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Jüdischer Mischling
Der nationalsozialistische und rassentheoretische Begriff „jüdischer Mischling“ wurde in der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14.
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Definition und nationalsozialistische Einteilung
„Jüdischer Mischling“ war ein nationalsozialistischer, rassentheoretischer Rechtsbegriff. Die Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 bezeichnete damit Deutsche, die von einem oder zwei als „volljüdisch“ eingestuften Großeltern abstammten, aber keine weitergehende Bindung an das Judentum hatten. Wer zwei jüdische Großeltern hatte und zugleich der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörte oder mit einem Juden verheiratet war, wurde dagegen den „Volljuden“ gleichgestellt und als „Jude“, später als „Geltungsjude“, bezeichnet.
Ein Runderlass des Reichsinnenministers Wilhelm Frick vom 26. November 1935 unterschied „jüdische Mischlinge ersten Grades“ mit zwei jüdischen Großeltern von „jüdischen Mischlingen zweiten Grades“ mit einem jüdischen Großelternteil. In Gesetzeskommentaren, Zeitungen und Schulbüchern wurden dafür zunehmend die Begriffe „Halbjude“ und „Vierteljude“ verwendet; im Duden erschienen sie erstmals 1941. Diese Einteilung bestimmte wesentlich, welchen Ehe-, Bildungs- und Berufsbeschränkungen sowie welchen weiteren Verfolgungsmaßnahmen ein Mensch unterlag.
Für 1933 wird die Gesamtzahl der sogenannten Mischlinge seriös auf 150.000 geschätzt. Die Nationalsozialisten überschätzten sie 1935 mit 750.000 erheblich. Von den Menschen ersten Grades waren rund zehn Prozent, von denen zweiten Grades rund ein Prozent jüdischer Konfession. 1939 lebten im Deutschen Reich einschließlich Österreichs rund 330.000 Juden, 64.000 „jüdische Mischlinge ersten Grades“, 7.000 „Geltungsjuden“ und 42.000 „jüdische Mischlinge zweiten Grades“.
Staatsangehörigkeit, Ehe und Verfolgung
Das Reichsbürgergesetz erkannte den „jüdischen Mischlingen“ 1935 vorläufig eine „Reichsbürgerschaft“ zu. Damit waren sie zunächst besser gestellt als Juden und „Geltungsjuden“. Innerhalb der Gruppe wurden Menschen zweiten Grades bevorzugt: Sie durften „Deutschblütige“ heiraten, nicht jedoch andere Menschen zweiten Grades. Menschen ersten Grades benötigten für eine Ehe mit einem Menschen zweiten Grades oder einem „Deutschblütigen“ eine Genehmigung. Dabei wurden ihre körperlichen, seelischen und charakterlichen Eigenschaften, der Einsatz im Ersten Weltkrieg und die Familiengeschichte begutachtet. Die selten erteilte Genehmigung durchlief ein mehrstufiges Verfahren; Hitler hatte sich die letztinstanzliche Entscheidung vorbehalten. Nach 1942 wurden entsprechende Befreiungs- und Neueinstufungsanträge für die Dauer des Krieges nicht mehr angenommen. Verstöße gegen das nationalsozialistische Eherecht wurden als „Rassenschande“ bestraft.
Im Unterschied zu den als Juden eingestuften Menschen mussten „jüdische Mischlinge“ grundsätzlich keine Judenvermögensabgabe zahlen, keinen Judenstern tragen und wurden zunächst von Deportationen verschont. Besonders Menschen ersten Grades gerieten jedoch unter wachsenden Druck. Einflussreiche Stellen der NSDAP und des Reichssicherheitshauptamtes wollten ihre bevorzugte Behandlung beseitigen und sie in die Judenvernichtung einbeziehen.
Auf der Wannseekonferenz Anfang 1942 schlug Reinhard Heydrich vor, Menschen ersten Grades grundsätzlich zu deportieren; andere Beteiligte befürworteten ihre Zwangssterilisation. Diese Pläne wurden nicht allgemein umgesetzt, die Lage blieb aber unsicher. Im Mai 1942 kündigte Adolf Hitler eine schärfere Behandlung an. Am 5. November 1942 ordnete das Reichssicherheitshauptamt an, in Konzentrationslagern des Reiches inhaftierte Menschen ersten Grades ebenso wie dort gefangene „Volljuden“ nach Auschwitz oder Lublin zu überstellen.
Schule, Studium und Beruf
Das Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen vom 25. April 1933 beschränkte den Bildungszugang. „Jüdische Mischlinge“ durften zunächst mittlere und höhere Schulen besuchen und die Reifeprüfung ablegen, erhielten damit aber keinen unbeschränkten Hochschulzugang. Seit 1937 waren Medizin- und Pharmaziestudium ausgeschlossen. Nach Kriegsbeginn 1939 wurden Menschen ersten Grades kaum noch zum Studium zugelassen; ab 1942 trafen strengere Regeln auch Menschen zweiten Grades.
Ein Erlass vom 2. Juli 1942 schloss Menschen ersten Grades von Haupt- und weiterführenden Schulen aus, ab Oktober 1943 auch von Berufsschulen. Bis 1943 durften sie im Gegensatz zu Menschen zweiten Grades nicht an der Kinderlandverschickung teilnehmen, weshalb sie häufig keinen regelmäßigen Unterricht erhielten. Örtliche Funktionäre und Schulleitungen verschärften die Regeln teilweise zusätzlich. Beide Grade wurden zunächst in die Allgemeine Hitlerjugend aufgenommen und dort 1939 dienstpflichtig. Seit dem 18. Oktober 1941 waren mit wenigen Ausnahmen nur noch Menschen zweiten Grades zugelassen.
Nach dem Deutschen Beamtengesetz von 1937 mussten „jüdische Mischlinge“ jeden Grades aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden. Menschen zweiten Grades konnten in der Regel noch als Angestellte im öffentlichen Dienst arbeiten; Menschen ersten Grades wurden fast vollständig entlassen. Auch die evangelische Kirchenkanzlei entließ ab 1939 Geistliche und Kirchenbeamte, wenn ein jüdischer Großelternteil nachweisbar war.
Ärztliche und juristische Berufe waren gar nicht oder nur eingeschränkt zugänglich. Ende 1938 wurde bestimmt, künftig keinen „jüdischen Mischling“ mehr als Arzt zu bestellen; als Apotheker waren dagegen beide Grade zugelassen. Für Kulturberufe war die Mitgliedschaft in der Reichskulturkammer erforderlich: Menschen ersten Grades brauchten eine Genehmigung, Menschen zweiten Grades konnten ihr unbeschränkt angehören. Arbeitsämter entschieden außerdem, ob Betroffene eine Lehrstelle oder lediglich Arbeit als Hilfsarbeiter erhielten. Trotz der Ausgrenzung beschäftigten Rüstungsbetriebe wegen des Arbeitskräftemangels weiterhin hoch qualifizierte Techniker und sogar Prokuristen aus dieser Gruppe.
Wehrmacht und Zwangsarbeit
Die Bestimmungen für den Wehrdienst wechselten mehrfach. Ab 1934 beziehungsweise 1936 wurden Offiziere, länger dienende Unteroffiziere und Mannschaften entlassen, wenn ein jüdischer Großelternteil nachweisbar war. Eine Verordnung vom 25. Juli 1935 erlaubte „jüdischen Mischlingen“ dennoch aktiven Wehrdienst, allerdings ohne Vorgesetztenstellung. Ein Erlass vom 8. April 1940 verlangte grundsätzlich die Entlassung der Menschen ersten Grades und der „jüdisch Versippten“, also der „arischen“ Ehepartner in sogenannten Mischehen. Ausnahmen waren bei besonderer Tapferkeit möglich und sollten von Hitler persönlich entschieden werden. Menschen zweiten Grades konnten grundsätzlich weiter dienen.
Ab Oktober 1942 wurden keine solchen Ausnahmegenehmigungen mehr erteilt; 1944 wurden frühere Genehmigungen widerrufen. Trotzdem blieben offenbar zahlreiche Menschen ersten Grades mit stillschweigender Duldung ihrer Vorgesetzten in der Wehrmacht. Viele hofften, durch ihren Dienst volle Staatsbürgerrechte zu erlangen. Zugleich konnte der Fronteinsatz eines Sohnes einen jüdischen Elternteil zeitweise vor der Deportation schützen. Anfang 1943 wurde erwogen, 8.330 zuvor entlassene Wehrpflichtige wieder einzuberufen.
Seit Sommer 1942 plante das Regime außerdem den geschlossenen Arbeitseinsatz von Menschen ersten Grades und „jüdisch Versippten“. Im November 1943 ordnete Fritz Sauckel ihren Einsatz in gesonderten Formationen der Organisation Todt an. Ab März 1944 stellten die Arbeitsverwaltungen Gruppen von je 100 „Sonderdienstverpflichteten“ zusammen. Sie mussten unter anderem in Nordfrankreich Militärstellungen bauen, in Hamburg als „Sonderkommando J“ Trümmer beseitigen oder in Bedburg an einer unterirdischen Hydrieranlage arbeiten.
Kriegswichtige Betriebe widersetzten sich häufig der Abgabe ihrer Arbeitskräfte. Im Oktober 1944 erhielt deshalb die Gestapo den Auftrag, alle männlichen Menschen ersten Grades und alle „jüdisch Versippten“ aus den Betrieben herauszuziehen. Die Aktion war erst im Dezember abgeschlossen. Wahrscheinlich wurden deutlich mehr als 10.000, möglicherweise bis zu 20.000 überwiegend männliche Betroffene zur Zwangsarbeit eingezogen.
Auswanderung und Hilfe
Bis 1941 richtete sich die nationalsozialistische Vertreibungspolitik vor allem gegen Menschen, die als „Volljuden“ eingestuft waren. Bei „jüdischen Mischlingen“ entstanden Auswanderungswünsche insbesondere durch Demütigungen, die Verfolgung von Angehörigen sowie Einschränkungen bei Bildung, Beruf und Eheschließung.
Jüdische Hilfsorganisationen betrachteten sich vielfach nicht als zuständig. Die von 1937 bis 1939 bestehende „Vereinigung 1937 e. V.“, in der sich Betroffene organisierten, wurde nicht als Auswandererberatungsstelle anerkannt. Christliche sogenannte Nichtarier erhielten ab 1938 Unterstützung durch das von Margarete Sommer betreute „Hilfswerk beim Bischöflichen Ordinariat Berlin“ und durch das „Büro Grüber“, das ohne Zuschüsse der Amtskirche arbeiten musste. In Österreich half die Aktion Gildemeester Juden nicht-mosaischen Glaubens bei der Ausreise.
Behandlung in besetzten Gebieten
In den besetzten Gebieten wurden Betroffene zum Teil noch schärfer verfolgt als im Deutschen Reich. Auf einer von Adolf Eichmann einberufenen Konferenz koordinierten Vertreter nationalsozialistischer Behörden im August 1941 die Politik für die besetzten Ostgebiete; dort sollten „Mischlinge“ grundsätzlich als Juden gelten. Dies wurde tatsächlich weitgehend umgesetzt. Nur in der Slowakei und in Kroatien blieben sie von Vernichtungsaktionen verschont.
In den Niederlanden beschlossen Eichmann und Arthur Seyß-Inquart im August 1941, die dort lebenden Menschen mit zwei jüdischen Großeltern grundsätzlich den „Volljuden“ gleichzustellen und zu deportieren. Dagegen wandten sich Vertreter des Reichsinnenministeriums. Vom 1. Mai 1942 an mussten die Betroffenen in den Niederlanden auch den Judenstern tragen.
In den besetzten Ostgebieten wurden sowohl Menschen mit zwei jüdischen Großeltern als auch Menschen mit nur einem jüdischen Großelternteil, sofern sie einer jüdischen Kultusgemeinde angehörten, unterschiedslos als „Volljuden“ eingestuft.