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Nürnberger Prozesse

Die dreizehn Nürnberger Prozesse umfassen den Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof nach dem Londoner …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Gegenstand und Ablauf
  2. 2. Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher
  3. 3. Die zwölf Nachfolgeprozesse und ihre Ergebnisse
  4. 4. Kritik und Verfahrensfragen
  5. 5. Rechtsgeschichtliche Bedeutung und Wehrmachtlegende

Gegenstand und Ablauf

Die Nürnberger Prozesse waren Strafverfahren gegen führende Repräsentanten des NS-Staates nach dem Zweiten Weltkrieg. Sie fanden vom 20. November 1945 bis zum 14. April 1949 im Nürnberger Justizpalast statt. Insgesamt umfasst der Begriff den Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof sowie zwölf Nürnberger Nachfolgeprozesse vor amerikanischen Militärtribunalen.

Zum ersten Mal versuchten die Siegermächte, Kriegsverbrecher international gerichtlich zur Verantwortung zu ziehen. Verbrechen an nichtalliierten Staatsbürgern oder Staatenlosen, die vor Beginn des Zweiten Weltkriegs begangen worden waren, spielten dabei jedoch kaum eine Rolle. Die Prozesse dienten der Aufklärung und Ahndung nationalsozialistischer Verbrechen, wurden aber auch wegen der Auswahl der Angeklagten, zu milder Strafen und möglicher Siegerjustiz kritisiert.

Die Vorgeschichte reicht bis zur Moskauer Deklaration vom 30. Oktober 1943 zurück. Darin kündigten die Alliierten an, deutsche Täter aus besetzten Ländern auszuliefern und nach dem Recht des jeweiligen Landes zu bestrafen. Für die „Hauptverbrecher“, deren Taten keinem bestimmten Land zugeordnet werden konnten, sollte eine gemeinsame Regelung geschaffen werden. Die im Oktober 1943 gegründete United Nations War Crimes Commission erarbeitete Vorschläge, die in das Londoner Viermächte-Abkommen vom 8. August 1945 einflossen. Sein 30 Artikel umfassendes Londoner Statut schuf den Internationalen Militärgerichtshof der vier Mächte Großbritannien, USA, Frankreich und UdSSR.

Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher

Der erste und einzige Prozess vor dem Internationalen Militärgerichtshof dauerte vom 20. November 1945 bis zum 1. Oktober 1946. Angeklagt waren 24 Personen. Nürnberg wurde vor allem wegen des weitgehend unbeschädigten Justizpalastes und des angrenzenden Zellengefängnisses gewählt. Die Angeklagten waren zuvor unter anderem im Kriegsgefangenenlager Mondorf-Les Bains in Luxemburg und im Schloss Kransberg bei Frankfurt am Main festgehalten worden.

Die Anklage umfasste vier Punkte: Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verbrechen gegen den Frieden sowie Verschwörung zum Angriffskrieg oder zu anderen Verbrechen. Teilweise handelte es sich um neuartige Straftatbestände. Im Fließtext des Artikels werden zwölf Todesurteile, sieben Freiheitsstrafen und drei Freisprüche genannt. Hermann Göring beging unmittelbar vor der geplanten Vollstreckung seines Todesurteils Suizid; Robert Ley hatte sich bereits vor Prozessbeginn durch Suizid dem Verfahren entzogen. Die zu Haftstrafen Verurteilten wurden am 18. Juli 1947 in das Kriegsverbrechergefängnis Spandau verlegt und blieben unter Vier-Mächte-Rechtsprechung.

Die detaillierte Urteilübersicht zählt für den Hauptkriegsverbrecher-Prozess 22 Einzelurteile und weist teilweise abweichende Kategorien aus. Der Artikel nennt diese unterschiedlichen Zählweisen, ohne sie vollständig aufzulösen. Ein ursprünglich geplanter weiterer Prozess vor dem Internationalen Militärgerichtshof wurde wegen wachsender Meinungsverschiedenheiten zwischen den Alliierten nicht verwirklicht.

Die zwölf Nachfolgeprozesse und ihre Ergebnisse

Von 1946 bis 1949 folgten zwölf Verfahren vor nationalen US-amerikanischen Militärtribunalen. Rechtliche Grundlage war das Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom 20. Dezember 1945, das sich am Londoner Statut orientierte. Für die Verfahren in der US-Zone galt außerdem die OMGUS-Verordnung Nr. 7 vom 26. Oktober 1946, die dem angelsächsischen Strafprozessrecht entsprach. Nach Robert H. Jacksons Rücktritt am 17. Oktober 1946 wurde Brigadegeneral Telford Taylor Hauptankläger; das Office of the US Chief Counsel for War Crimes brachte die Verfahren auf den Weg.

Die Prozesse hatten unterschiedliche Schwerpunkte: Fall 1 war der Ärzte-Prozess, Fall 2 der Milch-Prozess, Fall 3 der Juristen-Prozess, Fall 4 der Prozess gegen das SS-Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt, Fall 5 der Flick-Prozess, Fall 6 der I.G.-Farben-Prozess, Fall 7 der Prozess gegen Generäle in Südosteuropa, Fall 8 der Prozess gegen das Rasse- und Siedlungshauptamt der SS, Fall 9 der Einsatzgruppen-Prozess, Fall 10 der Krupp-Prozess, Fall 11 der Wilhelmstraßen-Prozess und Fall 12 der Prozess gegen das Oberkommando der Wehrmacht. Fall 2 hatte nur einen Angeklagten.

Insgesamt standen 185 Personen vor Gericht: 39 Ärzte und Juristen, 56 Angehörige von SS und Polizei, 42 Industrielle und Manager, 26 militärische Führer sowie 22 Minister und hohe Regierungsvertreter. Im Fließtext werden 35 Freisprüche, 24 Todesurteile, 20 lebenslange Freiheitsstrafen und 98 zeitige Freiheitsstrafen zwischen 18 Monaten und 25 Jahren genannt. Am 31. Januar 1951 setzte Hochkommissar John Jay McCloy zahlreiche Strafen herab. Von den 24 zum Tode Verurteilten wurden zwölf hingerichtet, elf zu Haftstrafen begnadigt und einer an Belgien ausgeliefert, wo er in Haft starb. Die Begnadigungspolitik wurde unter anderem von Frankreich und Großbritannien kritisiert. Die Urteilübersicht nennt für die zwölf Nachfolgeprozesse teilweise abweichende Gesamtzahlen, darunter 25 Todesurteile, 97 Haftstrafen und 177 Einzelurteile; die Unterschiede hängen mit der jeweiligen Zählung von Verurteilungen, Einstellungen und Selbstmorden zusammen.

Die Zahl der Verfahren wurde auf zwölf begrenzt. Gründe waren die Halbierung der amerikanischen Haushaltsmittel im Jahr 1947, ein Mangel an Richtern und Schwierigkeiten bei der Besetzung der Tribunale. Im beginnenden Kalten Krieg nahm außerdem das westalliierte Interesse an weiterer NS-Strafverfolgung ab, weil der Wiederaufbau Westeuropas angesichts der Spannungen mit der Sowjetunion wichtiger wurde.

Die Nachfolgeprozesse sind in der 15-bändigen englischsprachigen Green Series dokumentiert; der Hauptkriegsverbrecher-Prozess liegt in der 42-bändigen Blue Series vor. Eine ursprünglich geplante deutsche Ausgabe der Green Series erschien aus finanziellen Gründen und wegen Befürchtungen über eine erleichterte Nutzung durch Prozessgegner nicht. Die Unterlagen werden teilweise digitalisiert. Die etwa 270.000 Seiten des Hauptprozesses sind seit 2021 in einem Online-Archiv der Stanford-Universität mit erklärenden Texten zugänglich.

Der Röchling-Prozess gegen fünf Industrielle dauerte vom 26. Februar bis zum 30. Juni 1948. Er gehörte zu den Rastatter Prozessen und deshalb nicht offiziell zu den Nürnberger Prozessen, wurde wegen seines Zusammenhangs aber als „13. Nürnberger Nachfolgeprozess“ oder „Fall 13“ bezeichnet. In der Green Series wird er als Anhang behandelt.

Kritik und Verfahrensfragen

Kritiker beanstandeten, dass Iona Nikitchenko und Robert Falco sowohl an der Ausarbeitung des Londoner Statuts beteiligt als auch Richter am Internationalen Militärgerichtshof waren. Außerdem erlaubte die Prozessordnung den Angeklagten zwar, deutsche Verteidiger frei zu wählen; deren mögliche NSDAP-Mitgliedschaft schloss eine Verteidigung nicht aus. Nach Artikel 24 entschied der Gerichtshof uneingeschränkt über die Zulassung von Beweismitteln. Artikel 18 verlangte eine beschleunigte Verhandlung, Artikel 19 band das Gericht nicht an die üblichen Beweisregeln und Artikel 21 erklärte „allgemein anerkannte Tatsachen“ für nicht beweispflichtig. Die Verteidigung konnte dadurch Belastungen teilweise nur zur Kenntnis nehmen und Gegenbeweise nur eingeschränkt vorlegen; eine Berufung war ausgeschlossen.

Umstritten war auch das „Organisationsverbrechen“, also die strafrechtliche Bedeutung der Zugehörigkeit zu einer als verbrecherisch eingestuften NS-Organisation. Nach den Artikeln 9 bis 11 konnte die Mitgliedschaft in allen Staaten, die das Statut unterzeichnet hatten, zur Verurteilung führen, auch ohne Nachweis einer persönlichen Tat. In Deutschland wurde diese Möglichkeit allerdings nicht genutzt.

Ein weiterer Einwand bezog sich auf den Grundsatz nulla poena sine lege: Eine Tat soll nur bestraft werden dürfen, wenn sie bereits zum Tatzeitpunkt gesetzlich strafbar war. Die Verteidigung sah dies insbesondere beim Anklagepunkt des Angriffskrieges verletzt, weil der Briand-Kellogg-Pakt den Krieg zwar verbot, aber keine entsprechende Strafbarkeit festlegte. Der Gerichtshof wies den Einwand zurück und berief sich darauf, dass es Gewohnheitsrecht gewesen sei, Verstöße gegen die Haager Landkriegsordnung strafrechtlich zu ahnden. Viele Völkerstrafrechtler verneinen auch heute eine Verletzung des Rückwirkungsverbots, weil dieses dem Schutz einzelner Bürger diene und die Bestrafung staatlicher Machthaber wegen Völkerrechtsverbrechen nicht verhindern solle.

Die Tu-quoque-Argumentation („Auch du“) verwies auf alliierte Angriffskriege und Kriegsverbrechen, etwa das Massaker von Katyn sowie die Bombenangriffe auf Dresden und Hamburg. Für Flächenbombardements wurden keine Deutschen angeklagt, weil der alliierte Bombenkrieg nicht Teil der Anklage war. Außerdem wurde auf den deutsch-sowjetischen Nichtangriffspakt mit seinem geheimen Zusatzprotokoll zur Aufteilung Polens sowie auf den sowjetischen Winterkrieg gegen Finnland 1939/40 verwiesen. Das Gericht ließ diese Diskussionen entsprechend einer bereits in London vereinbarten Linie nicht zu.

Die Verteidigung argumentierte ferner, die Haager Konventionen hätten gegenüber Nichtunterzeichnern nicht gegolten. Der Gerichtshof erklärte dagegen, die Regeln seien 1939 von allen zivilisierten Völkern anerkannt und als bindende Kriegsregeln betrachtet worden. Im Fall des Protektorats Böhmen und Mähren wurde eingewandt, Kriegsregeln gälten nicht für dem Deutschen Reich einverleibte Gebiete. Das Gericht stellte fest, Böhmen und Mähren seien kein Reichsgebiet geworden, sondern ein Protektorat geblieben. Telford Taylor wies darauf hin, dass diese Argumentation sonst auch auf Österreich nach dem „Anschluss“ von 1938 hätte angewendet werden können.

Kritisiert wurde schließlich, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit nur verfolgt wurden, wenn sie mit einem Angriffskrieg verbunden waren. Dadurch blieben Verbrechen vor dem 1. September 1939 grundsätzlich außerhalb der Bestrafung. Kritiker bemängelten außerdem, die Bezeichnung „Judenverfolgung“ werde dem Massenmord an den europäischen Juden nicht gerecht. Auch die Auswahl der Angeklagten erschien teilweise willkürlich; im Wirtschaftsbereich fehlten etwa Unternehmen wie die Deutsche Bank, deren Mitverantwortung laut Artikel bereits vor der Urteilsverkündung durch OMGUS-Akten belegt worden sei.

Rechtsgeschichtliche Bedeutung und Wehrmachtlegende

Die Nürnberger Prozesse entwickelten das Völkerrecht wesentlich weiter. Die Nürnberger Prinzipien besagen:

  • Jede Person ist für ein von ihr begangenes Völkerrechtsverbrechen strafrechtlich verantwortlich.
  • Auch ein nationales Recht, das keine Strafe vorsieht, beseitigt die Strafbarkeit nach dem Völkerrecht nicht.
  • Staatsoberhäupter und Regierungsmitglieder sind für eigene Völkerrechtsverbrechen verantwortlich.
  • Handeln auf höheren Befehl beseitigt die Verantwortung nicht, wenn der Täter auch anders hätte handeln können.
  • Jeder Angeklagte hat Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Verfahren.

Das Londoner Statut kodifizierte Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erstmals ausdrücklich als Völkerrechtsverstöße. Der Straftatbestand des Angriffskrieges beziehungsweise des „Verbrechens gegen den Frieden“ war neu; auch die Beteiligung an einer Verschwörung gegen den Frieden oder an einem gemeinsamen Plan wurde strafbar. Die internationale Kodifizierung der Aggression setzte sich jedoch erst später durch: 1974 wurde eine Definition staatlicher Aggressionen angenommen, 2010 eine Einigung über das Verbrechen der Aggression erzielt.

Die UN-Generalversammlung bekräftigte am 11. Dezember 1946 die Strafbarkeit von Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie die fehlende Immunität von Staatsoberhäuptern. Im Juli 1950 legte die International Law Commission einen Entwurf zur Kodifizierung der Nürnberger Prinzipien vor. Erst Anfang der 1990er Jahre wurde dieser Entwurf angenommen. Die Prozesse gelten daher als frühe Wegbereiter der UN-Strafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda sowie des Rom-Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. Die Bezeichnung „Nachfolgeprozesse“ soll nach Irina Schulmeister keine geringere Bedeutung nahelegen, sondern nur die zeitliche Abfolge bezeichnen.

Im Zusammenhang mit den Nürnberger Verfahren entstand außerdem die Legende von der „sauberen Wehrmacht“. Der Verteidiger Hans Laternser gründete 1945 eine historische Beratergruppe mit ehemaligen hohen Wehrmachtsoffizieren. In deren Memorandum Das Deutsche Heer von 1920–1945 wurde behauptet, der Heeresgeneralstab trage keine besondere Schuld an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, habe der NSDAP und SS kritisch gegenübergestanden und wichtigen Entscheidungen Hitlers widersprochen. Die Denkschrift wurde unter Angeklagten und Wehrmachtoffizieren verbreitet und gilt als Ausgangspunkt dieser Legende. Laternser und der Verteidiger Karl Dönitz’, Otto Kranzbühler, betrieben später politische Lobbyarbeit, um ein unbelastetes Bild der Wehrmachtführung zu vermitteln.

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