv, aber ebenfalls historisch niedrig.
Zum 30. Juni 2021 verlangten in Deutschland 349 Kreditinstitute bei großen Summen ein Verwahrentgelt für Tagesgeld- und Girokonten. Gegenüber Ende Dezember 2020 bedeutete dies eine Zunahme um 171 Institute.
Entwicklung seit den 1970er Jahren
Negative Zinsen galten in den Vereinigten Staaten lange als so ungewöhnlich, dass sie bis in die 1970er Jahre in volkswirtschaftlichen Seminaren kaum erwähnt wurden. Erstmals wurden sie in der Schweiz sichtbar: Ende Juni 1972 führte eine Kommission Negativzinsen von 2 % je Quartal auf seitdem zugeflossene Bankguthaben bei Schweizer Banken ein. Grundlage war die Verordnung über die Bewilligungspflicht für die Aufnahme von Geldern im Ausland vom 5. Juli 1972. Die Maßnahme sollte den Zufluss von Hot Money verhindern und galt mit Unterbrechungen bis November 1979.
Die Dänische Nationalbank senkte im Juli 2012 den Einlagezins für Kreditinstitute von 0,05 % auf −0,2 %, um die Aufwertung der dänischen Krone zu bremsen. Die zusätzlichen Refinanzierungskosten wurden teilweise an Kreditnehmer weitergegeben. Anleger akzeptierten den Negativzins nach Einschätzung der Zentralbank, weil sie lieber einen großen Teil ihres Geldes zurückerhielten, als bei positiven Zinsen größere Verlustrisiken einzugehen. Für Anleger aus dem Euroraum konnte eine Abwertung des Euro gegenüber der dänischen Krone zusätzlich zu Kursgewinnen und einer positiven Gesamtrendite führen.
Deutschland nahm 2012 erstmals Geldmarktpapiere mit negativer Rendite auf. Im Januar betrug die Rendite für sechs Monate −0,0122 %, am 18. Juli verkaufte der Bund zweijährige Anleihen zu −0,06 %. Im August 2012 erzielte das Schuldenmanagement des Bundes beim Verkauf von Bundesschatzanweisungen bei −0,0499 % Rendite 3,8 Mrd. Euro. Im Dezember wurden zweijährige Bundesanleihen mit −0,019 % gehandelt. Bei 21 von 70 Wertpapierauktionen des Jahres 2012 zahlte der Bund keine Zinsen, sondern erhielt eine Prämie. Auch 2013 nahm der Bund bei bestimmten Emissionen Prämien ein; der ESM erhielt ebenfalls eine Prämie für seine Kreditaufnahme. Japan konnte sich im November 2014 zu negativen Zinsen verschulden. Dabei besteht ein Zinsänderungsrisiko, wenn nach dem Ende der Laufzeit Kredite zu deutlich höheren Zinsen erneuert werden müssen.
Die Europäische Zentralbank (EZB) führte am 11. Juni 2014 als erste große Zentralbank einen negativen Einlagesatz von −0,1 % ein. Bankguthaben der Geschäftsbanken bei der EZB sollten dadurch unattraktiver werden; zugleich sollten die Banken mehr Kredite an den Nichtbankensektor vergeben. Am 12. September 2019 wurde der Satz schrittweise auf −0,5 % gesenkt. Am 16. April 2015 lag der 3-Monats-Euribor erstmals bei einem negativen Nominalzins von −0,002 %. Die Rendite zweijähriger Bundesanleihen wurde Anfang Juli 2014 zeitweise und seit Januar 2015 dauerhaft negativ.
Die Schweizerische Nationalbank erhob ab dem 22. Januar 2015 −0,25 % auf Girokonten, um einer starken Frankenaufwertung entgegenzuwirken. Nach der Aufhebung des Euro-Franken-Mindestkurses wurde am 15. Januar 2015 für Guthaben oberhalb eines Freibetrags ein Zins von −0,75 % beschlossen. Im Oktober 2015 führte die Alternative Bank Schweiz als erste Bank Negativzinsen im Privatkundengeschäft ein. In Deutschland verlangten die Deutsche Skatbank und die Commerzbank seit November 2014 von Kunden ab einer bestimmten Höhe Negativzinsen. Der Freibetrag der Skatbank sank von ursprünglich 3 Mio. Euro auf 25.000 € im Januar 2020.
Im August 2015 emittierte Deutschland erstmals eine zweijährige Staatsanleihe mit einem Nominalzins von −0,25 %. Im Januar 2016 liefen Euro-Staatsanleihen über mehr als 6 Billionen Euro mit negativem Zins um. Eine zehnjährige Bundesanleihe von Juli 2016 hatte zwar keinen negativen Nominalzins, sondern 0,00 %, wurde aber zu 100,48 % ausgegeben und wies deshalb eine Negativrendite auf. Im Juni 2016 fiel die Rendite zehnjähriger deutscher Bundesanleihen erstmals unter null; als ein Grund wurde auch die Brexit-Abstimmung vom 23. Juni 2016 genannt. Im Juli 2022 beendete die EZB durch die Anhebung des Leitzinses von 0 % auf 0,5 % die Niedrigzinspolitik. Die Federal Reserve Bank hatte diesen Schritt bereits im Juni 2022 vollzogen.
Volkswirtschaftliche Wirkungen
Zinsen sind Preise und erfüllen vier volkswirtschaftliche Funktionen. Die Indikatorfunktion zeigt die Knappheit des Geldes und das Risiko an: Ein hoher Zins deutet auf ein knappes Geldangebot, ein niedriger auf ein reichliches Geldangebot hin. Die Koordinierungsfunktion stimmt die Pläne der Wirtschaftssektoren aufeinander ab; der Zinsmechanismus soll Angebot und Nachfrage ausgleichen und zur Markträumung führen. Die Allokationsfunktion lenkt Arbeit, Boden und Kapital in Wirtschaftssektoren mit besonders großem Bedarf. Die Selektionsfunktion kann bei hohen Zinsen dazu führen, dass unrentable und fremdkapitalabhängige Wirtschaftssubjekte Verluste machen, in eine Krise geraten und insolvent werden.
Ob Negativzinsen alle diese Funktionen erfüllen, ist umstritten. Die Indikatorfunktion bleibt grundsätzlich bestehen, weil Kreditnehmer Kredite als preiswert und Anleger Geldanlagen als unattraktiv wahrnehmen. Die daraus gezogenen Entscheidungen hängen jedoch von komplexen Risikobewertungen ab. John Maynard Keynes warnte 1936, dass Zinssignale nicht immer koordinierend wirken. Friedrich August von Hayek hatte dagegen 1929 angenommen, dass der Zins auch Investitionen und Sparen ausgleiche und dadurch eine Allokationsfunktion erfülle. Bei Negativzinsen sollen Konsum und Investitionen angeregt und das Sparen unattraktiver werden.
Wenn der Gleichgewichtszins unter 0 % fällt, entstehen für Geld- und Fiskalpolitik große Herausforderungen. In der „Savings-Glut-These“ beziehungsweise der These eines negativen gleichgewichtigen Realzinses führt ein Überhang an Ersparnissen gegenüber den Investitionsmöglichkeiten dazu, dass der Realzins, der Investitionen und Ersparnisse ausgleicht, kleiner als null ist. Umstritten bleibt, ob Negativzinsen vor allem durch Marktkräfte, etwa eine Sparschwemme, oder durch geldpolitische Entscheidungen der Zentralbanken entstehen. Werner Ehrlicher warnte, negative Realzinsen könnten die Allokation verzerren, weil die Selektionsfunktion des Zinses entfalle.
Die tatsächlichen Wirkungen entsprachen teilweise nicht den Erwartungen. In Dänemark stieg trotz Negativzinsen die Sparquote, während die Investitionsquote sank. Zwei Drittel der Schweizer Unternehmen bewerteten in einer Umfrage von 2019 die volkswirtschaftlichen Schäden als größer als den Nutzen. In Deutschland sank die Sparquote der privaten Haushalte nicht, sondern stieg von 8,9 % im Jahr 2013 auf 10,4 % im Jahr 2018. Auch die Kreditvergabe nahm nicht wie von der EZB erhofft zinsbedingt zu. Ausgehend von 2,436 Mrd. Euro Kreditvolumen an Unternehmen und Privatpersonen im Jahr 2012 sank es 2013 um 1,3 %, stieg 2014 um 1,5 %, 2015 um 0,2 %, 2016 um 3,0 % und 2017 um 3,9 %. Diese Wachstumsraten lagen zuletzt unter dem Wachstum des Bruttoinlandsprodukts.
Nach Berechnungen der DZ-Bank verloren deutsche Privathaushalte von 2014 bis 2016 bei Einlagen, Anleihen und Lebensversicherungen brutto 340 Mrd. Euro an Zinsen. Nach den Ersparnissen durch günstigere Kredite blieb ein Nettoverlust von 200 Mrd. Euro. In der von Keynes beschriebenen Liquiditätsfalle wird bei einem Nominalzins von null Bargeld gehortet, weil die Opportunitätskosten der Geldhaltung entfallen. Die Transaktionskosten einer Geldanlage können dann höher sein als ihr Zins. Das Geldangebot verschwindet teilweise vom Geldmarkt und wird als Bargeld gehalten.
Kritisiert wurde außerdem, dass Banken den negativen EZB-Zins nicht vollständig weitergeben mussten. Für Geschäftsbanken galten bei der EZB hohe Freibeträge in Höhe der sechsfachen Mindestreserve; außerdem hielten Banken einen Teil als Bargeld oder verliehen ihn weiter. Deshalb konnten Kunden höhere „Strafzinsen“ berechnet werden, als die Banken tatsächlich an die EZB zahlten.
Freiwirtschaftliche Idee und praktische Folgen
In der Freiwirtschaftslehre von Silvio Gesell soll eine Umlaufsicherung die Geldhortung verhindern. Gesell führte sie auf den verbleibenden Liquiditätsnutzen des Geldes zurück, den Keynes als Liquiditätspräferenz bezeichnete. Eine Anti-Hortungs-Gebühr in Form eines Negativzinses soll diesen Vorteil ausgleichen. Geld, das längere Zeit nicht ausgegeben wird, verliert dann Teile seines Wertes. Dadurch sollen Konsum und Investitionen sowie eine stetige Umlaufgeschwindigkeit des Geldes gefördert werden. Für einen stabilen Preisindex müsste die umlaufende Geldmenge genau gesteuert werden.
Ein negativer Nominalzins entschädigt den Gläubiger nicht für Kreditrisiko und Kapitalüberlassung. Er mindert seinen Vermögenswert und kann als eine Form der Enteignung wirken. Eine Kreditklemme beseitigt er nicht; Geldanlagen werden zunächst nur unattraktiver. Bei Fremdwährungen kann er Aufwertungen bremsen oder verhindern. Der Gläubiger muss einen negativen Nominalzins als Zinsaufwand verbuchen, während er beim Schuldner als Zinsertrag erscheint. Kreditinstitute erzielen dadurch geringere Gewinne und geben die Belastung teilweise an Kunden weiter.
Bei negativen Realzinsen suchen Anleger häufig inflationsgeschützte Anlagen. Dazu zählen Sachanlagen wie Aktien, Immobilien, Rohstoffe und Edelmetalle wie Gold. Anleihen gehören nur dann dazu, wenn sie inflationsgesichert sind. Der Versuch der Zentralbanken, Nominalzinsen niedrig und Realzinsen unter null zu halten, wird als „finanzielle Repression“ bezeichnet. Alternativ können Anleger in risikoarme Anlagen mit positivem Zins umschichten.
Auch negativ verzinste Staatsanleihen können gekauft werden. Staaten können hochverzinste Anleihen zurückkaufen und niedrig verzinste neue Papiere ausgeben. Renten- und Mischfonds müssen teilweise bestimmte Quoten an Staatsanleihen halten. Spekulanten können auf weiter steigende Anleihekurse und sinkende Zinsen setzen. Sicherheitsorientierte Anleger akzeptieren möglicherweise einen kleinen Verlust. Versicherungen und andere Institutionen müssen teilweise gesetzlich vorgeschriebene, sichere Wertpapiere halten; hierzu gehören Bundesanleihen.
Eine Alternative zu negativ verzinsten Anlagen ist Bargeld oder die Anlage in Edelmetallen, die einem Zinssatz von null entspricht. Solange Lager-, Transport- und Versicherungskosten für Bargeld niedriger sind als Negativzinsen, kann Bargeld vorgezogen werden. Enthält eine Zinsänderungsklausel einen Referenzzinssatz wie Euribor oder LIBOR, kann vereinbart werden, dass dieser mindestens 0 % beträgt. Der zu zahlende oder zu erhaltende Zins ergibt sich dann aus dem vereinbarten Auf- oder Abschlag, unabhängig von einem negativen Referenzzins.
Rechtslage in Deutschland und Abgrenzung zum Strafzins
Nach überwiegender rechtswissenschaftlicher Auffassung können Negativzinsen grundsätzlich durch Individualvertrag im Darlehensrecht (§§ 488 ff. BGB) oder bei einem atypischen Verwahrungsvertrag (§§ 700 ff. BGB) vereinbart werden. Ob dies auch durch Formularklauseln möglich ist, war umstritten. Dagegen spricht, dass eine negative Verzinsung dem gesetzlichen Leitbild der §§ 488 ff. BGB widersprechen und nach § 305c Abs. 1 BGB überraschend sein könnte. Die bloße Änderung eines Preisverzeichnisses bei einem bestehenden Einlagenvertrag wurde daher besonders kritisch gesehen.
Auch die Einordnung als Zins im Rechtssinn war lange ungeklärt. Der Bundesgerichtshof hielt zwar ein „Absinken des Zinsanspruchs ins Negative“ grundsätzlich für möglich. Unterinstanzliche Urteile verlangten jedoch eine Betrachtung des Einzelfalls und stellten Privatanleger eher unter Schutz als institutionelle Anleger. Das Landgericht Tübingen erklärte im Januar 2018 Negativzinsen bei Altverträgen über Sicht-, Termin- oder Festgeldeinlagen wegen Verstoßes gegen § 307 BGB für nichtig. Neuverträge wurden als zulässige echte Hauptpreisabrede angesehen. Negativzinsen auf bereits kostenpflichtigen Girokonten beurteilte das Gericht wegen unangemessener Benachteiligung ebenfalls als unzulässig. Bei Riester-Sparverträgen hielt es negative Grundzinsen dagegen für zulässig, wenn die Gesamtbetrachtung durch Bonuszinsen zu einem Ausgleich der Interessen führte.
Steuerlich behandelt das Bundesministerium der Finanzen negative Einlagezinsen nicht als Zinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sondern als Verwahr- und Einlagegebühren. Sie werden nur als Werbungskosten im Rahmen des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG berücksichtigt. Die steuerrechtliche Fachliteratur geht überwiegend von negativen Einnahmen aus, die mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden könnten. Eine Entscheidung der Finanzgerichte lag hierzu zunächst nicht vor.
Mit Urteilen vom 4. Februar 2025 entschied der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über Negativzinsen bei Spareinlagen, etwa Tagesgeld- oder Sparkonten, gegenüber Verbrauchern wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind. Der Zweck solcher Spareinlagen bestehe im mittel- bis langfristigen Vermögensaufbau und im Schutz vor Inflation durch Zinsen. Negativzinsen veränderten diesen Charakter und benachteiligten Verbraucher unangemessen. Für Girokonten erklärte der BGH Negativzinsen nicht grundsätzlich für unzulässig, beanstandete die Klauseln in den konkreten Fällen aber wegen des Transparenzgebots nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Insbesondere war nicht hinreichend klar, welcher Saldo zu welchem Zeitpunkt maßgeblich ist und wie der Betrag berechnet wird. Betroffene können die zwischen 2014 und 2022 belasteten Negativzinsen zurückfordern.
Der Ausdruck „Strafzins“ wird umgangssprachlich häufig fälschlich für den Negativzins verwendet. Ein Negativzins ist jedoch keine Strafe. Ein echter Strafzins, lateinisch usura punitoria, ist seit dem kanonischen Recht eine kumulative Vertragsstrafe für Leistungsstörungen wie Verzug. Er stellt eine vertragliche Sanktion dar und wird häufig als Verzugszins oder Vorschusszins erhoben.