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Musikverlag
Der Musikverlag (englisch music publisher) ist in der Medienwirtschaft ein zu den Medienunternehmen gehörender Verlag, der Verlagsrechte von Musikwerken …
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Definition und Aufgaben
Ein Musikverlag ist ein Unternehmen der Medienwirtschaft. Er erwirbt Verlagsrechte an Musikwerken, verwaltet sie, lässt die Werke bei einer Verwertungsgesellschaft registrieren und bietet sie Tonträgerunternehmen zur Veröffentlichung an. Musikwerke gehören zur Kunst und sind deshalb nach § 1 UrhG urheberrechtlich geschützt. Urheber sind vor allem Komponisten, die die Melodie schaffen, und Liedtexter, die den Text verfassen.
Die Urheber können ihre Rechte häufig nicht selbst umfassend wahrnehmen. Ihre Vergütungsansprüche dürfen nach § 54h UrhG nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Diese rechnet nicht unmittelbar mit den Urhebern, sondern mit den Musikverlagen ab. Der Verlag bildet damit eine Schnittstelle zwischen Urhebern, Verbrauchern, Tonträgerunternehmen und Verwertungsgesellschaften.
Zu den wichtigsten Aufgaben gehören:
- das Suchen erfolgversprechender Musikwerke, auch song plugging genannt;
- der Abschluss von Verlagsverträgen mit Komponisten und Liedtextern;
- das Marketing und die Musikpromotion bei geeigneten Tonträgerunternehmen;
- der Buchdruck von Notenblättern und Fachbüchern über Musik;
- die Vergabe von Lizenzen an ausländische Medienunternehmen;
- die Verwaltung und Abrechnung der Nutzungsrechte.
Einige Musikverlage errichteten zusätzlich eigene Tonstudios. Zu den frühen produzierenden Verlegern gehörten Ralph Maria Siegel und Will Meisel, die 1960 eine Produktionsfirma gründeten. Peter Meisel gründete 1962 mit seinem Bruder Thomas die Hansa Musik Produktion.
Musikverlage werden in Verlage der Unterhaltungsmusik (U-Verlage) und Verlage der ernsten Musik (E-Verlage) eingeteilt. E-Musikverlage erzielen einen großen Teil ihrer Umsätze mit dem Druck und Verkauf von Noten, den Musikalien.
Ablauf und Vergütung
Komponisten und Liedtexter übertragen dem Musikverlag das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG und das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG. Diese Rechte gehören zum umfassenderen Urheberrecht nach § 15 UrhG. Der Verlag meldet das Werk bei einer zuständigen Verwertungsgesellschaft an, in Deutschland zum Beispiel bei der GEMA. Dafür schließen die Urheber mit der Verwertungsgesellschaft einen Berechtigungsvertrag.
Nach der Veröffentlichung des Titels verlangen Verwertungsgesellschaften von den Nutzern eine Nutzungsgebühr, im Artikel als Royaltys bezeichnet. Zu den Nutzern gehören Tonträgerunternehmen, Rundfunk- und Fernsehveranstalter beim Airplay, Kinos und Veranstalter öffentlicher Aufführungen. Die Einnahmen werden nach einem komplexen Verteilerschlüssel über den Musikverlag an die Urheber weitergeleitet. Für seine Tätigkeit erhält der Verlag einen Verlagsanteil.
Der im Artikel angegebene Verteilungsschlüssel lautet:
- Komponist: 5/12 der Royaltys und 30 % der Einnahmen aus mechanischer Vervielfältigung;
- Liedtexter: 3/12 der Royaltys und 30 % der Einnahmen aus mechanischer Vervielfältigung;
- Musikverlag: 4/12 der Royaltys und 40 % der Einnahmen aus mechanischer Vervielfältigung.
Mechanische Vervielfältigung (mechanical royalties) bezeichnet die Übertragung von Musik auf Tonträger, in Musikdownloads oder in Musikstreaming. Der Musikverlag erhält tendenziell einen höheren Anteil an den Royaltys als der Liedtexter.
Rechtliche Grundlagen und Vertragsarten
Nach § 1 VerlG verpflichtet der Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder Tonkunst den Verfasser, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger muss das Werk vervielfältigen und verbreiten; den Vertrieb kann er einem Dritten überlassen. Im Musikbereich übernimmt ein Tonträgerunternehmen geschäftsüblich die Vervielfältigung nach § 14 VerlG. Obwohl § 21 VerlG die Festlegung des Ladenpreises dem Verlag zuweist, bestimmt bei Tonträgern meist das Tonträgerunternehmen den Preis. Nach § 24 VerlG muss der Verlag den Urhebern jährlich über das vorangegangene Geschäftsjahr Rechnung legen.
Die Bezeichnungen der einzelnen Verträge sind gesetzlich nicht festgelegt; es handelt sich jeweils um Verträge sui generis. Häufig werden sie in Standardverträge, Verträge über Urheberrechte sowie sonstige Verträge eingeteilt.
Der Musikverlagsvertrag ist der grundlegende Austauschvertrag. Der Urheber liefert ein fertiges, druckreifes Werk und überträgt dem Verlag Verwertungs- und Nutzungsrechte. Der Verlag muss das Werk veröffentlichen, also nach § 6 UrhG einer unbestimmten Öffentlichkeit zugänglich machen, es bestmöglich verwerten und die Einnahmen ordnungsgemäß abrechnen. Rechte nach §§ 16–22 UrhG werden im Regelfall zunächst von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen.
Der Autorenexklusivvertrag bindet den Verlag auch an zukünftige Werke eines Urhebers. Er dient entweder dazu, einen noch unbekannten Künstler meist für 3 bis 5 Jahre zu sichern, oder einen erfolgreichen Künstler durch Vorschüsse an den Verlag zu binden. Die Kündigungsmöglichkeit nach § 40 UrhRG kann dadurch nicht außer Kraft gesetzt werden. Häufig verbleiben die während der Vertragszeit geschaffenen Werke für die gesamte Schutzfrist beim Verlag. Laufende Vorauszahlungen (rolling advances) können an eine Mindesteinbringungspflicht gekoppelt sein; eine Kündigung setzt dann häufig die Rückzahlung offener Vorauszahlungen voraus.
Weitere wichtige Verträge sind:
- Der Co-Verlagsvertrag regelt die gemeinsame Verlegung eines Werkes durch mehrere Verlage, insbesondere Zuständigkeiten, Federführung und Vorgehen bei Rechtsverletzungen.
- Der Editionsvertrag regelt das Verhältnis zwischen einem Verlag und einem Nicht-Verlag, häufig einem Urheber. Dieser beteiligt sich zusätzlich an der direkten Auswertung; bei der GEMA wird eine Edition unter dem Dach des Verlages mit eigener Editionsnummer angemeldet.
- Der Administrationsvertrag überträgt keine Verwertungsrechte, sondern nur die Verwaltung eines Verlages oder Werkkatalogs. Der Administrationsverlag nimmt Rechte wahr und zieht Einnahmen ein; dafür erhält er üblicherweise höchstens 10 Prozent Provision.
- Der Subverlagsvertrag überträgt die Wahrnehmung von Rechten in einem anderen Land auf einen dort ansässigen Verlag. Ohne Subverleger werden Einnahmen über Gegenseitigkeitsverträge internationaler Verwertungsgesellschaften weitergeleitet, meist unter Abzug einer Auslandsprovision von etwa 20 Prozent.
Verträge über Leistungsschutzrechte betreffen die Leistungen von Personen, die ein Werk vortragen, aufführen, arrangieren oder einspielen. Der Künstlervertrag regelt die Vergütung und die Auswertung der Darbietung. Er kann sich auf einen Titel, mehrere Titel oder eine feste Laufzeit beziehen. Titelexklusivität verbietet das Einspielen desselben Titels für andere Vertragspartner; persönliche Exklusivität bindet die Leistungen des Künstlers unabhängig vom Titel an einen Vertragspartner. Auch Konzerte, Promotiontermine, Namensrechte und das Recht am eigenen Abbild können erfasst werden.
Im Produzentenvertrag überträgt der Produzent seine Leistungen als Klangregisseur, etwa das Arrangieren und Koordinieren von Aufnahmen bis zur Fertigstellung des Masterbandes, meist exklusiv an den Tonträgerhersteller. Beim Bandübernahmevertrag produziert der Produzent ein fertiges Mastertape auf eigene Kosten und verkauft es an einen Verlag, Tonträgerhersteller oder Distributor. Das Risiko liegt bei ihm, dafür kann er höhere Verkaufsbeteiligungen erhalten. Ein Labelvertrag gestattet einem Künstler oder Produzenten, seine Leistungen unter einem eigenen Label zu verbreiten; Herstellung, Vertrieb und Auswertung liegen dabei größtenteils weiterhin beim Majorlabel. Ein Merchandising-Vertrag überträgt Persönlichkeitsrechte wie Namens- oder Bildrechte ausdrücklich zur Nutzung für Merchandising-Artikel. Weitere Verträge betreffen unter anderem Management, Gastspiele und Tourneen.
Geschichtliche Entwicklung
Ursprünglich konzentrierten sich Musikverlage auf die Vermarktung gedruckter Noten. Der Buchdruck um 1440 machte den Notendruck möglich. Ottaviano dei Petrucci galt ab 1498 als patentierter Erfinder des Notendrucks und als erster Musikverleger; Erhart Öglin und Peter Schöffer der Jüngere übernahmen seine Technik ab 1512 in Deutschland.
Als erster weltweiter Musikverlag im heutigen Sinn gilt der im Januar 1719 in Leipzig gegründete Verlag Breitkopf & Härtel. 1790 folgte Schott Music in Mainz. Weitere wichtige Gründungen waren die Edition Peters im Dezember 1800 und der Friedrich Hofmeister Musikverlag im April 1807. Ein großes Problem war zunächst das fehlende Urheberrecht, durch das der Nachdruck von Noten legal war. Deshalb schlossen sich im Mai 1829 16 deutsche Musikverlage zum „Verein der Musikverleger gegen musikalischen Nachdruck“ zusammen, aus dem der Deutsche Musikverleger-Verband (DMV) hervorging.
Das englische Statute of Anne von 1710 erkannte erstmals ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht der Autoren an, das diese an Verleger übertragen konnten. Ähnliche Regelungen folgten in den USA und Frankreich. Preußen führte 1837 einen entsprechenden Schutz ein. Im selben Jahr beschloss die Bundesversammlung des Deutschen Bundes eine zehnjährige Schutzfrist ab Erscheinen des Werkes; 1845 wurde sie auf 30 Jahre nach dem Tod des Urhebers (post mortem auctoris) verlängert. 1870 entstand im Norddeutschen Bund ein allgemeiner Urheberrechtsschutz, den das Deutsche Reich 1871 übernahm. Nach 1850 wuchs das Verlagswesen durch den Bedarf an Salon- und Tanzmusik sowie durch neue Drucktechniken für Massenauflagen.
Ab 1955 gewannen Musikverlage durch die Expansion der Unterhaltungsmusik und die stark steigenden Schallplattenumsätze an Bedeutung. Ihre Aufgaben verschoben sich vom bloßen Notendruck zur Registrierung von Copyrights und zum Marketing bei Tonträgerunternehmen. Autoren gründeten zunehmend eigene Verlage, um Verlagsroyalties selbst zu erhalten. Ein Beispiel ist Northern Songs Ltd., das Lennon und McCartney 1963 gründeten. Beim Börsengang im Februar 1965 hielten Lennon und McCartney jeweils 15 %, Manager Brian Epstein 7,5 %, George Harrison und Ringo Starr jeweils 1,6 % und Dick James 37,5 %. James verkaufte seine Anteile im März 1969 an ATV. Michael Jackson erwarb die Anteile 1985 für 47,5 Millionen US-Dollar; 1995 fusionierte ATV mit Sony Music Publishing für 95 Millionen US-Dollar.
Ab 1987 setzte eine Konzentrationswelle ein. Warner Music Group kaufte Chappell Music im Mai 1987 für 250 Millionen US-Dollar, Thorn EMI SBK Entertainment im Januar 1989 für 295 Millionen US-Dollar. Im Dezember 1995 entstand durch die Fusion von ATV Music Publishing und Sony Music Publishing ein damals weltweit drittgrößter Musikverlag. MCA und PolyGram vereinigten sich im Mai 1998 zur Universal Music Group. Universal erwarb im August 2000 Rondor Music International und besaß damals mehr als eine Million Copyrights. Bertelsmann verkaufte BMG Music Publishing im Mai 2007 an Universal und gründete im Juli 2009 ein neues Musikverlags-Joint-Venture; BMG Music Publishing wurde dadurch zum viertgrößten Musikverlag weltweit.
Das Sächsische Staatsarchiv – Staatsarchiv Leipzig bewahrt die bedeutendste archivische Überlieferung deutschsprachiger Musikverlage. Sie umfasst über 700 laufende Meter aus den Jahren 1800 bis 1990, unter anderem zu Breitkopf & Härtel, C. F. Peters und dem VEB Deutscher Verlag für Musik.
Wirtschaft, Markt und Verbände
Der wirtschaftliche Erfolg eines Musikverlags hängt wesentlich vom Publikumserfolg seiner Titel ab. Der Verlag sucht vor allem Tonträgerunternehmen, die neue Musikstücke durch song plugger prüfen und bekannt machen. Einnahmen entstehen durch den Verkauf von Tonträgern, Musikstreaming, Musikdownloads und Airplay. Bei Airplay werden die Royaltys laut Artikel durch Rundfunk- oder Fernsehveranstalter an eine Verwertungsgesellschaft, in Deutschland die GVL, abgeführt und teilweise weitergeleitet. Die Digitalisierung schuf zusätzliche Einnahmequellen, etwa Klingeltöne, Online-Musik und Musik in Computerspielen.
Music Business World Wide gibt das globale Marktvolumen des Musikverlagsmarktes mit 11,34 Mrd. US-Dollar an. Darin enthalten sind US $ 7,55 Mrd. beziehungsweise 66,5 % für Aufführungsrechte, US $ 1,32 Mrd. für das mechanische Recht, US $ 0,35 Mrd. für Privatkopien und US $ 0,42 Mrd. für das mechanische Recht an Nicht-CISAC-Mitglieder, zum Beispiel die U.S. Harry Fox Agency. Der Markt erreicht damit fast das Volumen des weltweiten Tonträgermarktes von 15 Mrd. US-Dollar.
Als weltweit größte Musikverlage werden genannt:
- Sony Music Publishing: 1,25 Mrd. US-Dollar Umsatz und 5,46 Millionen Musiktitel;
- Universal Music Publishing: 1,18 Mrd. US-Dollar und 4,0 Millionen Musiktitel;
- Warner/Chappell Music: 0,65 Mrd. US-Dollar und 1,0 Millionen Musiktitel;
- BMG Rights Management: 0,60 Mrd. US-Dollar und 1,9 Millionen Musiktitel.
Die Unternehmensdaten sind teilweise nicht vergleichbar, weil die deutsche BMG Rights Management sowohl ein Plattenlabel als auch einen Musikverlag umfasst und die Umsätze nicht getrennt ausweist. Nach dem Artikel lassen sich Wachstum und größere Marktanteile der führenden Verlage vor allem durch den Erwerb großer Musikkataloge erzielen. Ohne wirtschaftlich bedeutende Akquisitionen bleibt der Umsatz, wie bei Warner/Chappell, bestenfalls stabil.
Der wichtigste österreichische Musikverlag ist die Universal Edition in Wien. Boosey & Hawkes bezeichnet sich als weltweit größten international tätigen Klassik-Musikverlag. Die Interessen der deutschen Musikverlage vertritt der Verband Deutscher Musikverlage e. V. (DMV). Als weitere Organisation wird der Verband Deutscher Musikschaffender (VDM) genannt.