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Mandat (Politik)
Unter einem Mandat (von lateinisch mandare „übergeben, anvertrauen“) versteht man im Zusammenhang mit repräsentativen Demokratien einen politischen …
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Grundbegriff
Ein Mandat ist in repräsentativen Demokratien ein politischer Vertretungsauftrag. Im engeren Sinn bedeutet es, dass das Wahlvolk eine Person in ein legislatives Gremium oder in eine kommunale Vertretungskörperschaft wählt. Solche gewählten Personen heißen Mandatsträger, seltener Mandatierte, in Österreich auch Mandatare; häufig sagt man auch Abgeordnete.
Im weiteren Sinn kann eine Gruppe jemandem ein Mandat erteilen, wenn sie dieser Person ausdrücklich das Recht gibt, sie gegenüber Dritten zu vertreten. Davon unterschieden wird ein Amt: Bei direkt oder indirekt gewählten Inhabern einer exekutiven Funktion spricht man bewusst eher von Amt, Amtsinhaber oder Funktionsträger. Manche politische Denkrichtungen halten eine Trennung von Amt und Mandat für wünschenswert.
Freies Mandat
Beim freien Mandat ist der Mandatierte an keine konkreten Aufträge oder Weisungen gebunden. Alle Wahlen in nationale, regionale und kommunale Parlamente Deutschlands oder Österreichs sowie ins Europäische Parlament führen ausdrücklich zu einem freien Mandat. Abgeordnete sind demnach nur ihrem Gewissen unterworfen.
Weder die Wählerschaft noch die Parteien, die sie zur Wahl aufgestellt haben, noch die Fraktionen, denen sie angehören, dürfen ihnen verbindliche Weisungen geben. Deshalb gibt es keine formale Grundlage für einen Fraktionszwang. In der parlamentarischen Praxis kann die Gewissensfreiheit aber durch informelle Zwänge eingeschränkt werden, vor allem durch Fraktionsdisziplin: Dabei fügt sich die in der Fraktion unterlegene Minderheit bei der Abstimmung im Parlament meist der fraktionsinternen Mehrheit.
Bestand des Mandats
Bei einem freien Mandat ist normalerweise keine Abwahlmöglichkeit für Abgeordnete vorgesehen. Ein freies Mandat endet im Regelfall nur durch Tod, freiwilligen Rücktritt oder durch Aberkennung aufgrund einer richterlichen Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung.
In Deutschland garantiert Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) die Freiheit des Mandats. Die Mitgliedschaft in einem Parlament hängt von der Wahl ab, nicht von der Mitgliedschaft in einer bestimmten Partei, Fraktion oder sonstigen Gruppe. Abgeordnete deutscher oder österreichischer Parlamente oder des Europäischen Parlaments können deshalb aus ihrer Partei austreten, die Fraktion wechseln oder an der Gründung einer neuen Fraktion mitwirken, ohne ihr Mandat zu verlieren.
Ein ähnliches Mandat hat der gewählte Betriebsrat. Er ist nicht an Weisungen der Belegschaft oder an Beschlüsse der Betriebsversammlung gebunden. Auch an Gewerkschaften ist er nicht zwingend gebunden; verlangt wird nur ein Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften.
Imperatives Mandat
Das imperative Mandat ist das Gegenmodell zum freien Mandat. Es verpflichtet den Mandatierten, sich innerhalb eines fest vorgegebenen Rahmens zu bewegen.
In der Regel sieht ein imperatives Mandat ausdrücklich die Möglichkeit einer Abberufung aus politischen Gründen vor. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Mehrheit der Wählenden meint, dass die festgelegten Grenzen des politischen Mandats verletzt wurden.
Weitere Begriffe
Ein Überhangmandat bezeichnet in Deutschland einen Sitz einer Partei im Bundestag, in einem Landtag, Kreistag oder in einer Gemeindevertretung, der über die Zahl der Sitze hinausgeht, die ihr nach dem Anteil der erzielten (Zweit-)Stimmen zustehen würde. Solche Sitze entstehen aus Erststimmen, also aus Direktmandaten.
Ein Doppelmandat bedeutet die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Parlamenten.