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NS-Prozesse
NS-Prozesse wegen Massenmordes bzw. Beihilfe zum Mord wurden nach Kriegsende auch von deutschen und österreichischen Strafgerichten geführt. Dort waren sie …
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Begriff und alliierte Grundlagen
Als NS-Prozesse oder im Fachdiskurs NSG-Verfahren bezeichnet man die strafrechtliche Verfolgung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen. Dazu gehörten Verbrechen der Wehrmacht an Zivilpersonen und Kriegsgefangenen, Gewaltverbrechen der SS in Konzentrations- und Vernichtungslagern, der Holocaust, Menschenversuche, die Morde der Einsatzgruppen sowie im Deutschen Reich begangene Euthanasie-Morde und Endphaseverbrechen. Der Begriff „Kriegsverbrecherprozesse“ wird teilweise ebenfalls verwendet, ist aber nicht mit allen NS-Prozessen gleichbedeutend.
Die Alliierten beschlossen während des Krieges, NS-Verbrechen international und national zu verfolgen. Die St. James Palace Declaration vom 13. Januar 1942 forderte, Schuldige unabhängig von ihrer Nationalität aufzuspüren, vor Gericht zu stellen und die Urteile zu vollstrecken. Die 1942 beschlossene und ab Oktober 1943 tätige United Nations War Crimes Commission sammelte Beweise, besaß aber keine eigenen Vollzugsbefugnisse und berichtete bis 1949 den späteren UN-Staaten.
Die Moskauer Deklaration vom 1. November 1943 sah zentrale internationale Gerichte für Hauptkriegsverbrecher vor, deren Verantwortung nicht auf ein Land begrenzt war. Andere Täter sollten in den Ländern abgeurteilt werden, in denen sie ihre Verbrechen begangen hatten. Das Potsdamer Abkommen vom 8. August 1945 legte mit dem Londoner Statut die Grundlage für das Internationale Militärtribunal (IMT) und regelte dessen Anklagepunkte und Verfahren. Im Fernen Osten setzte Douglas MacArthur am 19. Januar 1946 den Internationalen Militärgerichtshof für den Fernen Osten ein; vor einem Gericht mit elf Richtern fanden die Tokioter Prozesse gegen politische und militärische Führer Japans statt.
Nürnberg und alliierte Prozesse in Deutschland
Der Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess richtete sich gegen 24 deutsche und österreichische politische, militärische und wirtschaftliche Hauptverantwortliche des NS-Staates. Im Artikel werden dafür unterschiedliche Zeitangaben genannt: einleitend 20. November 1945 bis 1. Oktober 1946, im Abschnitt zum Prozess 1. Oktober 1945 bis 18. Oktober 1946. 22 Angeklagte wurden verurteilt, davon 12 zum Tode durch den Strang. Die Anklage betraf zunächst einen gemeinsamen Plan beziehungsweise eine Verschwörung, Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Der Verschwörungsvorwurf wurde später dem Tatbestand der Verbrechen gegen den Frieden zugeordnet. Die NSDAP, SS und Gestapo erklärte das IMT zu kriminellen Vereinigungen; bestimmte rein administrative oder niedrigere Mitglieder wurden ausgenommen.
Von Dezember 1946 bis April 1949 folgten zwölf Nürnberger Nachfolgeprozesse gegen 177 hochrangige Vertreter, darunter Angehörige von Ministerien, Gestapo, SS, Wehrmacht, Justiz- und Medizinalverwaltung sowie Industrielle. Weitere alliierte Militärgerichtsverfahren fanden in den Besatzungszonen statt. In der britischen Zone beruhten sie auf dem Royal Warrant 81/1945 vom 14. Juni 1945; wichtige Verfahren waren die Curiohaus-Prozesse in Hamburg und der Bergen-Belsen-Prozess in Lüneburg. In der französischen Zone tagte zunächst das Tribunal Général in Rastatt, ab September 1948 das Tribunal de première instance pour les crimes de guerre. In der sowjetischen Zone unterstanden die Verfahren dem NKWD. Dort wurden nach sowjetischen Angaben rund 122.600 Personen sowie weitere 34.700 Ausländer interniert; etwa 45.000 wurden verurteilt, ungefähr ein Drittel davon zur Zwangsarbeit deportiert. Die Zahl der Todesurteile ist unbekannt.
In den westlichen Zonen wurden über 2.000 Urteile gegen mehr als 5.350 Personen gefällt, darunter mehr als 250 Frauen. 806 Todesurteile wurden ausgesprochen und 486 vollstreckt. Insgesamt verurteilten Gerichte der Siegermächte in Deutschland und anderen Ländern etwa 50.000 bis 60.000 Personen. Die USA und Großbritannien beendeten ihre Verfahren in Deutschland 1949, französische Gerichte verhandelten noch bis 1953.
Die alliierte Strafverfolgung wurde in Westdeutschland zunehmend als „Siegerjustiz“ kritisiert. Im Zusammenhang mit dem Kalten Krieg begnadigte der US-Hochkommissar John J. McCloy fast alle zum Tode Verurteilten, verkürzte viele Haftstrafen und entließ 1950/51 unter anderem Friedrich Flick, Ernst von Weizsäcker und Alfried Krupp. Die letzten vier Häftlinge in Landsberg wurden 1958 entlassen; Rudolf Heß blieb wegen eines sowjetischen Vetos bis zu seinem Tod 1987 in Spandau in Haft. In der französischen Zone wurden zwischen dem 1. Oktober 1951 und dem 23. Juni 1952 61 Personen begnadigt; in der britischen Zone kam es 1951 und 1952 zu weiteren Gnadenerweisen. Die sowjetische Begnadigungspraxis ist laut Artikel nicht untersucht.
Deutsche Strafverfolgung in Bundesrepublik und DDR
Nach dem Krieg beanspruchten die Alliierten zunächst die ausschließliche Gerichtsbarkeit. Das Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom 20. Dezember 1945 stellte Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit unter Strafe. Deutsche Gerichte durften zunächst nur mit alliierter Ermächtigung und grundsätzlich nur bei Verbrechen deutscher Staatsangehöriger gegen Deutsche oder Staatenlose tätig werden. In der britischen und französischen Zone gab es generelle Ermächtigungen, in der amerikanischen Zone Einzelfallentscheidungen; später wurden die Beschränkungen weitgehend aufgehoben. Nach dem Überleitungsvertrag von 1955 durften westdeutsche Gerichte abgeschlossene Ermittlungen der westlichen Besatzungsmächte nicht erneut verfolgen.
Bis zur faktischen Rücknahme der Ermächtigungen 1951 klagten deutsche Gerichte 1.865 Personen an und verurteilten 620. Meist ging es um Denunziation, Körperverletzung, Freiheitsberaubung oder Nötigung; außerdem wurden Tötungsdelikte in Konzentrationslagern, bei Euthanasie-Morden und bei Endphaseverbrechen verfolgt. Die Straffreiheitsgesetze von 1949 und 1954 amnestierten auch viele Beteiligte an den Novemberpogromen 1938 und den meisten Endphaseverbrechen. Die Ermittlungen sanken von rund 1.950 Fällen 1950 auf 162 im Jahr 1954; in den folgenden fünf Jahren wurden nur 101 Personen rechtskräftig verurteilt.
Ab 1957/58 führten DDR-Propagandakampagnen und der Ulmer Einsatzgruppen-Prozess zu neuen Ermittlungen. Ende 1958 entstand die Ludwigsburger Zentrale Stelle zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen. Schwerpunkte waren Morde in Konzentrations-, Zwangsarbeitslagern und Ghettos sowie die Verbrechen der Einsatzgruppen. Kriegsverbrechen der Wehrmacht wurden dagegen ab 1958 faktisch ausgeklammert. Die Mordverjährung wurde 1979 aufgehoben. Eine Änderung des § 50 StGB von 1968 führte bei vielen Verfahren zu Schuldsprüchen wegen Beihilfe zum Mord und zu niedrigeren Strafrahmen. Das Bundesgerichtshof-Urteil vom 20. Mai 1969 führte zur Einstellung von Ermittlungen gegen 730 Beschäftigte des Reichssicherheitshauptamtes wegen Verjährung. Ob dies eine „Panne“, vorsätzliche Manipulation oder Folge politischer und justizieller Entscheidungen war, ist umstritten. In den Frankfurter Auschwitzprozessen ab 1963 spielte Generalstaatsanwalt Fritz Bauer eine zentrale Rolle.
In der DDR verurteilten deutsche Gerichte bis 1949 8.055 Personen wegen NS-Verbrechen. 1950 folgten die Waldheimer Prozesse mit 33 Todesurteilen, von denen 24 vollstreckt wurden; später wurden zu Unrecht Verurteilte rehabilitiert. Bis 1956 sank die Zahl der Verurteilungen auf null. Weitere Verfahren dienten unter anderem der politischen Anklage gegen westdeutsche Amtsträger. Das Gesetz über die Nichtverjährung von Nazi- und Kriegsverbrechen vom 1. September 1964 und die Aufnahme entsprechender Straftaten in das Strafgesetzbuch 1968 ermöglichten weitere Prozesse. Bis 1989 wurden offiziell etwa 10.000 Personen zusätzlich zu den rund 3.000 Waldheim-Verurteilungen verurteilt. 1983 erhielt Heinz Barth als einziger SS-Angehöriger in Deutschland wegen des Massakers von Oradour lebenslange Haft.
Späte Verfahren und Gesamtzahlen der deutschen Justiz
Die Rechtsprechung änderte sich mit dem Verfahren gegen John Demjanjuk 2011: Für eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord wurde erstmals kein konkreter Nachweis einer einzelnen Mordtat verlangt. Das Urteil wurde nicht rechtskräftig. Oskar Gröning wurde 2016 in einem vergleichbaren Fall rechtskräftig verurteilt. Reinhold Hanning wurde 2016 wegen Beihilfe zum Mord in mindestens 170.000 Fällen zu fünf Jahren Haft verurteilt; nach seinem Tod 2017 wurde das Verfahren eingestellt, sodass das Urteil nicht rechtskräftig wurde. Weitere Verfahren gegen ehemalige Wachleute und Bedienstete von Stutthof, Majdanek und Sachsenhausen führten teilweise zu Bewährungs- oder Haftstrafen, die wegen Todes der Angeklagten nicht immer rechtskräftig wurden. Bruno D. erhielt 2020 wegen Beihilfe zum Mord in 5.232 Fällen und Beihilfe zum versuchten Mord im KZ Stutthof zwei Jahre Jugendstrafrecht-Bewährung. Ende 2022 wurde eine frühere Sekretärin wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 10.000 Fällen zu zwei Jahren Bewährung verurteilt. Ein 101-jähriger ehemaliger Wachmann wurde 2022 wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 3.500 Fällen zu fünf Jahren verurteilt, starb aber vor Rechtskraft.
Für Westzonen und Bundesrepublik einschließlich West-Berlins und des Saarlands wurden vom 8. Mai 1945 bis Ende 2005 in 36.393 Ermittlungsverfahren 172.294 Beschuldigte erfasst. Von 16.740 Angeklagten wurden 6.656 rechtskräftig verurteilt:
- 16 zum Tode, davon 4 vollstreckt;
- 166 zu lebenslanger Freiheitsstrafe;
- 6.297 zu zeitlich begrenzter Freiheitsstrafe;
- 130 zu Geldstrafe;
- 47 ohne Strafe oder mit unbekannter Strafe.
Die Höchststrafe wurde in 182 Fällen verhängt. Die hohe Zahl der Beschuldigten entstand teilweise durch die förmliche Beschuldigung ganzer Dienststellen oder Einheiten. Viele Angeklagte wurden auch bei Tötungsdelikten nur wegen Beihilfe verurteilt. Die Strafverfolgung geht wegen des Alters, Todes und der Verhandlungsunfähigkeit der Beteiligten ihrem Ende entgegen.
Verfolgung in Europa und Israel
In den ehemals von der Wehrmacht besetzten Gebieten wurden sowohl deutsche Täter als auch einheimische Kollaborateure verfolgt. Die Zahlen und Verfahren unterschieden sich stark:
- Belgien verurteilte auf Grundlage eines Gesetzes vom 20. Juni 1947 75 Deutsche.
- Bulgarien verurteilte 11.122 Inländer, darunter 2.730 zum Tode; das Gesetz vom 6. Oktober 1944 richtete sich ausschließlich gegen Bulgaren.
- Dänemark verurteilte nach einem rückwirkenden Landesverratsgesetz 14.049 Personen wegen Kollaboration; 78 Todesurteile wurden verhängt und 46 vollstreckt. Außerdem wurden 80 Deutsche verurteilt.
- Frankreich erließ 1944 und 1948 Gesetze gegen Kriegsverbrechen und erklärte Verbrechen gegen die Menschlichkeit 1964 für unverjährbar. Die Angaben zu Hinrichtungen und Todesurteilen widersprechen sich: genannt werden 10.519 Hinrichtungen, davon nur 850 aufgrund eines Gerichtsurteils, oder 4.783 Todesurteile mit etwa 2.000 Vollstreckungen sowie 50.000 Haftstrafen. Klaus Barbie wurde 1987 zu lebenslanger Haft verurteilt.
- In Italien wurde Erich Priebke wegen des Massakers in den Ardeatinischen Höhlen mit 335 erschossenen Zivilisten 1998 zu lebenslanger Haft verurteilt.
- Luxemburg eröffnete gegen 162 Reichsdeutsche Verfahren; es gab 44 Todesurteile, 15 Freisprüche und 103 Einstellungen. In Kollaborationsfällen wurden 5.242 Urteile gefällt.
- In den Niederlanden wurden mehr als 100.000 Menschen verhaftet und 35.615 wegen Kollaboration verurteilt. Von etwa 200 Todesurteilen wurden 38 vollstreckt; hinzu kamen 204 Urteile gegen Deutsche.
- Norwegen eröffnete gegen 92.805 Norweger Verfahren; 46.085 wurden bestraft, 30 zum Tode verurteilt und 25 hingerichtet. 80 Deutsche wurden ebenfalls verurteilt.
- Österreichs Volksgerichte fällten 23.477 Urteile gegen rund 20.000 Personen, davon 13.607 Schuldsprüche. Die Aufhebung des Kriegsverbrechergesetzes 1957 führte zu einer Generalamnestie. Auschwitz-Verfahren gegen vier Angeklagte endeten 1972 mit Freisprüchen.
- Polen führte sieben Verfahren gegen 49 Angeklagte vor dem Obersten Nationalen Tribunal durch und verurteilte außerdem 5.385 Deutsche und Österreicher. Grundlage war das Augustdekret vom 31. August 1944.
- In der Sowjetunion ermöglichten unter anderem der Ukas 43 vom April 1943 und die Außerordentliche Staatskommission zur Untersuchung der Verbrechen der deutsch-faschistischen Besatzer die Verfolgung. Prozesse in Krasnodar, Charkow, Minsk und Riga wurden teilweise propagandistisch geführt; viele spätere Schnellverfahren boten keine rechtsstaatlichen Berufungsgarantien.
- Die Tschechoslowakei verurteilte nach Beneš-Dekret und Gesetz etwa 33.463 NS-Täter; ungefähr die Hälfte davon waren Deutsche. Ungarn verurteilte von 40.000 Angeklagten über 19.000 und verhängte 380 Todesurteile.
Israel erließ 1950 das Gesetz zur Bestrafung von Nazis und Nazihelfern. Auf dieser Grundlage wurde Adolf Eichmann 1960 durch den Mossad in Argentinien festgenommen, in Jerusalem zum Tode verurteilt und 1962 hingerichtet. Die historischen NS-Prozesse bilden außerdem einen Forschungsschwerpunkt des Internationalen Forschungs- und Dokumentationszentrums Kriegsverbrecherprozesse in Marburg; ihre Akten sind wichtige Quellen der Zeitgeschichtsforschung.