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Negatives Stimmgewicht

Negatives Stimmgewicht (auch inverser Erfolgswert) bezeichnet einen Effekt bei Wahlen und Abstimmungen, bei dem sich die abgegebene Stimme gegen den Willen …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Definition und demokratische Bedeutung
  2. 2. Entstehung im früheren Bundestagswahlrecht
  3. 3. Rechenbeispiel
  4. 4. Urteile, Reformen und heutige Rechtslage
  5. 5. Tatsächliche Fälle und weitere Erscheinungsformen
  6. 6. Mögliche Gegenmaßnahmen

Definition und demokratische Bedeutung

Negatives Stimmgewicht, auch inverser Erfolgswert genannt, ist ein paradoxer Effekt bei Wahlen oder Abstimmungen: Eine abgegebene Stimme wirkt sich gegen den Willen der stimmenden Person aus. Eine zusätzliche Stimme für eine Partei kann dieser ein Mandat kosten; umgekehrt kann eine nicht für sie abgegebene Stimme dazu führen, dass sie mehr Sitze erhält.

Der Effekt widerspricht der Stimmengleichheit, nach der jede Stimme gleich viel zählen soll. Er kann außerdem strategisches Verhalten fördern: Menschen könnten bewusst anders abstimmen oder der Wahl fernbleiben, damit die von ihnen bevorzugte Partei oder Position nicht geschädigt wird.

Bei Plebisziten, also Volksabstimmungen, kann negatives Stimmgewicht durch ein Beteiligungsquorum entstehen. Ein solches Quorum verlangt eine bestimmte Mindestteilnahme. Eine zusätzliche Nein-Stimme kann bewirken, dass das Quorum erreicht wird und dadurch eine vorhandene Ja-Mehrheit überhaupt wirksam wird. Gegner einer Vorlage rufen deshalb unter solchen Bedingungen häufig zum Boykott auf, um das Erreichen des Quorums zu verhindern.

Das Bundesverfassungsgericht fasste den Begriff 2012 weiter: Negatives Stimmgewicht liegt auch vor, wenn die Sitzzahl einer Partei entgegen der Erwartung mit der Stimmenzahl einer konkurrierenden Partei zusammenhängt. Ein Verfahren widerspricht dem Sinn einer demokratischen Wahl, wenn eine Partei mehr Mandate erhalten kann, weil eine andere Partei mehr Stimmen bekommt.

Entstehung im früheren Bundestagswahlrecht

Bis einschließlich der Bundestagswahl 2009 wurde zunächst anhand der bundesweiten Zweitstimmen bestimmt, wie viele Mandate einer Partei insgesamt zustanden. Danach wurden diese Mandate entsprechend den Zweitstimmen auf ihre Landeslisten verteilt. In jedem Bundesland wurde schließlich geprüft, wie viele Sitze die Partei bereits durch Direktmandate gewonnen hatte. Direktmandate entstehen durch den Sieg eines Kandidaten oder einer Kandidatin im Wahlkreis; die übrigen Sitze wurden aus der jeweiligen Landesliste besetzt.

Gewann eine Partei in einem Land mehr Direktmandate, als ihr dort nach den Zweitstimmen zustanden, durfte sie diese zusätzlichen Sitze behalten. Sie hießen Überhangmandate und wurden damals nicht durch Ausgleichsmandate für andere Parteien kompensiert.

Negatives Stimmgewicht konnte entstehen, wenn zusätzliche Zweitstimmen die bundesweite Sitzzahl einer Partei nicht erhöhten, aber die Verteilung ihrer Sitze zwischen den Ländern veränderten. Erhielt Land A dadurch einen weiteren rechnerischen Sitz und Land B einen Sitz weniger, brachte der zusätzliche Sitz in A unter Umständen keinen neuen Abgeordneten: Er deckte lediglich ein bereits vorhandenes Direktmandat ab, das vorher ein Überhangmandat gewesen war. In Land B ging dagegen tatsächlich ein Listenmandat verloren. Die Partei hatte damit trotz zusätzlicher Stimmen insgesamt einen Sitz weniger.

Der Wechsel im März 2008 vom Verfahren Hare/Niemeyer zu Sainte-Laguë/Schepers beseitigte diesen damaligen Mechanismus nicht, weil er unabhängig vom verwendeten Sitzzuteilungsverfahren auftreten konnte. Auch Ausgleichsmandate galten nicht generell als Lösung.

Rechenbeispiel

Ein vereinfachtes Beispiel zeigt den Mechanismus. Bei 5.980.000 gültigen Stimmen erhält die Partei P1 insgesamt 250.000 Zweitstimmen: 106.000 in Land A und 144.000 in Land B. Sie gewinnt 11 Direktmandate in A und 6 in B, insgesamt 17. Bei einer gesetzlichen Gesamtsitzzahl von 598 ergeben sich für P1 genau 25 Sitze:

598 × 250.000 ÷ 5.980.000 = 25.

Nach Hare/Niemeyer entfallen davon 11 Sitze auf A bei einem Idealanspruch von 10,60 und 14 auf B bei einem Idealanspruch von 14,40. In A füllen die 11 Direktmandate alle Sitze aus. In B kommen zu den 6 Direktmandaten 8 Personen aus der Landesliste hinzu. P1 besitzt insgesamt 25 Sitze.

Erhält P1 bei sonst unveränderten Zahlen in A 5.000 Zweitstimmen weniger, hat sie noch 245.000 von insgesamt 5.975.000 Stimmen. Ihr bundesweiter Idealanspruch beträgt 24,52 und wird erneut auf 25 Sitze gerundet. Bei der zunächst getrennten Betrachtung ergeben sich für A jedoch 10 Sitze bei einem Idealanspruch von 10,11 und für B 14 Sitze bei 14,41. Der noch fehlende 25. Sitz wird B zugeteilt, das damit 15 Sitze erhält.

In A bleiben unabhängig davon 11 direkt gewählte Personen im Bundestag. Gegenüber den 10 rechnerischen Sitzen entsteht dort deshalb ein Überhangmandat. Zusammen erhält P1 nun 11 Sitze aus A und 15 aus B, also 26 Sitze. Mit 5.000 Zweitstimmen weniger hat sie somit einen Sitz mehr. Bei 25 Sitzen waren 10.000 Zweitstimmen pro Sitz erforderlich, bei 26 Sitzen nur 9.423,1. Die Disproportion beträgt 5,77 %:

1 − (245.000 ÷ 26) ÷ (250.000 ÷ 25) = 5,77 %.

Das Beispiel lässt zur Vereinfachung die Vorschrift außer Betracht, dass eine Partei mit der absoluten Mehrheit der Zweitstimmen automatisch auch die Mehrheit der Mandate erhält.

Urteile, Reformen und heutige Rechtslage

Das Bundesverfassungsgericht erklärte am 3. Juli 2008 die damalige Regelung wegen der Möglichkeit negativen Stimmgewichts für verfassungswidrig. Sie verletzte die Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl. Ein Wahlsystem führe zu willkürlichen Ergebnissen, wenn ein Stimmenzuwachs Mandatsverluste bewirken könne oder eine Partei durch weniger eigene beziehungsweise mehr konkurrierende Stimmen zusätzliche Mandate erhalte. Der Gesetzgeber sollte das Wahlrecht bis zum 30. Juni 2011 ändern.

Der Bundestag beschloss erst am 30. September 2011 mit den Stimmen von CDU, CSU und FDP eine Reform. SPD und Grüne sowie der Verein Mehr Demokratie hielten den Fehler nicht für ausreichend behoben. Bis zum 12. Dezember 2011 gingen fast 3.000 entsprechend gesammelte Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht ein. Nach der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2012 erklärte das Gericht die Neuregelung am 25. Juli 2012 ebenfalls für verfassungswidrig: Sie ermögliche weiterhin negatives Stimmgewicht und verletze damit Wahlgleichheit, Unmittelbarkeit sowie die Chancengleichheit der Parteien. Mehr als 15 ausgleichslose Überhangmandate könnten außerdem den Grundcharakter der Bundestagswahl als Verhältniswahl aufheben.

Auch das im Mai 2013 eingeführte System mit Ausgleichsmandaten war nicht völlig frei von negativem Stimmgewicht. Zusätzliche Stimmen konnten die Sitzverteilung zwischen den Ländern verändern und zugleich die Zahl der nötigen Ausgleichsmandate senken. Bei Anwendung dieses Verfahrens auf die Wahl 2009 hätten 7.000 zusätzliche Stimmen für Die Linke in Hamburg ihr dort zwar einen Sitz verschafft und der CDU einen genommen; durch den Wegfall von vier weiteren Ausgleichsmandaten wäre der Bundestag aber von 671 auf 666 Sitze geschrumpft und Die Linke hätte insgesamt nur 84 statt 85 Sitze erhalten. Bei der Wahl 2013 hätten 100.000 zusätzliche SPD-Stimmen in Bayern dazu geführt, dass die SPD statt 193 nur 191 Sitze und der Bundestag statt 631 nur 622 Sitze gehabt hätte.

Durch die 2023 auf Betreiben der Ampelkoalition beschlossene Reform entfallen Überhangmandate ersatzlos. Nach Darstellung des Artikels ist negatives Stimmgewicht im aktuellen Bundestagswahlrecht ausgeschlossen: Die Mandatszahl einer Partei hängt nur noch von ihren bundesweiten Zweitstimmen ab. Das seit 2009 verwendete Sainte-Laguë-Verfahren ist im Gegensatz zu den früheren Verfahren nach d’Hondt beziehungsweise Hare/Niemeyer frei von Paradoxien.

Tatsächliche Fälle und weitere Erscheinungsformen

Negatives Stimmgewicht ist bei mehreren Bundestagswahlen nachgewiesen. Ein besonders anschaulicher Fall betrifft 2002: Wegen 50.000 zusätzlicher SPD-Zweitstimmen in Brandenburg verlor die Partei einen Sitz, der sonst an die Bremer Landeslistenkandidatin Cornelia Wiedemeyer gegangen wäre. Mit 50.000 Stimmen weniger wäre die bundesweite Grundzahl bei 247 SPD-Sitzen geblieben, aber ein Listenmandat von Brandenburg nach Bremen gewandert. Da die SPD in Brandenburg zehn Direktmandate gewonnen hatte, wäre dort zugleich ein Überhangmandat entstanden. Die SPD hätte dann insgesamt 252 statt 251 Sitze besessen. Schon 549 Stimmen weniger in Brandenburg hätten für diesen Effekt ausgereicht.

Bei der Bundestagswahl 2005 wurde der Effekt durch die Nachwahl im Wahlkreis Dresden I am 2. Oktober besonders sichtbar. Die CDU durfte in Sachsen nicht mehr als 41.226 Zweitstimmen erhalten, wenn sie ein Überhangmandat aus der vorläufigen Sitzverteilung behalten wollte. CDU und FDP warben gemeinsam für Erststimmen zugunsten der CDU und Zweitstimmen zugunsten der FDP. Nach starkem Stimmensplitting blieb die CDU unter der kritischen Marke. Insgesamt waren 2005 rund 6,5 Millionen Wählerstimmen und 27 Bundestagssitze vom negativen Stimmgewicht betroffen.

Außerhalb des Bundestagswahlrechts kann der Effekt insbesondere bei Beteiligungsquoren auftreten. Solche Quoren werden vor allem bei Volksentscheiden eingesetzt und galten seit 2017 aufgrund des Trade Union Act 2016 auch für Streikabstimmungen im Vereinigten Königreich. Das Beteiligungsquorum soll dort 2025 durch die Employment Rights Bill wieder abgeschafft werden. Um den paradoxen Effekt bei Volksentscheiden zu vermeiden, wird zunehmend ein Zustimmungsquorum verwendet, das eine Mindestzahl an Ja-Stimmen verlangt.

Negatives Stimmgewicht ist außerhalb Deutschlands beispielsweise bei Parlamentswahlen in Tschechien und bei Landtagswahlen in den meisten österreichischen Bundesländern möglich. Es kann außerdem bei Stichwahlen und beim Instant-Runoff-Voting auftreten. Besonders anfällig sind manche Systeme mit Ausgleichsmandaten, häufig wegen des für Hare/Niemeyer typischen Alabama-Paradoxons. Beim ebenfalls Hare/Niemeyer-spezifischen Sperrklausel-Paradoxon kann eine Partei weniger Sitze erhalten, wenn sie durch zusätzliche eigene Stimmen eine andere Partei unter die Sperrklausel drückt; dies ist vor allem bei wenigen zu vergebenden Mandaten möglich.

Mögliche Gegenmaßnahmen

Für das frühere Bundestagswahlrecht wurden vier Wege vorgeschlagen, interne Überhangmandate und damit den beschriebenen Typ negativen Stimmgewichts zu verhindern:

• Direkt- und Listenmandate könnten bereits auf Bundesebene verrechnet werden. Entstehen in einem Land Überhangmandate, würden andere Länder entsprechend weniger Listenmandate erhalten.

• Überzählige Direktmandate könnten gestrichen werden. In Bayern galt von 1954 bis einschließlich 1962 eine solche Regel: Direktkandidaten mit der geringsten Stimmenzahl erhielten keinen Sitz. Denkbar wäre auch ein Ausscheiden nach dem geringsten Stimmenanteil.

• Landeslisten könnten abgeschafft und durch Bundeslisten ersetzt werden. Dadurch wären interne Überhangmandate ausgeschlossen.

• Wie bei den Bundestagswahlen 1949 und 1953 könnten Mandate proportional innerhalb von Ländern mit jeweils fester Sitzzahl und ohne Überhangmandate verteilt werden. Dies hätte jedoch stärkere Verzerrungen zugunsten von Parteien zur Folge, die in Ländern mit unterdurchschnittlicher Wahlbeteiligung besonders stark sind. Eine Partei könnte dann leichter trotz weniger Stimmen mehr Sitze als eine andere erhalten.

Bündnis 90/Die Grünen legte 1996 einen Gesetzentwurf für ein Verrechnungsmodell vor. Bei Überhangmandaten sollten die Sitze der übrigen Landeslisten wiederholt neu verteilt werden, bis keine weiteren Überhangmandate mehr aufträten. Der Bundestag lehnte den Entwurf mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und FDP ab.

Kritiker sahen durch negatives Stimmgewicht drei zentrale Wahlgrundsätze verletzt: die Gleichheit, weil eine Stimme sogar einen geringeren Erfolgswert als die Nichtabgabe haben kann; die Freiheit, weil die Sorge vor einer Schädigung der bevorzugten Partei die Entscheidung beeinflusst; und die Unmittelbarkeit, weil das mathematische Verfahren den Wählerwillen nicht unverfälscht in Mandate überträgt.

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